Hitzetransporte im Inland und ins europäische und nichteuropäische Ausland im Zeitraum Juli/August 2020

Sehr << Antragsteller:in >>

ich beziehe mich auf meinen Auskunftsantrag und die bisherige Kommunikation hierzu – Ihr Aktenzeichen 39.14.02. In der Sache haben Sie mir bis heute leider keine Auskunft erteilt, Ihre Aussagen zu Ihren Kostenandrohungen überzeugen nicht. Vor diesem Hintergrund führe ich die weitere Bearbeitung im Hinblick auf eine eventuell erforderliche Beschwerde über dieses Medium fort. Die bisherige Kommunikation:

Meine E-Mail an Sie vom 07.09.2020 (bisher leider unbeantwortet): „Sehr geehrter Herr X, ich möchte mich gerne nach dem Bearbeitungsstand meiner Anfrage (Akteneinsicht/Auskunftserteilung nach dem AIG) erkundigen.
Freundliche Grüße“

Meine E-Mail an Sie vom 27.08.2020 (bisher leider unbeantwortet): "Sehr geehrter Herr X, ich bitte Sie noch einmal, auf meine Nachfrage zu antworten. Sie selbst zitierten die AIGGebO. Inwiefern Sie jetzt die GebOMIK für relevant halten, erschließt sich mir nicht.
Da der Gebührenbescheid allerdings auch nach Bezahlung noch justitiabel ist, lasse ich das einfach vorerst so stehen und bitte Sie erneut, mir jetzt die begehrte Auskunft zu erteilen. Freundliche Grüße“

Ihre letzte E-Mail vom 26.08.2020: „Sehr geehrte X, die Berechnung der Gebühren richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministers des Innern und für Kommunales - GebOMIK). Gemäß § 5 Nr. 3 GebOMIK sind soweit Gebühren nach dem Zeitaufwand zu berechnen sind, sind der Gebührenberechnung folgende Stundensätze zugrunde zu legen: für Bedienstete des mittleren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 48 Euro. Die Kosten Ihrer Anfrage richten sich dementsprechend nach dem tatsächlichen Zeitaufwand ihrer Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Im Auftrag Amtstierarzt“

Meine E-Mail vom 14.08.2020 an Sie: „Sehr geehrter Herr X, ich halte an meinem Antrag fest, bitte aber um nachvollziehbare Begründung dafür, dass hier die Tarifstelle 1.2.2 und nicht die Tarifstelle 1.2.1 einschlägig sein soll. Für eine Laiin wie mich ist dies nicht onhe Weiteres schlüssig. Haben Sie vielen Dank für Ihr Verständnis. Freundliche Grüße“

Ihre E-Mail vom 13.08.2020: „AZ: 39.14.02 Sehr geehrte X, ihre Anfrage bezieht sich offenbar auf das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG). Gemäß § 10 Absatz 1 werden für Amtshandlungen, die aufgrund dieses Gesetzes vorgenommen werden, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Diese belaufen sich gemäß Verwaltungsgebührenordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung - AIGGebO) Tarifstelle 1.2.2 auf ca. 200,00 €. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie an ihrer Anfrage festhalten. Mit freundlichen Grüßen, Im Auftrag Amtstierarzt“

Zitat Ende. Zur Sache selbst: Mein Interesse rührt aus der medialen Berichterstattung zur Aussage der Bundeslandwirtschaftsministerin Klöckner, welche Ihnen bekannt ist. „Bei hohen Temperaturen ist es nicht erlaubt, Tiere zu verladen und zu transportieren, und zwar völlig zurecht! Ich habe die zuständigen Bundesländer aufgerufen, auf die Einhaltung dieser Regelung zu achten und stärker zu kontrollieren. Deshalb werde ich von Bundesseite aus auch wieder die Transporte in diesem Sommer auswerten lassen. Im vergangenen Jahr wurden in einigen Ländern trotz Hitze verladen und transportiert. Das darf sich nicht wiederholen!“

Konkret interessieren mich wie bereits mitgeteilt sämtliche Amtshandlungen Ihrer Behörde, die dazu geführt haben, dass Lebendnutztiertransporte im In-und ins Ausland (Zielort inländisch, europäisch und Nicht-EU Staaten) im Juli und August 2020 stattfinden konnten. Mich interessieren also Ihre Transportgenehmigungen,- Abfertigungen,- Zulassungen und Kontrollen im zuvor genannten Zeitraum und zwar für die "Nutztiere" "Schwein", "Rind", "Geflügel" und "Schafe". Hierzu gehört natürlich untrennbar die vorgeschaltete Frage, an welchen Tagen im Juli/August 2020 denn überhaupt derlei Transporte stattgefunden haben und welche genau. Also Angabe des jeweiligen Tages, des jeweiligen Zielortes (ggfs. mit Zwischenzielort) und der jeweiligen Tierart.

Für den Zielort "Inland" beschränke ich mich gerne auf die Einzeltage 14.07.2020, 18.07.2020 bis einschließlich 20.07.2020, 24.07.2020, 25.07.2020, 28.07.2020 und 31.07.2020 sowie 01.08.2020, 05.08.2020 bis einschließlich 18.08.2020, 20.08.2020 und 21.08.2020.

Bitte erteilen Sie mir diese vorgeschaltete Auskunft jetzt einfach vorab und isoliert von einer etwaigen späteren Akteneinsicht. Dies macht auch die von Ihnen angedrohten Kosten hinfällig, da es sich bei dieser Auskunft um einen einfachen Fall handelt, der nach der AIGGebO kostenfrei zu beantworten ist. Ich verweise auf § 6 Abs. 1 AIG. Mit Verweis auf AIG § 7 Abs. 3 möchte ich Sie im Übrigen um weitere Antwort ausschließlich per E-Mail bitten. Ich danke Ihnen vorab für Ihre Mühe.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    12. September 2020
  • Frist
    16. Oktober 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich beziehe mich auf meinen Auskunftsantrag und die bisherige Kommunikation hierzu –…
An Landkreis Märkisch-Oderland - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Hitzetransporte im Inland und ins europäische und nichteuropäische Ausland im Zeitraum Juli/August 2020 [#197032]
Datum
12. September 2020 21:34
An
Landkreis Märkisch-Oderland - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich beziehe mich auf meinen Auskunftsantrag und die bisherige Kommunikation hierzu – Ihr Aktenzeichen 39.14.02. In der Sache haben Sie mir bis heute leider keine Auskunft erteilt, Ihre Aussagen zu Ihren Kostenandrohungen überzeugen nicht. Vor diesem Hintergrund führe ich die weitere Bearbeitung im Hinblick auf eine eventuell erforderliche Beschwerde über dieses Medium fort. Die bisherige Kommunikation: Meine E-Mail an Sie vom 07.09.2020 (bisher leider unbeantwortet): „Sehr geehrter Herr X, ich möchte mich gerne nach dem Bearbeitungsstand meiner Anfrage (Akteneinsicht/Auskunftserteilung nach dem AIG) erkundigen. Freundliche Grüße“ Meine E-Mail an Sie vom 27.08.2020 (bisher leider unbeantwortet): "Sehr geehrter Herr X, ich bitte Sie noch einmal, auf meine Nachfrage zu antworten. Sie selbst zitierten die AIGGebO. Inwiefern Sie jetzt die GebOMIK für relevant halten, erschließt sich mir nicht. Da der Gebührenbescheid allerdings auch nach Bezahlung noch justitiabel ist, lasse ich das einfach vorerst so stehen und bitte Sie erneut, mir jetzt die begehrte Auskunft zu erteilen. Freundliche Grüße“ Ihre letzte E-Mail vom 26.08.2020: „Sehr geehrte X, die Berechnung der Gebühren richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministers des Innern und für Kommunales - GebOMIK). Gemäß § 5 Nr. 3 GebOMIK sind soweit Gebühren nach dem Zeitaufwand zu berechnen sind, sind der Gebührenberechnung folgende Stundensätze zugrunde zu legen: für Bedienstete des mittleren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 48 Euro. Die Kosten Ihrer Anfrage richten sich dementsprechend nach dem tatsächlichen Zeitaufwand ihrer Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Im Auftrag Amtstierarzt“ Meine E-Mail vom 14.08.2020 an Sie: „Sehr geehrter Herr X, ich halte an meinem Antrag fest, bitte aber um nachvollziehbare Begründung dafür, dass hier die Tarifstelle 1.2.2 und nicht die Tarifstelle 1.2.1 einschlägig sein soll. Für eine Laiin wie mich ist dies nicht onhe Weiteres schlüssig. Haben Sie vielen Dank für Ihr Verständnis. Freundliche Grüße“ Ihre E-Mail vom 13.08.2020: „AZ: 39.14.02 Sehr geehrte X, ihre Anfrage bezieht sich offenbar auf das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG). Gemäß § 10 Absatz 1 werden für Amtshandlungen, die aufgrund dieses Gesetzes vorgenommen werden, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Diese belaufen sich gemäß Verwaltungsgebührenordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung - AIGGebO) Tarifstelle 1.2.2 auf ca. 200,00 €. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie an ihrer Anfrage festhalten. Mit freundlichen Grüßen, Im Auftrag Amtstierarzt“ Zitat Ende. Zur Sache selbst: Mein Interesse rührt aus der medialen Berichterstattung zur Aussage der Bundeslandwirtschaftsministerin Klöckner, welche Ihnen bekannt ist. „Bei hohen Temperaturen ist es nicht erlaubt, Tiere zu verladen und zu transportieren, und zwar völlig zurecht! Ich habe die zuständigen Bundesländer aufgerufen, auf die Einhaltung dieser Regelung zu achten und stärker zu kontrollieren. Deshalb werde ich von Bundesseite aus auch wieder die Transporte in diesem Sommer auswerten lassen. Im vergangenen Jahr wurden in einigen Ländern trotz Hitze verladen und transportiert. Das darf sich nicht wiederholen!“ Konkret interessieren mich wie bereits mitgeteilt sämtliche Amtshandlungen Ihrer Behörde, die dazu geführt haben, dass Lebendnutztiertransporte im In-und ins Ausland (Zielort inländisch, europäisch und Nicht-EU Staaten) im Juli und August 2020 stattfinden konnten. Mich interessieren also Ihre Transportgenehmigungen,- Abfertigungen,- Zulassungen und Kontrollen im zuvor genannten Zeitraum und zwar für die "Nutztiere" "Schwein", "Rind", "Geflügel" und "Schafe". Hierzu gehört natürlich untrennbar die vorgeschaltete Frage, an welchen Tagen im Juli/August 2020 denn überhaupt derlei Transporte stattgefunden haben und welche genau. Also Angabe des jeweiligen Tages, des jeweiligen Zielortes (ggfs. mit Zwischenzielort) und der jeweiligen Tierart. Für den Zielort "Inland" beschränke ich mich gerne auf die Einzeltage 14.07.2020, 18.07.2020 bis einschließlich 20.07.2020, 24.07.2020, 25.07.2020, 28.07.2020 und 31.07.2020 sowie 01.08.2020, 05.08.2020 bis einschließlich 18.08.2020, 20.08.2020 und 21.08.2020. Bitte erteilen Sie mir diese vorgeschaltete Auskunft jetzt einfach vorab und isoliert von einer etwaigen späteren Akteneinsicht. Dies macht auch die von Ihnen angedrohten Kosten hinfällig, da es sich bei dieser Auskunft um einen einfachen Fall handelt, der nach der AIGGebO kostenfrei zu beantworten ist. Ich verweise auf § 6 Abs. 1 AIG. Mit Verweis auf AIG § 7 Abs. 3 möchte ich Sie im Übrigen um weitere Antwort ausschließlich per E-Mail bitten. Ich danke Ihnen vorab für Ihre Mühe. Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 197032 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197032/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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