Hinzuverdienst bei pensionierten Lehrkräften

Ist es richtig, dass durch Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes die Hinzuverdienstgrenze für Beamte im Ruhestand, die wieder im Unterricht vertretungsweise beschäftigt werden, bis zum 31.12.2019 ausgesetzt worden ist ? Kann ich also Vertretungsunterricht leisten, ohne dass mir mein Ruhegehalt gekürzt wird ?

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  • Datum
    25. November 2018
  • Frist
    28. Dezember 2018
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Martin Tiemeyer
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW Details
Von
Martin Tiemeyer
Betreff
Hinzuverdienst bei pensionierten Lehrkräften [#34896]
Datum
25. November 2018 18:13
An
Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ist es richtig, dass durch Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes die Hinzuverdienstgrenze für Beamte im Ruhestand, die wieder im Unterricht vertretungsweise beschäftigt werden, bis zum 31.12.2019 ausgesetzt worden ist ? Kann ich also Vertretungsunterricht leisten, ohne dass mir mein Ruhegehalt gekürzt wird ?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Martin Tiemeyer <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Martin Tiemeyer

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