Hygiene Konzept Schwimmbad bei gemischter Nutzung Eigentumswohnung und vermietete Ferienwohnungen

auf der Suche nach dem richtigen Ansprechpartner wende ich mich jetzt an Sie. Wir haben eine Eigentumsanlage in Mittenwald mit knapp 30 Parteien. Die hälfte der Wohnungen ist vermietet, bzw. die Eigentümer wohnen selbst in den Wohnungen. Die andere Hälfte wird an Feriengäste vermietet. Aktuell ist unser Schwimmbad seit über 1 1/2 Jahren stillgelegt. Können wir das Schwimmbad mittlerweile wieder in Betrieb nehmen und wenn ja, sind daran bestimmte Auflagen geknüpft. Können Sie uns diesbezüglich weiter helfen oder an wem muss sich unsere Hausverwaltung wenden?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    15. September 2021
  • Frist
    19. Oktober 2021
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Hans Knoblauch
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: auf der Suche …
An Landratsamt Garmisch-Partenkirchen - Gesundheitsamt Garmisch-Partenkirchen Details
Von
Hans Knoblauch
Betreff
Hygiene Konzept Schwimmbad bei gemischter Nutzung Eigentumswohnung und vermietete Ferienwohnungen [#228381]
Datum
15. September 2021 09:00
An
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen - Gesundheitsamt Garmisch-Partenkirchen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
auf der Suche nach dem richtigen Ansprechpartner wende ich mich jetzt an Sie. Wir haben eine Eigentumsanlage in Mittenwald mit knapp 30 Parteien. Die hälfte der Wohnungen ist vermietet, bzw. die Eigentümer wohnen selbst in den Wohnungen. Die andere Hälfte wird an Feriengäste vermietet. Aktuell ist unser Schwimmbad seit über 1 1/2 Jahren stillgelegt. Können wir das Schwimmbad mittlerweile wieder in Betrieb nehmen und wenn ja, sind daran bestimmte Auflagen geknüpft. Können Sie uns diesbezüglich weiter helfen oder an wem muss sich unsere Hausverwaltung wenden?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Hans Knoblauch Anfragenr: 228381 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228381/ Postanschrift Hans Knoblauch << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Hans Knoblauch

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Landratsamt Garmisch-Partenkirchen - Gesundheitsamt Garmisch-Partenkirchen
Sehr geehrter Herr Knoblauch, für private Schwimmbäder, die als Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentümerge…
Von
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen - Gesundheitsamt Garmisch-Partenkirchen
Betreff
WG: Hygiene Konzept Schwimmbad bei gemischter Nutzung Eigentumswohnung und vermietete Ferienwohnungen [#228381]
Datum
29. September 2021 15:17
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Knoblauch, für private Schwimmbäder, die als Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu definieren sind, gelten die Regelungen der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV): https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_14/true nicht. Auch die Vorgaben des Rahmenkonzepts vom 17.09.2021 für (öffentliche) Hallen- und Freibäder sowie Wellnesseinrichtungen in Thermen und Hotels https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-685/ sind auf private, nicht allgemein zugängliche Schwimmbäder nicht anwendbar. Die "Schließung" (Benutzungsverbote) von privaten Schwimmbädern erfolgte in der Vergangenheit während des "Lockdowns" aufgrund der vormals geltenden infektionsschutzrechtlichen, inzidenzabhängigen Kontaktbeschränkungen und Einschränkungen von privaten Zusammenkünften - welche in Bayern seit dem Inkrafttreten der 14. BayIfSMV am 02.09.2021 nicht mehr fortbestehen. Die allgemeinen Kontaktbeschränkungen sind seit dem 02.09.2021 ersatzlos weggefallen und werden in der 14. BayIfSMV nicht mehr geregelt. Alle Fragen des Betriebs und der Nutzungsmöglichkeiten des privaten Schwimmbades durch die Wohnungseigentümer erfolgen im Rahmen der Regelungen im Rahmen des Wohnungseigentumsgesetzes (Zivilrecht) sei es durch Regelungen in einer Hausordnung oder Benutzungsordnung und sind daher mit der Hausverwaltung (Eigentümerversammlung) zu klären. Eine über diese Auskunft weitergehende Rechtsberatung durch die Kreisverwaltungsbehörde und das örtliche Gesundheitsamt findet statt. Hinweise und Informationen über die geltenden Regelungen der BayIfSMV finden Sie in den Internetauftritten der zuständigen Ministerien: https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/#fragen-zur-14-bayerischen-infektionsschutzmassnahmenverordnung Mit freundlichen Grüßen