historische Dokumente Beweissicherungs- und Dokumentationskräfte

- Erprobungsberichte S-VHS und Hi-8mm-Kameras (wie in „Polizei Verkehr Technik“ 9/90 beschrieben)
- Liste Technische Hilfsmittel für Dokumentation von Straftaten im Demonstrationsgeschehen 1960-1990 (jeweils Marke und Modell) und Ausschreibungen der Anschaffung dazu
- Ausbildungsmaterial Beweissicherungs- und -dokumentationskräfte 1960-1990
- Konzepte für die Arbeit der Dokumentationstrupps

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    13. Januar 2019
  • Frist
    16. Februar 2019
  • 0 Follower:innen
Clemens Herzig
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Erprobungsberi…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
Clemens Herzig
Betreff
historische Dokumente Beweissicherungs- und Dokumentationskräfte [#35797]
Datum
13. Januar 2019 22:42
An
Bundespolizeipräsidium
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Erprobungsberichte S-VHS und Hi-8mm-Kameras (wie in „Polizei Verkehr Technik“ 9/90 beschrieben) - Liste Technische Hilfsmittel für Dokumentation von Straftaten im Demonstrationsgeschehen 1960-1990 (jeweils Marke und Modell) und Ausschreibungen der Anschaffung dazu - Ausbildungsmaterial Beweissicherungs- und -dokumentationskräfte 1960-1990 - Konzepte für die Arbeit der Dokumentationstrupps
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Clemens Herzig <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Clemens Herzig << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Clemens Herzig
Clemens Herzig
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „historische Dokumente Beweissicherungs- …
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
Clemens Herzig
Betreff
AW: historische Dokumente Beweissicherungs- und Dokumentationskräfte [#35797]
Datum
16. Juli 2019 20:18
An
Bundespolizeipräsidium
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „historische Dokumente Beweissicherungs- und Dokumentationskräfte“ vom 13.01.2019 (#35797) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 151 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Clemens Herzig Anfragenr: 35797 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Bundespolizeipräsidium
71 - 10 00 11 - 0003 - 19-02 Sehr geehrter Herr Herzig, Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 13…
Von
Bundespolizeipräsidium
Betreff
AW: 20190716_historische Dokumente Beweissicherungs- und Dokumentationskräfte [#35797]_Clemens Herzig
Datum
17. Juli 2019 09:45
Status
Anfrage abgeschlossen
71 - 10 00 11 - 0003 - 19-02 Sehr geehrter Herr Herzig, Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 13. Januar 2019 wurde bereits mit hiesigem Schreiben vom 17. Januar 2019 beantwortet. Anliegend übersende ich Ihnen das versandte Antwortschreiben gerne erneut. Mit freundlichen Grüßen