Hundekot

1. Wie viele Bußgelder wurden 2018 auf Grund von Hundekot erlassen?
2. Ist die aktuelle Bußgeldhöhe für Hundekot ausreichend hoch oder geplant diese zu erhöhen?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    7. Juli 2019
  • Frist
    10. August 2019
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Hundekot [#154480]
Datum
7. Juli 2019 09:07
An
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Wie viele Bußgelder wurden 2018 auf Grund von Hundekot erlassen? 2. Ist die aktuelle Bußgeldhöhe für Hundekot ausreichend hoch oder geplant diese zu erhöhen?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Ihre Anfrage vom 07.07.2019 Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage vom 07.07.2019 wurde mir zur Beantwortung z…
Von
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Betreff
Ihre Anfrage vom 07.07.2019
Datum
24. Juli 2019 11:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage vom 07.07.2019 wurde mir zur Beantwortung zugeleitet. Verunreinigungen durch Hundekot werden auf der Grundlage des § 4 der Kölner Stadtordnung geahndet. Der aktuelle Bußgeldrahmen beträgt 35,00 EUR bis 500,00 EUR. Eine Erhöhung ist derzeit nicht geplant. Die Verunreinigung durch Tiere ist ein Tatbestand von vielen, der nach der Kölner Stadtordnung geahndet wird. Eine separate statistische Erfassung der Verstöße "Verunreinigungen durch Hundekot" findet nicht statt. Lt. Mitteilung des hiesigen Ordnungsdienstes wurden im vergangenen Jahr 1.100 Mülldelikte in Köln verfolgt, worunter auch der Tatbestand "Hundekot" erfasst wird. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen