Sehr geehrtAntragsteller/in
Ihren unten angehängten Antrag nach dem IFG habe ich erhalten. Er wird unter dem obigen Aktenzeichen bearbeitet.
Ich bitte ich Sie, sich bis spätestens zum 07.04.2017 durch Vorlage eines gültigen Personaldokuments, aus dem Ihre Adresse ersichtlich ist, auszuweisen.
Hierzu können Sie zu den Öffnungszeiten meines Hauses, die jederzeit für Sie im Internet abrufbar sind, im Zimmer 1.120 bei Frau Schulz vorzusprechen. Von einem Nachweis Ihres Ausweises in Form der Übersendung als Anlage einer E-Mail rate ich aus datenschutzrechtlichen Gründen ab, da eine qualifizierte Verschlüsselung im E-Mail-Verkehr mit meinem Haus gegenwärtig nicht möglich ist.
Sollte bis zum vorstehend genannten Zeitpunkt ein solcher Nachweis nicht vorliegen, bin ich gehalten, Ihren Antrag mangels Verifikation Ihres Namens und Ihrer Postanschrift abzulehnen.
Mit Schreiben vom 07.03.2017 (GeschZ. 15-720-1/001 II#0174) teilte die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit, dass eine Verifikation von Name und (zustellungstauglicher) Postanschrift jedenfalls dann geboten ist, sofern und solange mit der behördlichen Entscheidung eine belastenden Rechtswirkungen für den Antragsteller wie z.B. eine teilweise Ablehnung des Informationszuganges und/oder die Festsetzung einer Gebühr in Frage kommt oder Drittbetroffene zu beteiligen sind.
Im Vorliegenden Fall erscheint es nach grob summarischer Prüfung Ihres Begehrens nicht ausgeschlossen, dass Ihr Antrag abzulehnen sein wird. Denn gem. § 6 S. 2 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist nicht auszuschließen, dass der betroffene Rechtsanwalt, der bei der Entscheidungsfindung zu beteiligen ist, einer Herausgabe der Honorarvereinbarung nicht zustimmen wird. Bei der Honorarvereinbarung dürfte es sich nach vorläufiger Prüfung um ein Geschäftsgeheimnis handeln.
Vorbehaltlich der Prüfung, ob die gewünschten Unterlagen zugänglich gemacht werden können, ist bereits jetzt aufgrund des Umfangs des Antrags absehbar, dass die gewünschte Auskunft nicht kostenfrei erteilt werden kann. Diese Kosten veranschlage ich aufgrund der vorstehenden Erläuterung vorläufig mit einem Betrag von ca. 57,00 €/Stunde, so dass sich für die Bearbeitung des Antrages voraussichtliche Kosten in Höhe von ca. 57,00 € bis 171,00 € ergeben können, wobei ich gegenwärtig von einem voraussichtlichen Arbeitsaufwand von ca. 1 bis 3 Stunden ausgehe. Diese wären von Ihnen zu tragen.
Mit freundlichen Grüßen