Hinweise aus Münster zur Ergänzung der StVO bzgl. Fahrradparkverbote

Anfrage an: Stadt Münster

Kommunikation der Stadt Münster mit der zuständigen Behörde, aus der hervorgeht, wie bzw. auf welche Art und Weise die Stadt Münster die Straßenverkehrsordnung um die "Regelung für das Abstellen von Fahrrädern" ergänzen möchte.
Bezug das Zitat aus dem WN-Artikel vom 22.12.2022 (Parkverbot für Fahrräder verboten): "Der Gesetzgeber sehe keinen 'Regelungsbedarf'. Auch Hinweise aus Münster, die Straßenverkehrsordnung zu ergänzen, hätten bislang nicht gefruchtet."

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. Dezember 2022
  • Frist
    31. Januar 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ko…
An Stadt Münster Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Hinweise aus Münster zur Ergänzung der StVO bzgl. Fahrradparkverbote [#266267]
Datum
24. Dezember 2022 21:34
An
Stadt Münster
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Kommunikation der Stadt Münster mit der zuständigen Behörde, aus der hervorgeht, wie bzw. auf welche Art und Weise die Stadt Münster die Straßenverkehrsordnung um die "Regelung für das Abstellen von Fahrrädern" ergänzen möchte. Bezug das Zitat aus dem WN-Artikel vom 22.12.2022 (Parkverbot für Fahrräder verboten): "Der Gesetzgeber sehe keinen 'Regelungsbedarf'. Auch Hinweise aus Münster, die Straßenverkehrsordnung zu ergänzen, hätten bislang nicht gefruchtet."
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 266267 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/266267/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Hinweise aus Münster zur Ergänzung der StVO bzgl. Fahrradparkverbo…
An Stadt Münster Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Hinweise aus Münster zur Ergänzung der StVO bzgl. Fahrradparkverbote [#266267]
Datum
27. Februar 2023 13:15
An
Stadt Münster
Status
E-Mail wird verschickt...
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Hinweise aus Münster zur Ergänzung der StVO bzgl. Fahrradparkverbote“ vom 24.12.2022 (#266267) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 28 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Hinweise aus Münster zur Ergänzung der StVO bzgl. Fahrradparkverbo…
An Stadt Münster Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Hinweise aus Münster zur Ergänzung der StVO bzgl. Fahrradparkverbote [#266267]
Datum
23. März 2023 22:23
An
Stadt Münster
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Hinweise aus Münster zur Ergänzung der StVO bzgl. Fahrradparkverbote“ vom 24.12.2022 (#266267) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 52 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Stadt Münster
Sehr << Antragsteller:in >> aufgrund der aktuellen Arbeitsbelastung konnte Ihre Anfrage leider nicht …
Von
Stadt Münster
Betreff
Hinweise aus Münster zur Ergänzung der StVO bzgl. Fahrradparkverbote [#266267], Stand 24.03.2023
Datum
24. März 2023 11:39
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> aufgrund der aktuellen Arbeitsbelastung konnte Ihre Anfrage leider nicht fristgerecht beantwortet werden. Dies bitte ich zu entschuldigen. Eine abschließende Beantwortung werden wir Ihnen zeitnah zukommen lassen. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Stadt Münster
Sehr << Antragsteller:in >> bereits 1991 richtete die Stadt Münster "Kurzparkzonen" im Ber…
Von
Stadt Münster
Betreff
AW: Hinweise aus Münster zur Ergänzung der StVO bzgl. Fahrradparkverbote [#266267]
Datum
27. März 2023 17:08
Status
image001.png
14,7 KB


Sehr << Antragsteller:in >> bereits 1991 richtete die Stadt Münster "Kurzparkzonen" im Bereich des Hauptbahnhofs ein. Diese Praxis wurde jedoch 2004 durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gestoppt. Mit der Begründung, dass u.a. die Beschilderung "eingeschränktes Halteverbot auch mit Fahrradsymbol" nicht das Abstellen von Fahrrädern auf Flächen, die der Nutzung durch zu Fuß gehende zur Verfügung stünden, umfasse. Auf Initiative u.a. der Stadt Münster wurde der Deutsche Städtetag sowie der Bundesrat über die Länder eingeschaltet, um eine rechtlich tragfähige Lösung zu finden, das Parken von Fahrrädern klar zu regeln. Die Stadt Erfurt legte daraufhin Ende April 2004 das Ergebnis einer Städteumfrage zum Thema "Wildes abstellen von Fahrrädern" vor, nach der 2/3 aller antwortenden Städte Handlungsbedarf sahen. Vorschläge der Stadt Münster zur Änderung der Straßenverkehrsordnung wurden zunächst durch den Städtetag und anschließend auch durch das zuständige Ministerium des Landes NRW positiv aufgegriffen. Der im September 2004 zusammen getretene Bund/Länderausschuss Straßenverkehr verwarf jedoch alle unterbereiteten Vorschläge zur Unterbindung des "wilden Fahrradparkens". Seit diesem Zeitpunkt ist beim Gesetzgeber kein Interesse zu erkennen, die bestehenden Reglungen der Straßenverkehrsordnung in der Form anzupassen, dass dem Problem "wildes abstellen von Fahrrädern" rechtssicher entgegengewirkt werden kann. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen