Sehr geehrter Herr Schmitt,
vielen Dank für Ihre Nachricht vom 29. Januar 2023.
Ich möchte darauf hinweisen, dass ich Ihre E-Mail als Bürgeranfrage auffasse, denn Sie bitten darin um Beantwortung von Fragen bzw. um Stellungnahme. Das Informationsfreiheitsgesetz hingegen gewährt einen Anspruch auf Zugang zu in den Akten vorhandenen amtlichen Informationen.
Zu Ihrer Anfrage kann ich Ihnen daher Folgendes allgemein mitteilen:
Der Deutsche Bundestag hat am 16. Dezember 2022 das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, beschlossen. Die abschließende Beratung im Bundesrat ist für die nächste Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2022 vorgesehen. Das Gesetz soll drei Monate nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Institutionelles Kernstück des vorgesehenen Hinweisgeberschutzsystems im neuen Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz) sind die sogenannten internen und externen Meldestellen. Die vorgesehenen externen Meldestellen einschließlich ihrer Zuständigkeiten lassen sich den §§ 19 ff. des Hinweisgeberschutzgesetzes entnehmen. Hiernach wird eine externe Meldestelle auf Ebene des Bundes beim Bundesamt für Justiz (BfJ) angesiedelt. Da das nationale Gesetzgebungsverfahren noch andauert, besteht derzeit noch keine Rechtsgrundlage für ein Tätigwerden des Bundesamts für Justiz als externe Meldestelle des Bundes.
Daneben bestehen aber bereits heute für bestimmte Rechtsbereiche Meldestellen und Meldeverfahren für Personen, die Rechtsverstöße auf vertraulichem Wege melden wollen. Eine wichtige Stelle für die Meldung von Verstößen ist die Hinweisgeberstelle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für Verstöße gegen Aufsichtsrecht.
Wie Sie zutreffend ausführen, lief die Umsetzungsfrist für die Richtlinie EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (sog. Hinweisgeberschutz-Richtlinie, im Folgenden HinSch-RL), am 17. Dezember 2021 ab, so dass sich die Frage der unmittelbaren Wirkung einzelner Bestimmungen der HinSch-RL für Deutschland und mehrere andere Mitgliedstaaten, die die Richtlinie bisher noch nicht umgesetzt haben, stellt. Die unmittelbare Wirkung von Richtlinien beruht auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und setzt voraus, dass eine Regelung „inhaltlich unbedingt und hinreichend genau“ gefasst ist. Da die Rechtsprechung aber stark von der jeweiligen Einzelkonstellation geprägt ist, ist eine Übertragung der Vorgaben auf die komplexen Regelungsbereiche der HinSch-RL nicht ohne weiteres möglich. Eine pauschale und verbindliche Antwort darauf, ob der Europäische Gerichtshof in diesem Falle eine unmittelbare Wirkung einzelner Richtlinienbestimmungen annehmen wird, scheidet daher aus.
Ob für das Bayrische Staatsministerium für Unterricht und Kultus Meldestellen bereits eingerichtet wurden, liegt außerhalb der Zuständigkeit des Bundesministeriums der Justiz.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen behilflich gewesen zu sein und verbleibe
mit freundlichen Grüßen