Höhe der zweckentfremdeten Beträge

Wie hoch sind die Beträge , die der Bund , der Rentenkasse jährlich zweckentfremdet entnommen hat ( also die nicht als Rente ausgezahlt wurden) und in welche Kassen floß das Geld ? Aufschlüsselung nach Betrag pro Jahr ,seit Beginn der Bundesrepublik !
Anm. Rentenzahlung in die Kasse sind keine Steuereinnahme und sind daher zweckgebunden!

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. September 2023
  • Frist
    21. Oktober 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie hoch sind die Beträge , die der B…
An Deutsche Rentenversicherung Bund Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Höhe der zweckentfremdeten Beträge [#288575]
Datum
19. September 2023 15:45
An
Deutsche Rentenversicherung Bund
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie hoch sind die Beträge , die der Bund , der Rentenkasse jährlich zweckentfremdet entnommen hat ( also die nicht als Rente ausgezahlt wurden) und in welche Kassen floß das Geld ? Aufschlüsselung nach Betrag pro Jahr ,seit Beginn der Bundesrepublik ! Anm. Rentenzahlung in die Kasse sind keine Steuereinnahme und sind daher zweckgebunden!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 288575 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/288575/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Deutsche Rentenversicherung Bund
Unser Az. 3070-333-007- 40/2023 (Bitte stets angeben) Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag auf In…
Von
Deutsche Rentenversicherung Bund
Betreff
Höhe der zweckentfremdeten Beträge [#288575]
Datum
20. September 2023 14:43
Status
Anfrage abgeschlossen
1-16c150b81229ec5c00453b96c1258a30.gif
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Unser Az. 3070-333-007- 40/2023 (Bitte stets angeben) Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag auf Informationszugang nach den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) vom 09.06.2023 ist im Dezernat für Datenschutz der Deutschen Rentenversicherung Bund eingegangen. Wir bestätigen Ihnen wunschgemäß den Eingang Ihres Antrages und sind um eine zeitnahe Erledigung bemüht. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie vorsorglich darauf hinweisen, dass nach § 10 IFG grundsätzlich Gebühren und Auslagen erhoben werden können, deren Höhe sich nach dem Gebühren- und Anlagenverzeichnis der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) richtet. Dieses ist zu Ihrer Information beigefügt. Sofern es sich nicht um gebührenfreie einfache Auskünfte handelt (vgl. Ziff. 1.1 Teil A der Anlage), wurde vom Bundesministerium des Innern eine Mindestgebühr von 15,- Euro angesetzt. Die Beantwortung ihres Begehrens richtet sich hier nach den in den §§13 - 15 des I. Buches des Sozialgesetzbuches (SGBI). Wir haben deshalb ihren Antrag an die fachlich zuständige Stelle weitergeleitet und bitten um etwas Geduld. Sobald wir entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang Ihrem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, werden wir prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren tatsächlich entstehen könnten. Sollte sich dabei eine voraussichtliche Gebührenforderung in nicht unbeträchtlicher Höhe ergeben, werden wir Sie hierüber informieren und Ihnen die Gelegenheit geben, Ihr Informationsbegehren entweder zu präzisieren oder ggf. einzuschränken, um die Kosten in einem vertretbaren Rahmen zu halten. Außerdem erhalten Sie in diesem Fall auch die Möglichkeit, Argumente anzuführen, die unter Umständen zu einer Ermäßigung der Gebühren führen könnten (§ 2 IFGGebV). Mit freundlichen Grüßen

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Deutsche Rentenversicherung Bund
Unser Az. 3070-333-007-40/2023 Bitte immer angeben Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre…
Von
Deutsche Rentenversicherung Bund
Betreff
Höhe der zweckentfremdeten Beträge [#288575]
Datum
4. Oktober 2023 08:18
Status
1-13894328138940b400228910c1258a3e.gif
5,5 KB


Unser Az. 3070-333-007-40/2023 Bitte immer angeben Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage vom 19.09.2023, zu der wir wie folgt Stellung nehmen: Der Bund erstattet der Rentenversicherung diverse Aufwendungen und zahlt die Beiträge für Kindererziehungszeiten sowie Bundeszuschüsse. Sämtlichen Leistungen des Bundes zur Rentenversicherung basieren auf gesetzlichen Grundlagen. Beispiele: - § 213 Abs. 2 i.V.m. § 287e Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) -Bundeszuschuss im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet - § 287e Abs. 2 SGB VI - Bundeszuschuss für das Beitrittsgebiet - § 213 Abs. 3 und 4 SGB VI – zusätzlicher Bundeszuschuss - § 177 SGB VI i.V.m. § 178 Abs. 3 SGB VI – Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten - § 15 Abs. 1 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) i.V.m. § 15 Abs. 3 AAÜG – Erstattung von Leistungen nach dem AAÜG Die Rentenversicherung ist in ihrem Handeln an Recht und Gesetz gebunden. Entnahmen des Bundes aus der Nachhaltigkeitsrücklage der Rentenversicherung sind vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und entsprechend auch nicht erfolgt Wir hoffen, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Mit freundlichen Grüßen