Hinweisgeberschutzgesetz - Hinweisgeberschutzrichtlinie

die Hinweisgeberschutzrichtlinie (Whistleblower-Richtlinie) hätte bereits seit spätestens Dezember 2021 umgesetzt werden müssen. Das Gesetz befindet sich momentan im Gesetzgebungsverfahren. Gibt es für das Ressort Staatsministerium für Unterricht und Kultus bereits eine interne Meldestelle? Müssen Behörden eine interne Stelle gemäß Vorgabe der EU-Richtlinie bereits eingerichtet haben? Wenn intern Hinweisen nicht nachgegangen wird, wo befindet sich die externe Meldestelle? Ich bitte um kurzen Hinweis, an welche Stelle ich mich extern bezüglich des Resort Staatsministerium für Unterricht und Kultus wenden kann. Ich danke für Ihr Bemühen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    29. Januar 2023
  • Frist
    1. März 2023
  • Ein:e Follower:in
Mathias Schmitt
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die Hinweisgeberschutzrichtlinie (Whi…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Mathias Schmitt
Betreff
Hinweisgeberschutzgesetz - Hinweisgeberschutzrichtlinie [#268952]
Datum
29. Januar 2023 07:55
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wird verschickt...
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Hinweisgeberschutzrichtlinie (Whistleblower-Richtlinie) hätte bereits seit spätestens Dezember 2021 umgesetzt werden müssen. Das Gesetz befindet sich momentan im Gesetzgebungsverfahren. Gibt es für das Ressort Staatsministerium für Unterricht und Kultus bereits eine interne Meldestelle? Müssen Behörden eine interne Stelle gemäß Vorgabe der EU-Richtlinie bereits eingerichtet haben? Wenn intern Hinweisen nicht nachgegangen wird, wo befindet sich die externe Meldestelle? Ich bitte um kurzen Hinweis, an welche Stelle ich mich extern bezüglich des Resort Staatsministerium für Unterricht und Kultus wenden kann. Ich danke für Ihr Bemühen
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Mathias Schmitt Anfragenr: 268952 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/268952/ Postanschrift Mathias Schmitt << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Mathias Schmitt
Mathias Schmitt
Guten Tag, die Anfrage bezieht sich auf das Bundesland Bayern. Mit freundlichen Grüßen Mathias Schmitt Anfrage…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Mathias Schmitt
Betreff
AW: Hinweisgeberschutzgesetz - Hinweisgeberschutzrichtlinie [#268952]
Datum
29. Januar 2023 07:57
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wird verschickt...
Guten Tag, die Anfrage bezieht sich auf das Bundesland Bayern. Mit freundlichen Grüßen Mathias Schmitt Anfragenr: 268952 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/268952/

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Bundesministerium der Justiz
Sehr geehrter Herr Schmitt, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 29. Januar 2023. Ich möchte darauf hinweisen, da…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Re: Hinweisgeberschutzgesetz - Hinweisgeberschutzrichtlinie [#268952] - BMJ-ID: [31019002]
Datum
2. Februar 2023 13:02
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Schmitt, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 29. Januar 2023. Ich möchte darauf hinweisen, dass ich Ihre E-Mail als Bürgeranfrage auffasse, denn Sie bitten darin um Beantwortung von Fragen bzw. um Stellungnahme. Das Informationsfreiheitsgesetz hingegen gewährt einen Anspruch auf Zugang zu in den Akten vorhandenen amtlichen Informationen. Zu Ihrer Anfrage kann ich Ihnen daher Folgendes allgemein mitteilen: Der Deutsche Bundestag hat am 16. Dezember 2022 das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, beschlossen. Die abschließende Beratung im Bundesrat ist für die nächste Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2022 vorgesehen. Das Gesetz soll drei Monate nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Institutionelles Kernstück des vorgesehenen Hinweisgeberschutzsystems im neuen Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz) sind die sogenannten internen und externen Meldestellen. Die vorgesehenen externen Meldestellen einschließlich ihrer Zuständigkeiten lassen sich den §§ 19 ff. des Hinweisgeberschutzgesetzes entnehmen. Hiernach wird eine externe Meldestelle auf Ebene des Bundes beim Bundesamt für Justiz (BfJ) angesiedelt. Da das nationale Gesetzgebungsverfahren noch andauert, besteht derzeit noch keine Rechtsgrundlage für ein Tätigwerden des Bundesamts für Justiz als externe Meldestelle des Bundes. Daneben bestehen aber bereits heute für bestimmte Rechtsbereiche Meldestellen und Meldeverfahren für Personen, die Rechtsverstöße auf vertraulichem Wege melden wollen. Eine wichtige Stelle für die Meldung von Verstößen ist die Hinweisgeberstelle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für Verstöße gegen Aufsichtsrecht. Wie Sie zutreffend ausführen, lief die Umsetzungsfrist für die Richtlinie EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (sog. Hinweisgeberschutz-Richtlinie, im Folgenden HinSch-RL), am 17. Dezember 2021 ab, so dass sich die Frage der unmittelbaren Wirkung einzelner Bestimmungen der HinSch-RL für Deutschland und mehrere andere Mitgliedstaaten, die die Richtlinie bisher noch nicht umgesetzt haben, stellt. Die unmittelbare Wirkung von Richtlinien beruht auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und setzt voraus, dass eine Regelung „inhaltlich unbedingt und hinreichend genau“ gefasst ist. Da die Rechtsprechung aber stark von der jeweiligen Einzelkonstellation geprägt ist, ist eine Übertragung der Vorgaben auf die komplexen Regelungsbereiche der HinSch-RL nicht ohne weiteres möglich. Eine pauschale und verbindliche Antwort darauf, ob der Europäische Gerichtshof in diesem Falle eine unmittelbare Wirkung einzelner Richtlinienbestimmungen annehmen wird, scheidet daher aus. Ob für das Bayrische Staatsministerium für Unterricht und Kultus Meldestellen bereits eingerichtet wurden, liegt außerhalb der Zuständigkeit des Bundesministeriums der Justiz. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen behilflich gewesen zu sein und verbleibe mit freundlichen Grüßen