Hutkonzerte Live Musik

Ist er erlaubt in der Stadt Bielefeld ein Hutkonzert durchzuführen. Das heißt Live Musik Live Gesang. Wenn die Maskenpflicht und die Abstandsregelungen eingehalten werden.

Ergebnis der Anfrage

"Demzufolge kann aufgrund der aktuellen CoronaSchVO keine Straßenmusik betrieben werden."

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. Juli 2020
  • Frist
    26. August 2020
  • 0 Follower:innen
Martin Häming
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden …
An Ordnungsamt der Stadt Bielefeld Details
Von
Martin Häming
Betreff
Hutkonzerte Live Musik [#193485]
Datum
24. Juli 2020 21:22
An
Ordnungsamt der Stadt Bielefeld
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ist er erlaubt in der Stadt Bielefeld ein Hutkonzert durchzuführen. Das heißt Live Musik Live Gesang. Wenn die Maskenpflicht und die Abstandsregelungen eingehalten werden.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Martin Häming Anfragenr: 193485 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193485/
Mit freundlichen Grüßen Martin Häming
Ordnungsamt der Stadt Bielefeld
Eingangsbestätigung Ihre Mail ist eingegangen und wird schnellstmöglich bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen
Von
Ordnungsamt der Stadt Bielefeld
Betreff
Eingangsbestätigung
Datum
24. Juli 2020 21:22
Status
Anfrage abgeschlossen
Ihre Mail ist eingegangen und wird schnellstmöglich bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen

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Ordnungsamt der Stadt Bielefeld
Sehr geehrter Herr Häming, bei einem „Hutkonzert“ gehe ich von Straßenmusikern aus. Gemäß § 8 Abs. 5 der aktuel…
Von
Ordnungsamt der Stadt Bielefeld
Betreff
AW: Hutkonzerte Live Musik [#193485]
Datum
27. Juli 2020 14:11
Status
image001.png
22,6 KB


Sehr geehrter Herr Häming, bei einem „Hutkonzert“ gehe ich von Straßenmusikern aus. Gemäß § 8 Abs. 5 der aktuellen Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) gelten beim Singen und Musizieren im öffentlichen Raum (in Gebäuden und im Freien) die in der Anlage zu der CoronaSchVO festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards. Die Anlage XII normiert unter anderem einzuhaltende Mindestabstände. Vor dem Hintergrund der normierten Mindestabstände sowie der geltenden Gruppengröße von max. 10 Personen im öffentlichen Raum (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 5 CoronaSchVO), werden derzeit alle Anmeldungen von Straßenmusikern abgelehnt. Die Mindestabstände können schlichtweg nicht stringent eingehalten werden. Sollte sich nun zum Beispiel eine Gruppe von Zuschauern um den Straßenmusiker versammeln, ist es diesem ebenfalls nicht zuzumuten, die Gruppe eigenständig aufzulösen. Demzufolge kann aufgrund der aktuellen CoronaSchVO keine Straßenmusik betrieben werden. Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass die vorherigen Ausführungen auf der aktuellen CoronaSchVO basieren. Es ist nicht vorhersehbar, ob und inwieweit sich diese zukünftig ändert. Ich bitte diesen Umstand zu berücksichtigen. Mit freundlichen Grüßen