Sehr geehrteAntragsteller/in
Ihre E-Mail haben uns die Kolleginnen und Kollegen aus der funk-Zentrale in Mainz weitergeleitet, da der rbb aktuell federführend redaktionell für das Bohemian Browser Ballett (BBB) verantwortlich ist.
Das IFG Berlin findet auf den rbb nur sehr eingeschränkt Anwendung.
Der rbb unterscheidet sich als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt wesentlich von den „öffentlichen Stellen“ im Sinne des § 2 IFG Bln hinsichtlich seines Tätigkeitsschwerpunktes, seiner Funktion und seiner Struktur. So stehen beim rbb nicht Verwaltungsaufgaben, sondern die Gestaltung eines breitgefächerten Rundfunk- und Fernsehprogramms, sowie eines Onlineauftritts mit den Schwerpunkten Information, Kultur, Bildung, Unterhaltung und Regionalität im Zentrum des staatsvertraglich festgeschriebenen Rundfunkauftrags. Bei der Frage der Anwendbarkeit des IFG Bln ist daher eine verfassungskonforme Auslegung geboten, denn der rbb als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt betätigt sich auch in einem Bereich, der dem Schutz der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 I GG unterfällt. Hiernach ist von der Auskunftspflicht des rbb grundsätzlich der gesamte Bereich redaktionell-journalistischer Tätigkeit ausgenommen. Der rbb muss nach dem IFG Bln auch keine Informationen gewähren, die in irgendeiner Weise Rückschlüsse auf das Redaktionsgeheimnis und seinen Programmauftrag zulassen.
Zudem kennt das IFG Bln in § 6 und § 7 Ausnahmevorschriften, die eine grundsätzliche Schutzbedürftigkeit personenbezogener Daten und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vorsieht. Beim Betrieb einer Rundfunkanstalt kommen diesen Ausnahmevorschriften gesteigerte Bedeutung zu, da die personellen und organisatorischen Strukturen im journalistischen Betrieb in der Regel einem erhöhten Vertraulichkeitsbedürfnis unterliegen. Die Veranstaltung von Rundfunksendungen ist keine mittelbare Staatsverwaltung, der Rundfunk steht als Träger der Rundfunkfreiheit in einer Gegenposition zum Staat und kann daher nicht als Teil der staatlichen Organisation gesehen werden.
Ein Auskunftsanspruch des rbb kann somit für den gesamten Bereich der journalistisch-redaktionellen Tätigkeit, welcher aber den weit überwiegenden Teil der Aufgaben des rbb ausmacht, keine Anwendung finden. Lediglich die Bereiche, in denen der rbb im engeren Sinne hoheitlich tätig wird, z.B. im Rahmen des Einzugs von Rundfunkbeiträgen oder bei der Vergabe von Sendezeiten an Parteien, kommt ein Auskunftsanspruch nach dem IFG Bln in Betracht.
Ihr Auskunftsbegehren berührt den journalistisch-redaktionellen Bereich des rbb. Außerdem sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berührt. Daher können wir Ihrem Auskunftsbegehren nicht stattgeben.
Ein Anspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) scheidet aus, da es sich bei den journalistisch-redaktionellen Angeboten des rbb nicht um Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder Verbraucherprodukte nach § 3 Nr. 26 des Produktsicherheitsgesetzes handelt. Das jedoch wäre gem. § 1 für die Anwendbarkeit des VIG notwendig.
Das Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) Baden-Württemberg findet auf den rbb schon deshalb keine Anwendung, weil es sich um Landesrecht für das Bundesland Baden-Württemberg handelt. Unabhängig davon handelt es sich bei den begehrten Informationen nicht um solche, die dem Auskunftsanspruch eines Umweltverwaltungsgesetzes unterliegen würden.
Freundliche Grüße