Hospitalisierte COVID-19 Fälle und Fälle auf Intensivstation

Anfrage an: Robert Koch-Institut

In Tabelle 4 des Wöchentlichen COVID-19-Lagebericht werden Zahlen angeführt für "Hospitalisierte COVID-19-Fälle gesamt", sowie für "COVID-19-Fälle auf Intensivstation gesamt".
Es ist bekannt, dass in die Statistik der mit oder an Corona Verstorbenen auch solche Fälle rein zählen, die eine andere Todesursache als Covid haben und lediglich positiv auf Covid getestet wurden und deshalb unter Umständen auch keinerlei Symptome hatten.
Wie ist die Zählweise für die oben genannten Fälle? Zählen auch hier Personen rein, die aufgrund einer anderen Ursache im Krankenhaus bzw. auf der Intensivstation sind und lediglich positiv auf Covid 19 getestet wurden, hierbei jedoch asymptomatisch sind?
Eine Definition so wie es diese für wahrscheinliche Impfdurchbrüche gibt (Positiv getestet mit klinischer Symptomatik) wäre sehr hilfreich.
Über eine baldige Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Falls meine Frage von Ihnen hier nicht beantwortet werden kann, wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mich an die zuständige Stelle verweisen könnten.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. September 2021
  • Frist
    5. Oktober 2021
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In Tabelle 4 des …
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Hospitalisierte COVID-19 Fälle und Fälle auf Intensivstation [#227723]
Datum
2. September 2021 11:20
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In Tabelle 4 des Wöchentlichen COVID-19-Lagebericht werden Zahlen angeführt für "Hospitalisierte COVID-19-Fälle gesamt", sowie für "COVID-19-Fälle auf Intensivstation gesamt". Es ist bekannt, dass in die Statistik der mit oder an Corona Verstorbenen auch solche Fälle rein zählen, die eine andere Todesursache als Covid haben und lediglich positiv auf Covid getestet wurden und deshalb unter Umständen auch keinerlei Symptome hatten. Wie ist die Zählweise für die oben genannten Fälle? Zählen auch hier Personen rein, die aufgrund einer anderen Ursache im Krankenhaus bzw. auf der Intensivstation sind und lediglich positiv auf Covid 19 getestet wurden, hierbei jedoch asymptomatisch sind? Eine Definition so wie es diese für wahrscheinliche Impfdurchbrüche gibt (Positiv getestet mit klinischer Symptomatik) wäre sehr hilfreich. Über eine baldige Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar. Falls meine Frage von Ihnen hier nicht beantwortet werden kann, wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mich an die zuständige Stelle verweisen könnten.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 227723 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/227723/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 02.09.2021 / Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0357 [#227723…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 02.09.2021 / Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0357 [#227723]
Datum
2. September 2021 13:34
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0357. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 02.09.2021 (Unser Zeichen: 2.13.04/0003#0357) Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre o.g. A…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 02.09.2021 (Unser Zeichen: 2.13.04/0003#0357)
Datum
5. Oktober 2021 09:43
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre o.g. Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 02.09.2021. Zu dieser teilen Ihnen Folgendes mit: Der Umfang der an das Robert Koch-Institut (RKI) der Daten, welche die zuständigen Gesundheitsämter an die zuständigen Landesbehörden und letztere sodann an das Robert Koch-Institut (RKI) übermitteln, ist in §11 IfSG festgelegt (https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__11.html). Daraus folgt auch, welche Informationen zur Hospitalisierung übermittelt werden. Bei der Berechnung der 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz wird der Grund für die Hospitalisierung nicht berücksichtigt, da diese Informationen nicht immer vollständig und valide vorliegen. Bei der Gruppe der hospitalisierten Personen handelt es sich bzgl. Aufnahmegründen und Verläufen um eine sehr heterogene Gruppe. Entscheidend ist der SARS-CoV-2 PCR-Nachweis. Mit freundlichen Grüßen