Höchste von Radarfallen erfasste Geschwindigkeit und Ort | Anfrage nach IFG

die höchste von Radarfallen erfasste Geschwindigkeit sowie den Ort, an dem sie festgestellt wurde.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. April 2020
  • Frist
    19. Mai 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Polizeipräsidium Krefeld Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Höchste von Radarfallen erfasste Geschwindigkeit und Ort | Anfrage nach IFG [#184785]
Datum
17. April 2020 10:38
An
Polizeipräsidium Krefeld
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die höchste von Radarfallen erfasste Geschwindigkeit sowie den Ort, an dem sie festgestellt wurde.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184785 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184785
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizeipräsidium Krefeld
Eingangsbestätigung Sehr geehrteAntragsteller/in zunächst bestätige ich Ihnen, dass Ihr Antrag nach dem Informat…
Von
Polizeipräsidium Krefeld
Betreff
Eingangsbestätigung
Datum
4. Mai 2020 10:38
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

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5,4 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in zunächst bestätige ich Ihnen, dass Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW in der zurzeit gültigen Fassung hier am 17.04.2020 eingegangen ist. Zur Zeit liegen mir noch nicht alle Informationen für eine abschließende Bearbeitung Ihrer Anfrage vor. Ich bitte um Ihr Verständnis und Geduld, dass sich die Auskunftserteilung zeitlich noch etwas verzögern wird. Von hier ist beabsichtigt, nach Eingang und Prüfung der ausstehenden Informationen Ihre Anfrage zu Ihrer Zufriedenheit zu beantworten. Mit bestem Gruß

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Polizeipräsidium Krefeld
Übermittlung von Daten nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen Sehr geehrteAntragsteller/in Bezu…
Von
Polizeipräsidium Krefeld
Betreff
Übermittlung von Daten nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen
Datum
12. Mai 2020 06:17
Status
Anfrage abgeschlossen
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5,4 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in Bezug nehmend auf Ihre E-Mail vom 17.04.2020 teile ich Ihnen gemäß § 2 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen folgendes mit: Die höchste von Radarfallen erfasste Geschwindigkeit wurde am 04.07.2013 um 06:01 Uhr gemessen. Die gemessene Geschwindigkeit betrug hierbei brutto 213 km/h. Hierbei handelte es sich um ein Krad. Ort war die Gladbacher Straße gegenüber Hausnummer 578 in Fahrtrichtung stadtauswärts. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit beträgt dort 70 km/h. Ich hoffe, dass Ihre Fragen hiermit hinreichend beantworten werden konnte. Mit bestem Gruß