Hinweise der ADD an die Kreise und Städte vom 04.01.2024

Die in der Pressemitteilung des MdI erwähnten "Hinweise".

Zitat: "Um eine einheitliche Entscheidung der Versammlungsbehörden zu gewährleisten, hat die ADD am Donnerstag Hinweise an die Kreise und Städte gegeben"

https://mdi.rlp.de/service/pressemitteilungen/detail/innenminister-ebling-richtet-sich-an-demonstrierende-bauern

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. Januar 2024
  • Frist
    10. Februar 2024
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Tobias Kempfer
Antrag nach dem LTranspG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die in der Pressemitteilung des Md…
An Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz Details
Von
Tobias Kempfer
Betreff
Hinweise der ADD an die Kreise und Städte vom 04.01.2024 [#296381]
Datum
5. Januar 2024 22:40
An
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die in der Pressemitteilung des MdI erwähnten "Hinweise". Zitat: "Um eine einheitliche Entscheidung der Versammlungsbehörden zu gewährleisten, hat die ADD am Donnerstag Hinweise an die Kreise und Städte gegeben" https://mdi.rlp.de/service/pressemitteilungen/detail/innenminister-ebling-richtet-sich-an-demonstrierende-bauern
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Tobias Kempfer Anfragenr: 296381 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/296381/ Postanschrift Tobias Kempfer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Tobias Kempfer

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Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz
Sehr geehrter Herr Kempfer, Ihre nachstehende Anfrage an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> hie…
Von
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz
Betreff
AW: Hinweise der ADD an die Kreise und Städte vom 04.01.2024 [#296381]
Datum
31. Januar 2024 08:29
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Kempfer, Ihre nachstehende Anfrage an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> hiesiger Behörde wurde am 29.01.2024 zur Beantwortung an mich weitergeleitet. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier zwar als Landesordnungsbehörde die Fach- und Rechtsaufsicht über die allgemeinen örtlichen Ordnungsbehörden ausübt, eine eigene Zuständigkeit für ordnungsrechtliche Verfügungen aber nur auf wenige, besondere Fälle begrenzt ist. Dies trifft auch auf den Rechtsbereich des Versammlungsrechts zu. Hier liegt die Zuständigkeit für den Vollzug des Versammlungsgesetzes und somit auch für den Erlass versammlungsrechtlicher Erlaubnisse (z.B. Auflagenscheide) bei den Verwaltungen der Landkreise, der großen kreisangehörigen Städte und der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden für Ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Dies ist auch hinsichtlich der versammlungsrechtlichen Veranstaltungen im Rahmen der Bauernproteste am 08.01.2024 zu berücksichtigen. Angefügt übersende ich Ihnen die von Ihnen erbetenen "Hinweise" hiesiger Behörde. In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass es sich bei dem Rundschreiben hiesiger Behörde vom 04.01.2023, Az.: 10340006#2024/0001, an die Versammlungsbehörden in Rheinland-Pfalz um ein Schreiben handelt, mit dem von hier aus lediglich das versammlungsbehördliche Ermessen der örtlichen Versammlungsbehörden zu den Veranstaltungen am 08.01.2024 geleitet werden sollte. Mit freundlichen Grüßen