Höhe der staatlichen Zahlungen für kirchliche Personalkosten

Die Höhe der staatlichen Zahlungen für kirchliche Personalkosten und mit dem Personal in Verbindung stehenden Kosten in Bayern, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Kirchen für das Jahr 2022.
Wenn möglich, die Kosten bitte noch etwas detaillierter aufschlüsseln nach Art der Kosten und Personalbezeichnung.

Ergebnis der Anfrage

Aus dem angegebenen Bericht https://www.stmfh.bayern.de/haushalt/20… lese ich folgendes:
Ausgaben im Jahr 2022 für die katholische Kirche insgesamt über 77 Millionen Euro, das meiste davon ist offensichtlich für Personalkosten.
Ausgaben im Jahr 2022 für die Evangelische Kirche insgesamt knapp 26 Millionen Euro, das meiste davon ist offensichtlich für Personalkosten.
Für sonstige Religionsgemeinschaften sind Ausgaben in Höhe von knapp 1,3 Millionen Euro angegeben, eine weitere Aufschlüsselung nach der Art der Kosten wird nicht gemacht, jedoch sind die einzelnen Religionsgemeinschaften angegeben.
Die Russisch-Orthodoxe Kirche wurde im Jahr 2022 z. B. mit 38000 Euro vom bayerischen Staat finanziert.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    21. Februar 2023
  • Frist
    24. März 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Guten Tag, << Antragsteller:in >> Die Höhe der staatlichen Zahlungen…
An Landesamt für Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Höhe der staatlichen Zahlungen für kirchliche Personalkosten [#271068]
Datum
21. Februar 2023 23:13
An
Landesamt für Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Guten Tag, << Antragsteller:in >>
Die Höhe der staatlichen Zahlungen für kirchliche Personalkosten und mit dem Personal in Verbindung stehenden Kosten in Bayern, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Kirchen für das Jahr 2022. Wenn möglich, die Kosten bitte noch etwas detaillierter aufschlüsseln nach Art der Kosten und Personalbezeichnung.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 271068 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/271068/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Höhe der staatlichen Zahlungen für kirchliche Personalkosten“ vom …
An Landesamt für Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Höhe der staatlichen Zahlungen für kirchliche Personalkosten [#271068]
Datum
21. August 2023 05:21
An
Landesamt für Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Höhe der staatlichen Zahlungen für kirchliche Personalkosten“ vom 21.02.2023 (#271068) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 151 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Landesamt für Finanzen
O 1030.00-2-81-Z2 Sehr << Antragsteller:in >> Staatsleistungen an die Kirchen sind im Staatshausha…
Von
Landesamt für Finanzen
Betreff
AW: Höhe der staatlichen Zahlungen für kirchliche Personalkosten [#271068]
Datum
24. August 2023 13:47
Status
Anfrage abgeschlossen
image003.jpg
1,0 KB


O 1030.00-2-81-Z2 Sehr << Antragsteller:in >> Staatsleistungen an die Kirchen sind im Staatshaushalt für das jeweilige Haushaltsjahr im Einzelplan 05 (Staatsministerium für Unterricht und Kultus) bei den Kapiteln 05 50 bis 05 53 ausgewiesen. Die Haushaltspläne können im Internet eingesehen werden (https://www.stmfh.bayern.de/haushalt/haushaltsplaene). Dort finden sich auch die Zahlungen für kirchliche Personalkosten. Die jeweilige Kirche, die Art der Kosten und die Personalbezeichnung sind aus der jeweiligen Zweckbestimmung in Zusammenhang mit der Kapitelbezeichnung ersichtlich. Sollten sich hierzu weitere Fragen ergeben, möchte ich Sie bitten, sich an das fachlich für Kirchenangelegenheiten zuständige Staatsministerium für Unterricht und Kultus zu wenden. Mit freundlichen Grüßen