Hilfsbeamte nach § 10 POG-SH

(1) Welche
Bestellungen zu Hilfsbeamten nach § 10 POG-SH
gibt es derzeit
und gab es in den letzten drei Jahren?

(2) Sind
Mitarbeiter der Kommunalen Ordnungsdienste der Kommunen
Hilfsbeamte nach § 10 POG-SH?

(3) Welche Informationen zu
"Bestellung durch den Träger der Aufgabe (§162 LVwG-SH)",
aus denen sich eine Ermächtigung nach
§ 252 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 LVwG-SH
ergibt,
sind vorhanden?

Hilfreiche Hintergrund-Informationen:

§ 162 LVwG-SH ...
(3) Die Gefahrenabwehr wird als Landesaufgabe
von den Gemeinden, Kreisen und Ämtern zur Erfüllung
nach Weisung wahrgenommen.
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VwG_SH_!_162

§ 10 POG-SH
(3) Das Innenministerium kann ... bestimmen, dass ... Bedienstete, ... für ihren Aufgabenkreis die Befugnisse von ... Polizeivollzugsbeamten mit Ausnahme der Befugnis zum Waffengebrauch haben.
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=PolG_SH_!_10

Vergleiche
Landesverordnung
über die Bestimmung von Vollzugsbeamtengruppen nach § 252 Absatz 3 des
Landesverwaltungsgesetzes
Vom 2. November 2018
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 20-1-27
https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/IV/Service/GVOBl/GVOBl/2018/gvobl_17_2018.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Zitat: "Gem. § 252 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 können Personen zu
Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten ermächtigt werden, die nicht
Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamte sind. Diese Ermächtigung kann sich entweder
aus der Bestellung durch den Träger der Aufgabe (§ 162 LVwG)
– wie im Falle des KOD – "

Allgemeine Verwaltungsvorschriften (AVV) über die Anwendung unmittelbaren
Zwanges gemäß § 260 des Landesverwaltungsgesetzes
Erlass des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport (MIKWS)
- 14.48 - vom 22. Dezember 2022
https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/themen/inneres-sicherheit-verwaltung/kommunales/Downloads/kommunaleOrdnungsdienste_AVV.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    13. September 2023
  • Frist
    17. Oktober 2023
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: (1) Welche Bestellungen zu Hilfsbeam…
An Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Hilfsbeamte nach § 10 POG-SH [#288209]
Datum
13. September 2023 12:51
An
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
(1) Welche Bestellungen zu Hilfsbeamten nach § 10 POG-SH gibt es derzeit und gab es in den letzten drei Jahren? (2) Sind Mitarbeiter der Kommunalen Ordnungsdienste der Kommunen Hilfsbeamte nach § 10 POG-SH? (3) Welche Informationen zu "Bestellung durch den Träger der Aufgabe (§162 LVwG-SH)", aus denen sich eine Ermächtigung nach § 252 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 LVwG-SH ergibt, sind vorhanden? Hilfreiche Hintergrund-Informationen: § 162 LVwG-SH ... (3) Die Gefahrenabwehr wird als Landesaufgabe von den Gemeinden, Kreisen und Ämtern zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen. https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VwG_SH_!_162 § 10 POG-SH (3) Das Innenministerium kann ... bestimmen, dass ... Bedienstete, ... für ihren Aufgabenkreis die Befugnisse von ... Polizeivollzugsbeamten mit Ausnahme der Befugnis zum Waffengebrauch haben. https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=PolG_SH_!_10 Vergleiche Landesverordnung über die Bestimmung von Vollzugsbeamtengruppen nach § 252 Absatz 3 des Landesverwaltungsgesetzes Vom 2. November 2018 GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 20-1-27 https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/IV/Service/GVOBl/GVOBl/2018/gvobl_17_2018.pdf?__blob=publicationFile&v=3 Zitat: "Gem. § 252 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 können Personen zu Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten ermächtigt werden, die nicht Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamte sind. Diese Ermächtigung kann sich entweder aus der Bestellung durch den Träger der Aufgabe (§ 162 LVwG) – wie im Falle des KOD – " Allgemeine Verwaltungsvorschriften (AVV) über die Anwendung unmittelbaren Zwanges gemäß § 260 des Landesverwaltungsgesetzes Erlass des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport (MIKWS) - 14.48 - vom 22. Dezember 2022 https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/themen/inneres-sicherheit-verwaltung/kommunales/Downloads/kommunaleOrdnungsdienste_AVV.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 288209 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/288209/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Guten Tag << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich Ihnen, wie erbeten, den Eingang Ihrer Anfrage …
Von
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Betreff
WG: [EXTERN] Hilfsbeamte nach § 10 POG-SH [#288209]
Datum
14. September 2023 08:17
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich Ihnen, wie erbeten, den Eingang Ihrer Anfrage vom 13.09.23 im Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport SH, Polizeiabteilung. Ihre Anfrage wird geprüft. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Guten Tag << Antragsteller:in >> nachfolgend erhalten Sie die erbetenen Antworten fristgerecht zu Ihr…
Von
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Betreff
WG: [EXTERN] Hilfsbeamte nach § 10 POG-SH [#288209]
Datum
9. Oktober 2023 13:47
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag << Antragsteller:in >> nachfolgend erhalten Sie die erbetenen Antworten fristgerecht zu Ihrer Anfrage #288209 Hilfsbeamte nach § 10 POG-SH. 1.) Welche Bestellungen zu Hilfsbeamten nach § 10 POG-SH gibt es derzeit und gab es in den letzten drei Jahren? Antwort: Derzeit und auch in den letzten drei Jahren sind Mitarbeitende der Kommunalen Ordnungs-dienste (KOD) der Landeshauptstadt Kiel, der Hansestadt Lübeck sowie der Stadt Neumünster zur Hilfsbeamtinnen und –beamten nach § 10 POG bestellt bzw. bestellt worden. 2.) Sind Mitarbeiter der Kommunalen Ordnungsdienste der Kommunen Hilfsbeamte nach § 10 POG-SH? Antwort: Die Bestellung nach § 10 POG ist eine zu Hilfsbeamten bzw. -beamtinnen. Nicht alle Mitarbeitenden eines KOD müssen bzw. sind i. S. des § 10 POG bestellt. Kommunale Mitarbeitende der Ordnungsbehörde/Gefahrenabwehrbehörde sind oft bereits mit entsprechenden Befugnissen vom Träger der Aufgabe ausgestattet / ermächtigt, ohne dass es der Ernennung zur Hilfspolizistin / zum Hilfspolizisten bedarf. § 165 LVwG regelt die sachliche Zuständigkeit der Ordnungsbehörden, fungiert insofern als Aufgabenzuweisung auch für den KOD. § 165 LVwG weist den Ordnungsbehörden die originäre Zuständigkeit für die Gefahrenabwehr (vor der Polizei) zu: „Für die Gefahrenabwehr sind die Ordnungsbehörden zuständig, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.“ Für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen erfolgt für die Mitarbeitenden der Ordnungsbehörde - auch die eines KOD - eine Aufgabenzuweisung durch § 165 Abs. 4 LVwG: „Die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr zuständigen Ordnungsbehörden sind unbeschadet der Zuständigkeit der Polizei befugt, die hierfür erforderliche Überwachung des Verkehrs vorzunehmen.“ Hier gilt es allerdings auch die Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung (OWiZustVO) zu beachten. Die Zuständigkeit der Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ergibt sich gemäß § 1 OWiZustVO aus dem der Verordnung beigefügten Zuständigkeitsverzeichnis. 3.) Welche Informationen zu "Bestellung durch den Träger der Aufgabe (§162 LVwG-SH)", aus denen sich eine Ermächtigung nach § 252 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 LVwG-SH ergibt, sind vorhanden? Antwort: Die Gefahrenabwehr wird gem. § 162 Absatz 3 LVwG als Landesaufgabe von den Gemeinden, Kreisen und Ämtern zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen (Diese Information fügten Sie Ihrer Anfrage bereits bei.). Für die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben der Gefahrenabwehr sind also die Kreise, Gemeinden und Ämter grundsätzlich allein verantwortlich. Die Ernennung von (kommunalen) Vollzugskräften bei den Gemeinden, Kreisen und Ämtern erfolgt insofern dort. Gem. § 252 Absatz 3 LVwG kann das für Inneres zuständige Ministerium durch Verordnung Personen ermächtigen, unmittelbaren Zwang auszuüben. Von dieser Möglichkeit hat das Innenministerium Gebrauch gemacht, siehe Landesverordnung über die Bestimmung von Vollzugsbeamtengruppen nach § 252 Absatz 3 des Landesverwaltungsgesetzes v. 2. November 2018, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein, Ausgabe Nr. 17 v. Kiel, 29. November 2018, S. 701 ff. Den Link zur Quelle fügten Sie Ihrer Anfrage bereits bei; die bestreffenden (Vollzugs-)Gruppen können Sie der Landes-verordnung entnehmen. i.A. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, vielen Dank für Ihre umfangreichen Ausführungen, die zur Klarstellung meinerseits beigetragen haben. B…
An Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: [EXTERN] Hilfsbeamte nach § 10 POG-SH [#288209]
Datum
9. Oktober 2023 16:43
An
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre umfangreichen Ausführungen, die zur Klarstellung meinerseits beigetragen haben. Bitte erlauben Sie mir noch folgende Nachfragen: (4) Erfolgt die Bestellung nach § 10 POG-SH einzeln namentlich oder pauschal? Zeitlich unbefristet oder befristet? Wo und wie werden diese Bestellungen festgehalten? Mögen Sie bitte eine derartige Bestellung im konkreten Wortlaut (anonymisiert) mitteilen? Mögen Sie, wenn vorhanden, auch einen Antrag nach § 10 Absatz 3 POG-SH im Wortlaut (anonymisiert) mitteilen? (5) Sind Mitarbeiter des KOD (teilweise) "doppelt" ermächtigt, also einerseits durch § 10 Abs. 3 POG-SH durch das Innenministerium, andererseits durch § 252 Absatz 2 Nummer 2 LVwG-SH vom Bürgermeister der kreisfreien Stadt? Wie stehen diese beiden Ermächtigungen im Verhältnis zueinander? Berechtigt die eine Ermächtigung zu mehr/weniger als die andere? Nach § 252 Absatz 1 LVwG-SH dürfen nur Vollzugsbeamte unmittelbaren Zwang anwenden, nach Absatz 2 sind das Polizeivollzugsbeamte und nach Absatz 2 Nummer 2 "andere Personen, die vom Träger der Aufgabe oder durch Verordnung nach Absatz 3 ermächtigt sind, unmittelbaren Zwang auszuüben." Das Innenministerium kann nach § 10 Abs. 3 POG-SH "Hilfsbeamte" Bediensteten "für ihren Aufgabenkreis die Befugnisse von ... Polizeivollzugsbeamten mit Ausnahme der Befugnis zum Waffengebrauch" geben. Nach § 165 Abs. 1 LVwG-SH i.V.m. § 162 Absatz 3 LVwG-SH ist Gefahrenabwehr Aufgabe der Ordnungsbehörde. Nach § 164 LVwG-SH ist das der "Bürgermeister für die kreisfreien Städte (Kreisordnungsbehörden)". Der Bürgermeister der kreisfreien Städte Kiel, Neumünster und Lübeck kann nach § 252 Absatz 2 Nummer 2 LVwG-SH einzelne Bedienstete "ermächtigen". Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 288209 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/288209/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>

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Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Guten Tag << Antragsteller:in >> nachfolgend erhalten Sie die erbetenen Antworten fristgerecht zu Ih…
Von
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Betreff
AW: WG: [EXTERN] Hilfsbeamte nach § 10 POG-SH [#288209]
Datum
23. Oktober 2023 12:29
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Tag << Antragsteller:in >> nachfolgend erhalten Sie die erbetenen Antworten fristgerecht zu Ihrer Nachfrage #288209 Hilfsbeamte nach § 10 POG-SH vom 09.10.2023. Zum Fragekomplex Ihrer Ziffer (4) „Erfolgt die Bestellung nach § 10 POG-SH einzeln namentlich oder pauschal?“ Antwort: Die Bestellung nach § 10 POG erfolgt stets personenbezogen. „Zeitlich unbefristet oder befristet?“ Antwort: Die Bestellungen bis einschließlich 2022 erfolgten unbefristet, die Bestellungen in 2023 bisher befristet. „Wo und wie werden diese Bestellungen festgehalten?“ Antwort: Die Bestellungen nach § 10 POG sind Verwaltungsvorgänge und unterliegen insofern den Aufbewahrungsregularien der öffentlichen Verwaltung. Ein Aktenrückhalt liegt im Innenministerium, weitere mutmaßlich bei den die Anträge stellenden Behörden. „Mögen Sie bitte eine derartige Bestellung im konkreten Wortlaut (anonymisiert) mitteilen?“ Antwort - hier der gewünschte Wortlaut: Bestellung nach § 10 Polizeiorganisationsgesetz - nur gültig in Verbindung mit dem Dienstausweis - Der Mitarbeiter der (...) Herr (...) wird von mir nach § 10 des Gesetzes über die Organisation der Polizei in Schleswig­ Holstein (Polizeiorganisationsgesetz) i. d. F. vom 12.11.2004 (GVOBI Schl.-H. 2004 S. 408) zum Hilfsbeamten der Polizei des Landes Schleswig-Holstein bestellt. Er hat die Befugnis Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer anzuhalten, zu kontrollieren sowie Belehrungen und Verwanungen zu erteilen, im Einzelfall Ø Radfahrerinnen und Radfahrer anzuhalten und die Personen und deren Fahrräder zu kontrollieren, sowie Belehrungen und Verwarnungen zu erteilen, Ø Fahrerinnen und Fahrer von Elektrokleinstfzg. (gem. eKFV) anzuhalten und die Personen und deren Elektrokleinstfzg. zu kontrollieren, sowie Belehrungen und Verwarnungen zu erteilen, Ø Durchfahrverbote und Zufahrtsverbote zu kontrollieren und durchzusetzen, Ø in Einbahnstraßen rechtswidrig fahrende Fahrzeuge anzuhalten, sowie Belehrungen und Verwarnungen zu erteilen, Ø Taxifahrzeuge anzuhalten, um insbesondere Überprüfungen nach PersBefG und Ø den in der Taxenverordnung der (...) Kiel geforderten Voraussetzungen vorzunehmen, LKW/ Lieferfahrzeuge/ Handwerkerfahrzeuge anzuhalten, insbesondere bei Missachtung festgelegter Lieferzeiten oder von Sondernutzungserlaubnissen und zu diesen Zwecken Personalienfeststellungen durchzuführen. Die Bestellung nach § 10 POG ist befristet bis einschließlich 31. Dezember 2024. Die Bestellung ist nicht mit Zwangsbefugnissen verbunden. Weitergehende, durch den Oberbürgermeister der (...) - Ordnungsbehörde - übertragene Befugnisse, bleiben unberührt. Die örtliche Zuständigkeit umfasst den gesamten Bereich der (...). Die bestellte Person muss durch Dienstkleidung erkennbar sein und sich auf Verlangen durch einen Dienstausweis legitimieren. „Mögen Sie, wenn vorhanden, auch einen Antrag nach § 10 Absatz 3 POG-SH im Wortlaut (anonymisiert) mitteilen?“ Antwort: Die „Antragsschreiben“ auf Bestellung von Mitarbeitenden der KOD sind sehr unterschiedlich und wurden ggf. flankiert / ergänzt durch Mailverkehr. Insofern ist die Übersendung (auch anonymisiert) nicht möglich. Wenden Sie sich bei Bedarf ggf. an die beantragenden Städte Kiel, Lübeck und Norderstedt. Zum Fragekomplex Ihrer Ziffer (5) „Sind Mitarbeiter des KOD (teilweise) "doppelt" ermächtigt, also einerseits durch § 10 Abs. 3 POG-SH durch das Innenministerium, andererseits durch § 252 Absatz 2 Nummer 2 LVwG-SH vom Bürgermeister der kreisfreien Stadt?“ Antwort: Die Bestellung nach § 10 POG schließt die Ermächtigung nach § 252 Absatz 2 Nr. 2 LVwG nicht aus. Im Innenministerium liegen keine Erkenntnisse zu den Ermächtigungen vor, die im Einzelfall bei den Gemeinden, Kreisen und Ämtern erteilt worden sind. „Wie stehen diese beiden Ermächtigungen im Verhältnis zueinander? Berechtigt die eine Ermächtigung zu mehr/weniger als die andere?“ Antwort: Die Bestellung nach § 10 POG berechtigt zu dem oben genannten begrenzten Umfang an Maßnahmen. Die Ermächtigung nach § 252 Absatz 2 Nr. 2 berechtigt zu Maßnahmen, zu denen Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte i. S. des LVwG befugt sind. Mit freundlichen Grüßen