Home-office im Ministerium für Schule und Bildung

Befinden sich zur Zeit und seit Ende der Herbstferien Mitarbeiter Ihres Ministeriums im Home-office?

Falls ja, wie gross ist der Anteil an Mitarbeitern im Home-office?

MIt welcher Begründung befinden sich die Mitarbeiter im Home-office?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. November 2021
  • Frist
    21. Dezember 2021
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Bambulko McCloud
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Bambulko McCloud
Betreff
Home-office im Ministerium für Schule und Bildung [#233139]
Datum
17. November 2021 09:56
An
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Befinden sich zur Zeit und seit Ende der Herbstferien Mitarbeiter Ihres Ministeriums im Home-office? Falls ja, wie gross ist der Anteil an Mitarbeitern im Home-office? MIt welcher Begründung befinden sich die Mitarbeiter im Home-office?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Bambulko McCloud Anfragenr: 233139 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/233139/
Mit freundlichen Grüßen Bambulko McCloud
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Empfangsbestätigung Sehr geehrte Damen und Herren, wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten w…
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Empfangsbestätigung
Datum
17. November 2021 09:56
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten wir um Verständnis dafür, dass eine inhaltliche Antwort darauf nicht - wie das wohl häufig erwartet wird - in jedem Fall kurzfristig erfolgen kann. Die Erklärung liegt einfach darin, dass hier täglich sehr viele Briefe und E-Mails von Bürgerinnen und Bürgern eingehen, die sich mit ihren Anliegen an Frau Ministerin Yvonne Gebauer oder das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen wenden. Wir versuchen natürlich, diese Schreiben grundsätzlich in der chronologischen Reihenfolge ihres Eingangs und nach ihrer Dringlichkeit so rasch wie eben möglich zu beantworten. Das gelingt allerdings nicht immer so zügig, wie das wünschenswert wäre. Wir möchten Sie daher bitten, sich mit einer inhaltlichen Antwort auf Ihr Anliegen noch ein wenig zu gedulden. Mit Blick auf die Fülle des Schriftverkehrs bitten wir auch um Nachsicht, dass wir bei unaufgefordert übersandten Firmen- oder Produktinformationen nicht in jedem Fall antworten können. Wir sind dennoch bemüht, Ihrem Anliegen angemessen Rechnung zu tragen. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Home-Office im Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Sehr geehrter Herr McCloud, mit …
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Home-Office im Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Datum
2. Dezember 2021 11:23
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrter Herr McCloud, mit E-Mail vom 17. November 2021 haben Sie um Informationen im Hinblick auf die Handhabung der Home-Office-Regelungen seit dem Ende der Herbstferien im Ministerium für Schule und Bildung des Landes-Nordrhein-Westfalen gebeten. Hierzu nehme ich wie folgt Stellung: Gemäß der Dienstvereinbarung zum Mobilen Arbeiten im MSB kann auf allen dafür geeigneten Arbeitsplätzen bis zu 50 % der Arbeitszeit am häuslichen Arbeitsplatz erbracht werden. Der konkrete Umfang der im Rahmen des mobilen Arbeitens erbrachten Arbeitszeit erfolgt nach den in der Dienstvereinbarung festgelegten Regelungen einzelfallbezogen in unmittelbarer Absprache zwischen den jeweiligen Vorgesetzten und den Mitarbeitenden. Der genannte Home-Office-Umfang von maximal 50 Prozent ist dabei als Höchstgrenze zu verstehen. Arbeitszeitmodelle mit einem darüberhinausgehenden Home-Office-Anteil sind nach der Dienstvereinbarung grundsätzlich nicht vorgesehen. Da die Zahl der Beschäftigten im Home-Office von Tag zu Tag schwankt, kann eine konkrete Zahl der im Home-Office-befindlichen Mitarbeitenden seit den Herbstferien nicht benannt werden. Arbeitszeitmodelle, die es erlauben würden, seit dieser Zeit komplett vom heimischen Arbeitsplatz aus tätig zu sein, sind nach den Vorgaben der Dienstvereinbarung grundsätzlich nicht möglich. Selbstverständlich werden die aktuellen Beschlüsse zur Home-Office-Pflicht zur Eindämmung des Infektionsgeschehens im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie auch im MSB umgesetzt. In diesem Rahmen sind im MSB seit dem 22. November 2021 die Regelungen der o.g. Dienstvereinbarung zur Aufteilung der Arbeitszeit zwischen der Dienststelle und dem heimischen Arbeitsplatz ausgesetzt. Vor dem Hintergrund des Infektionsschutzes und aufgrund der nunmehr geänderten Rechtslage sind die Beschäftigten gebeten, aktuell überwiegend von zu Hause aus zu arbeiten und das Dienstgebäude des MSB nur aufsuchen, sofern dies aus dienstlichen Gründen zwingend notwendig ist. Mit freundlichen Grüßen