Höchstpreis Grundstückskauf

Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG

Guten Tag,

bitte beantworten Sie folgende Fragen:

Gibt es einen Höchstpreis, zu dem die Stadt Freiburg unbebaute, unerschlossene Grundstücke im Aussenbereich ankaufen darf?
Gilt diese Grenze auch für die Freiburger Stadtbau GmbH oder gibt es hier andere Vorgaben?
Wenn ja, welche Grenzen sind das?
Woraus ergibt sich eine ggf vorhandene Höchstgrenze?
Verfügen Sie über Aufzeichnungen über die im Durchschnitt von der Stadt Freiburg bezahlten Kaufpreise für unbebaute, unerschlossene Grundstücke im Aussenbereich? Wenn ja, dann bitten wir um Zusendung dieser Aufzeichnung.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. Oktober 2023
  • Frist
    21. November 2023
  • 0 Follower:innen
Till Mansfeld
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte beantworten Sie folgende Fragen: Gibt es einen Höchstpreis, zu …
An Stadt Freiburg im Breisgau Details
Von
Till Mansfeld
Betreff
Höchstpreis Grundstückskauf [#290330]
Datum
16. Oktober 2023 22:09
An
Stadt Freiburg im Breisgau
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte beantworten Sie folgende Fragen: Gibt es einen Höchstpreis, zu dem die Stadt Freiburg unbebaute, unerschlossene Grundstücke im Aussenbereich ankaufen darf? Gilt diese Grenze auch für die Freiburger Stadtbau GmbH oder gibt es hier andere Vorgaben? Wenn ja, welche Grenzen sind das? Woraus ergibt sich eine ggf vorhandene Höchstgrenze? Verfügen Sie über Aufzeichnungen über die im Durchschnitt von der Stadt Freiburg bezahlten Kaufpreise für unbebaute, unerschlossene Grundstücke im Aussenbereich? Wenn ja, dann bitten wir um Zusendung dieser Aufzeichnung. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Till Mansfeld Anfragenr: 290330 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/290330/ Postanschrift Till Mansfeld << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stadt Freiburg im Breisgau
Sehr geehrter Herr Mansfeld, wir nehmen Bezug auf Ihren Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG vom 16.10.2023 und beantwor…
Von
Stadt Freiburg im Breisgau
Betreff
AW: [T#59314552] Höchstpreis Grundstückskauf [#290330]
Datum
15. November 2023 17:47
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Mansfeld, wir nehmen Bezug auf Ihren Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG vom 16.10.2023 und beantworten Ihre Fragen in blau, direkt unter der gestellten Frage. Gibt es einen Höchstpreis, zu dem die Stadt Freiburg unbebaute, unerschlossene Grundstücke im Aussenbereich ankaufen darf? Nein, einen generell bezifferten Höchstpreis gibt es nicht. Gilt diese Grenze auch für die Freiburger Stadtbau GmbH oder gibt es hier andere Vorgaben? Nein, s.o. Wenn ja, welche Grenzen sind das? S.o. Woraus ergibt sich eine ggf vorhandene Höchstgrenze? S.o. Verfügen Sie über Aufzeichnungen über die im Durchschnitt von der Stadt Freiburg bezahlten Kaufpreise für unbebaute, unerschlossene Grundstücke im Aussenbereich? Wenn ja, dann bitten wir um Zusendung dieser Aufzeichnung. Nein. Der Wert von Bauerwartungsland hängt sehr stark vom aktuellen Planungsstand ab und kann demnach auch stark variieren. Mit freundlichen Grüßen
Till Mansfeld
Guten Tag, ich präzesiere die Frage, da die Antwort nur teilweise erfolgt ist: Was war in den letzten (z.B. 5) …
An Stadt Freiburg im Breisgau Details
Von
Till Mansfeld
Betreff
AW: [T#59314552] Höchstpreis Grundstückskauf [#290330]
Datum
27. November 2023 07:55
An
Stadt Freiburg im Breisgau
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich präzesiere die Frage, da die Antwort nur teilweise erfolgt ist: Was war in den letzten (z.B. 5) Jahren der Höchstpreis, und was war der niedrigste Preis, der für "Bauerwartungsland" von der Stand Freiburg bezahlt wurde. Beim BG Dietenbach gab es nach unseren Informationen das Problem, dass lediglich der "entwicklungsunbeeinflusste Wert" bezahlt werden durfte. Bei Dietenbach war das 16,50€/m². Somit wurde die EMD Gmbh gegründet welche die 64€/m² bezahlten konnte. Warum konnte im Fall Rossbächle fast das 10-fache zum "entwicklungsunbeeinflussten Wert" von Dietenbach bezahlt werden. Mit freundlichen Grüßen Till Mansfeld Anfragenr: 290330 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/290330/ Postanschrift Till Mansfeld << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stadt Freiburg im Breisgau
Sehr geehrter Herr Mansfeld, wir nehmen Bezug auf Ihren Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG vom 27.11.2023 mit dem Betr…
Von
Stadt Freiburg im Breisgau
Betreff
AW: [T#59314552] Höchstpreis Grundstückskauf [#290330]
Datum
18. Dezember 2023 09:13
Status
Anfrage abgeschlossen
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874 Bytes


Sehr geehrter Herr Mansfeld, wir nehmen Bezug auf Ihren Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG vom 27.11.2023 mit dem Betreff „Höchstpreis Grundstückskauf“ und beantworten Ihre Fragen in blau, direkt unter der gestellten Frage. Was war in den letzten (z.B. 5) Jahren der Höchstpreis, und was war der niedrigste Preis, der für "Bauerwartungsland" von der Stand Freiburg bezahlt wurde. Der niedrigste Preis den die Stadt für Bauerwartungsland in den Jahren (2019-2023) bezahlt hat, liegt bei 150,00 EUR. Der höchste Preis den die Stadt für Bauerwartungsland in den Jahren (2019-2023) bezahlt hat, liegt bei 450,- EUR/m². Der Wert von Bauerwartungsland hängt sehr stark vom aktuellen Planungsstand ab und kann demnach auch stark variieren. Beim BG Dietenbach gab es nach unseren Informationen das Problem, dass lediglich der "entwicklungsunbeeinflusste Wert" bezahlt werden durfte. Bei Dietenbach war das 16,50€/m². Somit wurde die EMD Gmbh gegründet welche die 64€/m² bezahlten konnte. Warum konnte im Fall Rossbächle fast das 10-fache zum „entwicklungsunbeeinflussten Wert" von Dietenbach bezahlt werden. Bei der Frage handelt es sich um eine Rechtsfrage. Das LIFG gibt aber nur einen Anspruch auf Auskunft über amtliche Informationen, nicht aber zur Beantwortung von Rechtsfragen. Den sog. „entwicklungsunbeeinflussten Wert“ gibt es nur in dem Gebiet einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme. Dort besteht die Möglichkeit, den Verkehrswert auf einen Wert „einzufrieren“, bevor durch Ankündigung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Bauerwartungsland entsteht. Dies bewirkt zugleich, dass es der Gemeinde verboten ist, einen höheren Preis zu bezahlen. In allen anderen Gebieten besteht weder die Möglichkeit des Einfrierens der Werte noch besteht ein gesetzliches Gebot, ein Grundstück nur zu einem bestimmten Preis zu erwerben. Von daher kann aus dem „entwicklungsunbeeinflussten Wert“ in Dietenbach keinerlei Rückschluss auf den Wert von Bauerwartungsland in anderen Gebieten gezogen werden, ebenso wenig kann der Schluss gezogen werden, die Stadt hätte für Grundstücke in Gebieten, für die keine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme besteht, einen bestimmten Preis nicht zahlen dürfen. Entgegen Ihrer Einschätzung hat die Beantwortung Ihrer Fragen der o.g. Anfrage einen zeitlichen Verwaltungsaufwand in Höhe von 1,5 Stunden verursacht. Auf der Grundlage Kosten pro Arbeitsstunde von 72,61 EUR ergibt dies eine Gebühr nach § 10 Abs. 1 LIFG und der städtischen Verwaltungsgebührensatzung in Höhe von 108,91 EUR. Bitte überweisen Sie den o.g. Betrag innerhalb von 3 Wochen auf das folgende Konto: Stadt Freiburg im Breisgau Sparkasse Freiburg - Nördlicher Breisgau IBAN: DE63 6805 0101 0002 0100 12 BIC: FRSPDE 66XXX Mit freundlichen Grüßen
Till Mansfeld
Guten Tag, Bitte lesen Sie unsere Anfrage: Hier steht ganz deutlich unf für jederman lesbar: "Sollte die A…
An Stadt Freiburg im Breisgau Details
Von
Till Mansfeld
Betreff
AW: [T#59314552] Höchstpreis Grundstückskauf [#290330]
Datum
18. Dezember 2023 10:47
An
Stadt Freiburg im Breisgau
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Bitte lesen Sie unsere Anfrage: Hier steht ganz deutlich unf für jederman lesbar: "Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an" Hier steht "vorab" und nicht "nachträglich". Somit sehe ich die Zahlungsanforderung als nichtig an. Mit freundlichen Grüßen Till Mansfeld Anfragenr: 290330 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/290330/
Stadt Freiburg im Breisgau
Sehr geehrter Herr Mansfeld, entgegenkommender Weise verzichten wir auf die Ihnen mit Mail vom 18.12.2023 (Betref…
Von
Stadt Freiburg im Breisgau
Betreff
AW: [T#59314552] AW: Höchstpreis Grundstückskauf [#290330]
Datum
9. Januar 2024 15:55
Status
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1,6 KB


Sehr geehrter Herr Mansfeld, entgegenkommender Weise verzichten wir auf die Ihnen mit Mail vom 18.12.2023 (Betreff: Höchstpreis Grundstückskauf) in Rechnung gestellte Gebühr. Wie in der Mail vom 18.12.2023 (mit Betreff: Entscheidung über Kauf von Ackerland BG Rossbächle) bereits angekündigt, werden wir Ihnen für jede weitere Antwort auf Anfragen nach dem LIFG entsprechend unseres Aufwands Gebühren nach § 10 LIFG in Rechnung stellen. Soweit diese Gebühr für einzelne Fragen 200 Euro übersteigen, werden wir Ihnen dies vor Beantwortung ankündigen. Gebühren bis 200 Euro werden wir Ihnen entsprechend des LIFG ohne vorherige Ankündigung in Rechnung stellen. Mit freundlichen Grüßen

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Till Mansfeld
Guten Tag << Anrede >> Wenn Sie den von Ihnen zitierten §10 genau lesen, dann steht da "..... In…
An Stadt Freiburg im Breisgau Details
Von
Till Mansfeld
Betreff
AW: [T#59314552] AW: Höchstpreis Grundstückskauf [#290330]
Datum
10. Januar 2024 14:19
An
Stadt Freiburg im Breisgau
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag << Anrede >> Wenn Sie den von Ihnen zitierten §10 genau lesen, dann steht da "..... Informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 dürfen für den Informationszugang in einfachen Fällen keine Gebühren und Auslagen erheben...." Ein pauschale Erhebnung von Gebühren ist somit gar nicht möglich. Schon gar nicht, wenn man die Frage noch nicht kennt. Das hat somit auch nichts mit Ihrem "Entgegenkommen" zu tun. Es ist vielmehr eine sehr eindeutige Vorgabe eines Landesgesetzes.... Ihnen ist jedoch selbstverständlich freigestellt, weiterhin (einfachste) Fragen nicht zu beantworten oder generell der Meinung zu sein, dass Sie pauschal Kosten für jede Art der Frage erheben dürfen. Zudem verweise ich gerne auch nochmal auch mein Anfragetext (welcher im Übrigen standardmässig so vorgegeben ist ): "....Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein (und hier steht nicht nur bei Gebühren über 200€, sondern generell) , bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an....." Meine Willenserklärung ist somit sehr eindeutig formuliert. Wenn Sie also eine Auskunft geben und danach erst die Kosten benennen, dann stimmen unsere Willeserklärungen nicht überein. Aber auch hier können Sie die Situation gerne anders sehen und an der pauschalen Erhebung von Gebühren, ohne Beachtung der Anfrage, festhalten. Vielleicht führen Sie sich auch nochmal (als stellvertretender Leiter eines Amtes) den §1 des LIFG zu Gemüte: "(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern." Das Gesetz ist also genau dafür da, dass Bürger wie ich an (früher von Ämtern verschwiegene) Informationen herankommen. Dass sich die Stadt Freiburg hier offensichtlich sehr schwer tut, einfachste Fragen zu beantworten, kann man, nicht zuletzt durch Ihre Antwort, sehr deutlich erkennen. In den meisten Fällen ist "keine Antwort" aber auch schon eine sehr deutliche Antwort. Das Vorgehen der Stadt nehmen wir zur Kenntnis. Eine rechtliche Grundlage Ihrer Aussage sehen wir jedoch in keiner Weise. Mit freundlichen Grüßen Till Mansfeld Anfragenr: 290330 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/290330/