Hubschrauberlandeplätzen (LuftVG) an Krankenhäusern in Hessen

Anzahl der Flüge bei Nacht für das Jahr 2017 und 2018 von:
-PIS (Public Interest Site) an Krankenhäusern in Hessen
-Hubschrauberlandeplätzen (LuftVG) an Krankenhäusern in Hessen

Standorte der für Nachtflüge zugelassenen
-PIS (Public Interest Site) an Krankenhäusern in Hessen
-Hubschrauberlandeplätzen (LuftVG) an Krankenhäusern in Hessen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    31. Mai 2019
  • Frist
    2. Juli 2019
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Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Anzahl der Flüge…
An Regierungspräsidium Darmstadt Details
Von
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Betreff
Hubschrauberlandeplätzen (LuftVG) an Krankenhäusern in Hessen [#147627]
Datum
31. Mai 2019 04:32
An
Regierungspräsidium Darmstadt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Anzahl der Flüge bei Nacht für das Jahr 2017 und 2018 von: -PIS (Public Interest Site) an Krankenhäusern in Hessen -Hubschrauberlandeplätzen (LuftVG) an Krankenhäusern in Hessen Standorte der für Nachtflüge zugelassenen -PIS (Public Interest Site) an Krankenhäusern in Hessen -Hubschrauberlandeplätzen (LuftVG) an Krankenhäusern in Hessen
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Regierungspräsidium Darmstadt
Sehr geehrteAntragsteller/in die zuständige Genehmigungsbehörde für die Einrichtung von PIS ist das Luftfahrtbund…
Von
Regierungspräsidium Darmstadt
Betreff
AW: Hubschrauberlandeplätzen (LuftVG) an Krankenhäusern in Hessen [#147627]
Datum
3. Juni 2019 09:37
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in die zuständige Genehmigungsbehörde für die Einrichtung von PIS ist das Luftfahrtbundesamt. Ich gebe Ihre Anfrage daher zuständigkeitshalber dorthin ab. Luftfahrt-Bundesamt Der Präsident Hermann-Blenk-Straße 26 38108 Braunschweig Mit freundlichen Grüßen

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Luftfahrt-Bundesamt
Sehr geehrteAntragsteller/in bitte entschuldigen Sie die verspätete Reaktion auf Ihre Anfrage. Nach Rücksprache i…
Von
Luftfahrt-Bundesamt
Betreff
Re: Hubschrauberlandeplätzen (LuftVG) an Krankenhäusern in Hessen - Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG)
Datum
22. August 2019 15:26
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in bitte entschuldigen Sie die verspätete Reaktion auf Ihre Anfrage. Nach Rücksprache in unserem Hause teilen wir Ihnen mit, dass die von Ihnen angefragten Informationen beim Luftfahrt-Bundesamt nicht vorliegen. Eine Statistik über durchgeführte Nachtflüge an Public Interest Sites (PIS) wird beim Luftfahrt-Bundesamt nicht geführt. Hierzu ist zu bemerken, dass nach § 18 Abs. 4 Nr. 4 Luftverkehrsordnung (LuftVO) die Luftfahrtunternehmen dazu verpflichtet sind. die Flugbewegungen pro Kalenderjahr für jede PIS zu erheben und zu melden. Die Anzahl der Flugbewegungen ist bis zum 01.02. des Folgejahres an das Luftfahrt-Bundesamt zu melden. Es wird nur die Anzahl der Flugbewegungen mitgeteilt, eine Aufschlüsselung nach Kalendertagen, Tag- und Nachtflügen erfolgt nicht und liegt somit auch nicht vor. Eine Auflistung der für Nachtflüge zugelassenen PIS an Krankenhäusern wird ebenfalls nicht beim Luftfahrt-Bundesamt geführt. Es tut mir leid, dass wir Ihnen die angefragten Informationen nicht zur Verfügung stellen können. Mit freundlichen Grüßen