Hoheitszeichen-Verwendung, die dem Ansehen und der Würde abträglich sind
Es geht bei dieser Anfrage um
"Die Verwendung des Landeswappens zu
künstlerischen, kunstgewerblichen oder heraldisch-wissenschaftlichen Zwecken
sowie für Zwecke des Unterrichts und der staatsbürgerlichen Bildung ...,
sofern dies ... in einer Form geschieht,
die dem Ansehen oder der Würde dieses Hoheitszeichens abträglich ist."
Zitat aus
§4 HoheitszeichenVO-SH
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?a=HzV_SH
einer Verordnung nach §4 HoheitszeichenG-SH
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=WappG_SH_!_1
(1) Welche Informationen liegen Ihnen über derartige Verwendungen vor?
(2) Beschlüsse/Handlungsanweisungen/Mitteilungen/Verordnungen
bzgl. derartiger Verwendung des Landeswappens
(3) Beschlüsse/Handlungsanweisungen/Mitteilungen/Verordnungen
zur Ahndung/Unterbindung derartiger Verwendungen
(4) Wer ist für die Ahndung/Unterbindung derartiger Verwendungen zuständig?
Das Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein,
Referat IV 16 (Hoheitszeichenrecht)?
(5) Welche Informationen liegen dazu vor,
ob die Verwendung des Landeswappens auf einem Privatwagen
mit der Aufschrift
"Institut für spurloses Ableben"
eine
"Verwendung des Landeswappens zu
künstlerischen Zwecken ..., ... in einer Form ...,
die dem Ansehen oder der Würde dieses Hoheitszeichens abträglich ist."
(Zitat aus §4 Satz 1 HoheitszeichenVO-SH),
wie sie vielfach unter dem folgenden Link gezeigt wird:
https://www.facebook.com/p/Institut-f%C3%BCr-spurloses-Ableben-100057234732566/
und/oder ob diese Verwendung genehmigt worden ist (§4 Satz 2 HoheitszeichenVO-SH)?
Anfrage erfolgreich
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Datum28. August 2023
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30. September 2023
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