Sehr
Antragsteller/in
Sie haben mit Nachricht vom 03. Juni 2021 (unser Az.: A34/1010001001-IF30476) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet.
In dieser bitten Sie um die Zusendung der folgenden Informationen:
Den durchschnittlichen Bruttolohn im Monat je Arbeitnehmer (aller Arbeitnehmer!) in Deutschland für das Jahr 2020 unterteilt nach bestimmten Einkommensgrenzen.
Es sollen Arbeitnehmer in Teilzeit und Vollzeit beachtet werden.
Folgende € Grenzen sollen berücksichtigt werden:
0 - 500
500 - 1250
1250 - 2250
2250 - 4000
4000 - 8000
8000 - 16000
16000 - 32000
über 32000
Sie erläutern hierzu: Für die entsprechenden Grenzen soll zum durchschnittlichen Bruttolohn auch der prozentuale Anteil der Arbeitnehmer (x% von 100%) gelistet sein.
Zusätzlich soll diese Statistik noch einmal getrennt für Beamte erstellt werden, wobei hier die Summe aller Beamten als 100% zu nehmen ist.
Weiterhin soll der prozentuale Anteil zwischen Beamten und nicht Beamten aufgeführt sein - also x% aller Arbeitnehmer (100%) sind Beamten.
Zu Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen das Folgende mit:
Weder in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen noch in der vom Statistischen Bundesamt vierteljährlich durchgeführten Verdiensterhebung liegen die von Ihnen gewünschten Informationen vor.
Die sogenannte Verdienststrukturerhebung hingegen kann hier ansatzweise weiterhelfen; sie bietet einige der von Ihnen gewünschten Angaben, jedoch wird die Verdienststrukturerhebung nur alle vier Jahre durchgeführt.
Für das Jahr 2020 liegen keine Angaben vor, da die Verdienststrukturerhebung zuletzt 2018 durchgeführt wurde.
Die Ergebnisse der Verdienststrukturerhebung 2018 sind in unserer Fachserie veröffentlicht, ein kostenloser Download ist möglich:
https://www.destatis.de/DE/Themen/Arb...
Im Rahmen der Verdienststrukturerhebung liegen jedoch keine Einkommensangaben und damit auch keine Einkommensniveaus, sondern nur ähnliche Auswertungen nach Verdienstniveaus vor (siehe die Fachserie im genannten Link, Tabelle 1.2.1 ff).
Möglicherweise kann Ihnen hinsichtlich der gewünschten Angaben die Bundesagentur für Arbeit weiterhelfen, Stichwort: Jahreszeitraummaterial. Dort dürfte allerdings das Problem bestehen, dass die dortigen Daten nur Gehälter bis zur Beitragsbemessungsgrenze abbilden.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen.
Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Schriftlich oder zur Niederschrift:
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav-
Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden
2. Auf elektronischem Weg:
Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem
De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet:
<<E-Mail-Adresse>>
Wir bedanken uns für Ihr Interesse an der amtlichen Statistik und bedauern, Ihnen die gewünschten Informationen nicht zukommen lassen zu können.
Wir hoffen, Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben und verbleiben
mit freundlichen Grüßen