Honorar Dolde Mayen & Partner VG Köln, Az. 13 K 1776/21

Honorar an die Kanzlei Dolde Mayen & Partner in dem Verfahren VG Köln, Az. 13 K 1776/21, Beklagter: Land Nordrhein-Westfalen vertreten durch Polizeipräsidium Köln wg. möglicher Datenschutzverstöße nach DSGVO von DirZA/ZA12 im Bereich Waffenrecht durch unterbliebene Löschung nach DSGVO hinsichtlich waffenrechtlicher Akten sowie möglichen weiteren Verstößen gegen DSGVO.

Sollte eine Auskunft zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich sein, so wird gebeten um die Übersendung der Honorarvereinbarung.

Ergebnis der Anfrage

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/…

Es sind auch vorliegend exorbitant hohe Kosten für den Steuerzahler zu vermuten.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    14. September 2022
  • Frist
    18. Oktober 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Honorar Dolde Mayen & Partner VG Köln, Az. 13 K 1776/21 [#259103]
Datum
14. September 2022 20:31
An
Polizeipräsidium Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Honorar an die Kanzlei Dolde Mayen & Partner in dem Verfahren VG Köln, Az. 13 K 1776/21, Beklagter: Land Nordrhein-Westfalen vertreten durch Polizeipräsidium Köln wg. möglicher Datenschutzverstöße nach DSGVO von DirZA/ZA12 im Bereich Waffenrecht durch unterbliebene Löschung nach DSGVO hinsichtlich waffenrechtlicher Akten sowie möglichen weiteren Verstößen gegen DSGVO. Sollte eine Auskunft zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich sein, so wird gebeten um die Übersendung der Honorarvereinbarung.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 259103 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/259103/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte bestätigen Sie die Eingabe unter Angabe Ihres Aktenzeichens. Mit freundlich…
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Honorar Dolde Mayen & Partner VG Köln, Az. 13 K 1776/21 [#259103]
Datum
5. Oktober 2022 20:07
An
Polizeipräsidium Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte bestätigen Sie die Eingabe unter Angabe Ihres Aktenzeichens. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 259103 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/259103/
Polizeipräsidium Köln
IFG-Auskunftsersuchen Polizeipräsidium Köln Köln, 06.10.2022 ZA 24 …
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
IFG-Auskunftsersuchen
Datum
6. Oktober 2022 13:45
Status
Warte auf Antwort
Polizeipräsidium Köln Köln, 06.10.2022 ZA 24 - Beschwerdemanagement Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 51/22 Herrn << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> - per E-Mail - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 14.09.2022 Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres oben genannten Schreibens. Ihr Antrag wird derzeit geprüft. Bitte haben Sie noch ein wenig Geduld. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
ZA 24 - 13.05.01 - E 51/22 [#259103] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Honorar D…
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
ZA 24 - 13.05.01 - E 51/22 [#259103]
Datum
21. Oktober 2022 10:12
An
Polizeipräsidium Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Honorar Dolde Mayen & Partner VG Köln, Az. 13 K 1776/21“ vom 14.09.2022 (#259103) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 4 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Polizeipräsidium Köln
Ihre IFG-Auskunftsersuchen vom 14.09.2022 und 18.09.2022 Polizeipräsidium Köln …
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Ihre IFG-Auskunftsersuchen vom 14.09.2022 und 18.09.2022
Datum
7. November 2022 15:01
Status
Anfrage abgeschlossen
Polizeipräsidium Köln Köln, 07.11.2022 ZA 24 - Beschwerdemanagement Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 51/22, 52/22, 53/22 Herrn << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> - per E-Mail - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 14.09.2022, 20:31 Uhr Ihr Antrag vom 18.09.2022, 09:30 Uhr Ihr Antrag vom 18.09.2022, 09:32 Uhr Sehr << Antragsteller:in >> ich beziehe mich auf Ihre Auskunftsersuchen vom 14.09.2022 und vom 18.09.2022 zur Beauftragung der Anwaltssozietät Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB durch das Polizeipräsidium Köln. Ihre Auskunftsersuchen beantworte ich wie folgt: Über die Mandatierung externer Anwaltskanzleien entscheidet das Sachgebiet ZA 15 des Polizeipräsidiums Köln. Im Übrigen lehne ich Ihren Antrag auf Gewährung von Informationszugang ab. Soweit Sie die Herausgabe der Mandatsvereinbarung und Informationen zu dem vereinbarten bzw. dem gezahlten Honorar verlangen, stehen Ihrem Informationszugangsbegehren die anwaltliche Schweigepflicht und damit auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der beauftragten Anwaltskanzlei entgegen. Die beauftragte Sozeität hat der Gewährung des Informationszugangs nicht zugestimmt. Ein das Schutzbedürfnis überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an der Gewährung des Informationszugangs ist nicht ersichtlich (§ 8 Satz 1 und Satz 3 IFG NRW). Gemäß § 43a Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und § 2 Abs. 1 und 2 der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) sind Rechtsanwälte zur Verschwiegenheit verpflichtet und berechtigt (zum Umfang VGH Mannheim, Urt. V. 22.06.2021 - 10 S 320/20 - juris Rn. 22; VG Köln, Beschluss v. 05.08.2021 - 6 L 575/19 - juris Rn. 59 ff.). Zu den geschützten Geheimnissen zählt auch die Höhe der vereinbarten Vergütung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 20.12.2019 - OVG 6 S 58/19 - juris Rn. 16 m.w.N.). Sie ist zugleich Geschäftsgeheimnis des beauftragten Anwalts. Das Bekanntwerden des vereinbarten Honorars kann die Wettbewerbsposition des Rechtsanwalts schwächen. Das gilt insbesondere dann, wenn hinreichend öffentlich zugängliche Informationen vorliegen, anhand derer Dritte den Aufwand für die Mandatsbearbeitung abschätzen können. Das ist bei Honoraren für die Betreuung von Gerichtsverfahren regelmäßig der Fall (OVG Berlin-Brandeburg, Beschluss v. 20.12.2019 - OVG 6 S 58/19 - juris Rn. 16). Nichts anderes gilt für die Honorarvereinbarung. Auch die dort geregelten Mandatsbedingungen lassen Rückschlüsse auf wirtschaftlich relevante Parameter zu, die es Dritten ermöglichen, sich bei Angeboten in ähnlichen Mandaten einen Vorteil zu verschaffen. Unabhängig davon liegt die Verschwiegenheitspflicht nicht nur im Interesse des Mandanten und des Anwalts, sondern auch im Interesse der Allgemeinheit einer wirksamen und rechtsstaatlich geordneten Rechtspflege. Sie reicht damit weit über das individuelle Interesse des Mandanten (und des Anwalts) hinaus. Der Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht hat daher allgemein Vorrang vor dem Informationsinteresse. Dieser Vorgang ist abwägungsfest. Die Wahrung der anwaltlichen Schweigepflicht und des anwaltlichen Berufsgeheimnisses ist daher im Sinne einer bundesrechtskonformen und geltungserhaltenden Auslegung vor dem Hintergrund des Art. 31 GG in § 8 IFG NRW hineinzulesen. Auf die Frage, ob ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde und/ oder ob ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an der Gewährung des Informationszugangs besteht, kommt es nicht an. Selbst wenn diese Frage maßgebend wäre, wäre Ihr Informationszugangsanspruch immer noch nach § 8 Abs. 1 IFG NRW ausgeschlossen. Für einen wirtschaftlichen Schaden im Sinne des § 8 Abs. 1 IFG NRW reicht es nämlich aus, wenn die Offenbarung der unter das Geschäftsgeheimnis fallende Daten die Wettbewerbsposition des Berechtigten schwächen und zu wirtschaftlichen Nachteilen führen können. Das wäre hier der Fall. Der Geheimnisschutzberechtigte kann zwar auf die Geheimhaltung der dem Geschäftsgeheimnis unterliegenden Angaben verzichten: Die von uns beauftragte Rechtsanwaltskanzlei hat eine solche Erklärung aber nicht abgegeben. Die von Ihnen abgefragten Informationen sind auch nicht öffentlich zugänglich. Sie können sich auch nicht darauf berufen, dass das Geschäftsgeheimnis der von uns beauftragten Anwaltskanzlei hinter dem Interesse der Allgemeinheit am Informationszugang zurücktreten muss. Die bundesrechtskonforme und geltungserhaltende Auslegung des § 8 IFG NRW steht im Falle des Anwaltsgeheimnisses einer solchen Abwägung entgegen. Aber auch wenn eine solche Abwägung zwischen dem Interesse am Informationszugang und dem Geheimhaltungsinteresse geboten wäre, würde dies nicht zur Gewährung des Informationszugangs führen. Das Geheimhaltungsinteresse mit dem Interesse der Allgemeinheit an der Gewährung des Informationszugangs abzuwägen, würde nichts anderes ergeben. Ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an dem begehrten Informationszugang besteht nämlich nicht. Dies folgt schon aus dem objektiven Gewicht der anwaltlichen Schweigepflicht, die auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und rechtsstaatlich geordneten Rechtspflege besteht und die - wie erwähnt - über die individuellen Interessen des Mandanten und des beauftragten Rechtsanwalts hinausreicht. Gründe, warum im Einzelfall trotzdem ein diese Belange überwiegendes Allgemeininteresse vorliegen sollte, sind nicht ersichtlich und wurden von Ihnen auch nicht vorgetragen. Diese grundgesetzlich anzuerkennenden Aspekte und Wertungen mit Blick auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht sind auch berührt, soweit es um den Informationszugang zu bestimmten einzelnen Verfahren (mit Aktenzeichen) geht, in denen sich das Polizeipräsidium Köln von einer oder mehreren Rechtsanwaltskanzleien vor Gericht vertreten lässt. Auch die Frage, in wie vielen Mandaten ein Mandant einen Anwalt beauftragt, fällt unter die anwaltliche Schweigepflicht und unter das Geschäftsgeheimnis der beauftragten Anwaltskanzlei. Daraus lassen sich Erkenntnisse über den Umfang und die wirtschaftliche Bedeutung des Mandats bzw. des Mandanten für die beauftragte Sozietät gewinnen. Dies sind Angaben, die auch für Wettbewerber - etwa für die Unterbreitung entsprechender Angebote an den Auftraggeber - von Interesse sind. Ich verweise im Übrigen auf die vorstehende Begründung. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass Sie gemäß § 13 Absatz 2 IFG NRW das Recht haben, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen, sofern Sie die gegebene Auskunft nicht zufrieden stellen sollte. Mit freundlichen Grüßen