Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen und Hilfetelefon Schwangere in Not

Warum werden die Beraterinnen dieser Telefone nur nach EG 9c bezahlt, während die Berater, die in der Telefonberatung des BGM arbeiten EG 12 erhalten? Die Hilfetelefone bieten rund um die Uhr Krisenintervention und helfen in zahlreichen Situationen, wo akute Gefahr für Leib und Leben besteht. Dies wird in zahlreichen Jahresberichten deutlich. Eine Höhergruppierung in EG 11 ist allerdings noch nicht erfolgt und auch nicht vorgesehen. Wie lässt sich dieser Unterschied erklären? Warum gilt die Beratung zu den Themen wie Sucht, HIV oder AIDS als besonders schwierig, die Beratung zu allen Formen von Gewalt aber nicht?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    1. Januar 2020
  • Frist
    4. Februar 2020
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Warum werden die Be…
An Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Details
Von
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Betreff
Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen und Hilfetelefon Schwangere in Not [#173080]
Datum
1. Januar 2020 20:03
An
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Warum werden die Beraterinnen dieser Telefone nur nach EG 9c bezahlt, während die Berater, die in der Telefonberatung des BGM arbeiten EG 12 erhalten? Die Hilfetelefone bieten rund um die Uhr Krisenintervention und helfen in zahlreichen Situationen, wo akute Gefahr für Leib und Leben besteht. Dies wird in zahlreichen Jahresberichten deutlich. Eine Höhergruppierung in EG 11 ist allerdings noch nicht erfolgt und auch nicht vorgesehen. Wie lässt sich dieser Unterschied erklären? Warum gilt die Beratung zu den Themen wie Sucht, HIV oder AIDS als besonders schwierig, die Beratung zu allen Formen von Gewalt aber nicht?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 173080 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/173080 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Eingabe vom 01. Januar 2020. Zu der von Ihnen erbetenen Auskun…
Von
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Betreff
Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen und Hilfetelefon Schwangere in Not [#173080]
Datum
7. Januar 2020 14:27
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Eingabe vom 01. Januar 2020. Zu der von Ihnen erbetenen Auskunft liegen im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend keine Informationen vor. Die Zuständigkeit für Ihre Anfrage liegt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Zur Klärung Ihrer Fragen wenden Sie sich daher bitte an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben und reichen Ihren Antrag dort erneut ein: Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben 50964 Köln Tel.: 0221 3673-0 Fax: 0221 3673-4661 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen