Hygieneanforderungen an die Ausgabe von Wasser und Kaffee aus Getränkeschankanlagen in Verwaltungsbereichen von Unternehmen

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Informationen zu rechtlichen Anforderungen an Hygienemaßnahmen bei Ausschank von Kaffeevariationen aus Kaffeevollautomaten mit Festwasseranschluss und Sprudelwasser aus Getränkeschankanlagen (Quooker & Co.) und den notwendigen Schulungen / Unterweisungen / Belehrungen der Beschäftigten eines Unternehmens

Bitte benennen Sie die Erforderlichkeit:
- Belehrungen für Personen, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen wollen oder mit diesen Tätigkeiten beschäftigt werden sollen, nach dem Infektionsschutzgesetz (ehemals Gesundheitszeugnis) oder
- jährliche Unterweisungen nach dem Arbeitsschutzgesetz.

!!! Hintergrund:
---------------
Sowohl Wasser als auch Kaffeevariationen sollen Beschäftigte eines Verwaltungsbereiches für sich selbst herstellen können, ebenso für Kollegen und Kunden. Wasser soll zum Beispiel in offenen Karaffen (!) Kunden bei Gesprächen unentgeltlich angeboten werden.

Erzeugung von Sprudelwasser, z. B. über:
- Grohe: https://www.grohe.de/de_de/kueche/grohe
- QUOOKER: https://www.quooker.de/

In den FAQ zum Thema "Getränkeschankanlagen" der BGN wird die Frage "Was fällt alles unter den Begriff "Getränkeschankanlagen"?" wie folgt beantwortet:

"Getränkeschankanlagen sind Anlagen, aus denen mit oder ohne Betriebsüberdruck Getränke zum Endverbrauch ausgeschenkt werden - jedoch keine Anlagen, die mit Wasserdampf oder Heißwasser betrieben werden (= Definition nach DIN 6650-1: Getränkeschankanlagen - Tel 1: Allgemeine Anforderungen).

Diese Anlagen fallen in den Anwendungsbereich der DGUV Regel 110-007, Verwendung von Getränkeschankanlagen.

Gleiches gilt für Kaffeevollautomaten, die Kaffeevariationen bereitstellen können.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    10. Februar 2023
  • Frist
    14. März 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Informationen zu rechtlichen Anforder…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Hygieneanforderungen an die Ausgabe von Wasser und Kaffee aus Getränkeschankanlagen in Verwaltungsbereichen von Unternehmen [#269884]
Datum
10. Februar 2023 06:02
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen zu rechtlichen Anforderungen an Hygienemaßnahmen bei Ausschank von Kaffeevariationen aus Kaffeevollautomaten mit Festwasseranschluss und Sprudelwasser aus Getränkeschankanlagen (Quooker & Co.) und den notwendigen Schulungen / Unterweisungen / Belehrungen der Beschäftigten eines Unternehmens Bitte benennen Sie die Erforderlichkeit: - Belehrungen für Personen, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen wollen oder mit diesen Tätigkeiten beschäftigt werden sollen, nach dem Infektionsschutzgesetz (ehemals Gesundheitszeugnis) oder - jährliche Unterweisungen nach dem Arbeitsschutzgesetz. !!! Hintergrund: --------------- Sowohl Wasser als auch Kaffeevariationen sollen Beschäftigte eines Verwaltungsbereiches für sich selbst herstellen können, ebenso für Kollegen und Kunden. Wasser soll zum Beispiel in offenen Karaffen (!) Kunden bei Gesprächen unentgeltlich angeboten werden. Erzeugung von Sprudelwasser, z. B. über: - Grohe: https://www.grohe.de/de_de/kueche/grohe - QUOOKER: https://www.quooker.de/ In den FAQ zum Thema "Getränkeschankanlagen" der BGN wird die Frage "Was fällt alles unter den Begriff "Getränkeschankanlagen"?" wie folgt beantwortet: "Getränkeschankanlagen sind Anlagen, aus denen mit oder ohne Betriebsüberdruck Getränke zum Endverbrauch ausgeschenkt werden - jedoch keine Anlagen, die mit Wasserdampf oder Heißwasser betrieben werden (= Definition nach DIN 6650-1: Getränkeschankanlagen - Tel 1: Allgemeine Anforderungen). Diese Anlagen fallen in den Anwendungsbereich der DGUV Regel 110-007, Verwendung von Getränkeschankanlagen. Gleiches gilt für Kaffeevollautomaten, die Kaffeevariationen bereitstellen können.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 269884 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/269884/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 10.02.2023 Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 10.02.2023
Datum
20. Februar 2023 17:02
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0005#0019. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 10.02.2023 [#269884]
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Hygieneanforderungen an …
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 10.02.2023 [#269884]
Datum
14. März 2023 07:46
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Hygieneanforderungen an die Ausgabe von Wasser und Kaffee aus Getränkeschankanlagen in Verwaltungsbereichen von Unternehmen“ vom 10.02.2023 (#269884) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt]

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 10.02.2023 [#269884] - Az. 2.13.04/0005#0019 Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 10.02.2023 [#269884] - Az. 2.13.04/0005#0019
Datum
10. Mai 2023 15:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 10.02.2023, Az. 2.13.04/0005#0019, zu der wir Ihnen Folgendes mitteilen: Wir legen Ihre Anfrage teilweise als Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem IFG aus. Sie begehren wörtlich: "Informationen zu rechtlichen Anforderungen an Hygienemaßnahmen bei Ausschank von Kaffeevariationen aus Kaffeevollautomaten mit Festwasseranschluss und Sprudelwasser aus Getränkeschankanlagen (Quooker & Co.) und den notwendigen Schulungen / Unterweisungen / Belehrungen der Beschäftigten eines Unternehmens". Insofern lehnen wir Ihren Antrag ab, da hierzu keine amtlichen Informationen beim Robert Koch-Institut (RKI) vorliegen, die nicht bereits aus allgemein zugänglich Quellen von Ihnen in zumutbarer Weise beschafft werden können. Wir weisen darauf hin, dass eine Belehrung von Personen, die im Lebensmittelbereich tätig sind, nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) durch die Gesundheitsämter erfolgt. Das RKI hat hierzu einen Belehrungsbogen herausgegeben, den Sie hier abrufen können: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/IfSG/Belehrungsbogen/belehrungsbogen_lebensmittel_deutsch.pdf?__blob=publicationFile Weitergehende amtliche Informationen liegen hier nicht vor. Das RKI ist nicht für die Belehrungen nach § 43 Abs. 1 IfSG zuständig. Ebenso wenig ist das RKI für Fragen der Arbeitssicherheit zuständig. Hierzu wenden Sie sich bitte an die zuständigen Gesundheitsämter bzw. die zuständige Arbeitsschutzbehörde. Weiterführende Informationen finden Sie ggf. auch beim Umweltbundesamt sowie bei dem Bundesinstitut für Risikobewertung. Im Übrigen legen wir Ihre Anfrage als Bürgeranfrage aus, da Sie Antworten auf konkrete Fragestellungen begehren. Sie begehren weiter wörtlich: "Bitte benennen Sie die Erforderlichkeit: - Belehrungen für Personen, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen wollen oder mit diesen Tätigkeiten beschäftigt werden sollen, nach dem Infektionsschutzgesetz (ehemals Gesundheitszeugnis) oder - jährliche Unterweisungen nach dem Arbeitsschutzgesetz" Bitte beachten Sie, dass das IFG lediglich einen Anspruch auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen, nicht jedoch auf Beantwortung konkreter Einzelfragen ohne Bezug zu vorhandenen amtlichen Informationen oder auf Abgabe von Erklärungen bzw. Begründungen beinhaltet. Das RKI darf zudem keine Rechtsberatung erteilen. Die § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen