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Honorarvereinbarung Tillner

die Honorarvereinbarungen mit Rechtsanwalt Tillner in der Klage Arne Semsrott gegen das Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg

Personenbezogene Daten können geschwärzt werden.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    12. März 2017
  • Frist
    14. April 2017
  • Kosten dieser Information:
    171,00 Euro
  • 5 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr <Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: die Honorarver…
An Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Honorarvereinbarung Tillner [#20660]
Datum
12. März 2017 19:27
An
Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr <Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Honorarvereinbarungen mit Rechtsanwalt Tillner in der Klage Arne Semsrott gegen das Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg Personenbezogene Daten können geschwärzt werden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
IFG-3-2017_03_24_Antrag_Herausgabe_Honorarvereinbarung_Tillner_[#20660] Sehr geehrtAntragsteller/in Ihren unten a…
Von
Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Betreff
IFG-3-2017_03_24_Antrag_Herausgabe_Honorarvereinbarung_Tillner_[#20660]
Datum
24. März 2017 12:30
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihren unten angehängten Antrag nach dem IFG habe ich erhalten. Er wird unter dem obigen Aktenzeichen bearbeitet. Ich bitte ich Sie, sich bis spätestens zum 07.04.2017 durch Vorlage eines gültigen Personaldokuments, aus dem Ihre Adresse ersichtlich ist, auszuweisen. Hierzu können Sie zu den Öffnungszeiten meines Hauses, die jederzeit für Sie im Internet abrufbar sind, im Zimmer 1.120 bei Frau Schulz vorzusprechen. Von einem Nachweis Ihres Ausweises in Form der Übersendung als Anlage einer E-Mail rate ich aus datenschutzrechtlichen Gründen ab, da eine qualifizierte Verschlüsselung im E-Mail-Verkehr mit meinem Haus gegenwärtig nicht möglich ist. Sollte bis zum vorstehend genannten Zeitpunkt ein solcher Nachweis nicht vorliegen, bin ich gehalten, Ihren Antrag mangels Verifikation Ihres Namens und Ihrer Postanschrift abzulehnen. Mit Schreiben vom 07.03.2017 (GeschZ. 15-720-1/001 II#0174) teilte die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit, dass eine Verifikation von Name und (zustellungstauglicher) Postanschrift jedenfalls dann geboten ist, sofern und solange mit der behördlichen Entscheidung eine belastenden Rechtswirkungen für den Antragsteller wie z.B. eine teilweise Ablehnung des Informationszuganges und/oder die Festsetzung einer Gebühr in Frage kommt oder Drittbetroffene zu beteiligen sind. Im Vorliegenden Fall erscheint es nach grob summarischer Prüfung Ihres Begehrens nicht ausgeschlossen, dass Ihr Antrag abzulehnen sein wird. Denn gem. § 6 S. 2 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist nicht auszuschließen, dass der betroffene Rechtsanwalt, der bei der Entscheidungsfindung zu beteiligen ist, einer Herausgabe der Honorarvereinbarung nicht zustimmen wird. Bei der Honorarvereinbarung dürfte es sich nach vorläufiger Prüfung um ein Geschäftsgeheimnis handeln. Vorbehaltlich der Prüfung, ob die gewünschten Unterlagen zugänglich gemacht werden können, ist bereits jetzt aufgrund des Umfangs des Antrags absehbar, dass die gewünschte Auskunft nicht kostenfrei erteilt werden kann. Diese Kosten veranschlage ich aufgrund der vorstehenden Erläuterung vorläufig mit einem Betrag von ca. 57,00 €/Stunde, so dass sich für die Bearbeitung des Antrages voraussichtliche Kosten in Höhe von ca. 57,00 € bis 171,00 € ergeben können, wobei ich gegenwärtig von einem voraussichtlichen Arbeitsaufwand von ca. 1 bis 3 Stunden ausgehe. Diese wären von Ihnen zu tragen. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.