Hygienekontrollen

Anfrage an: Stadt Baden-Baden

Scheck- in Center Baden Baden Gewerbepark Cite 7 76532 Baden Baden zu dem folgendem Vorgang: Ergebnisse der Hygienekontrolle; Einhaltung lebensmittelrechtlicher Bestimmungen; Einhaltung der Hygienevorschriften; Richtige Lagerung von Lebensmitteln; Verbraucherbeschwerden; Bisherige behördlichen Tätigkeiten; ggf. bisherige Beanstandungen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    15. März 2016
  • Frist
    9. Mai 2016
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Scheck- in Ce…
An Stadt Baden-Baden Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Hygienekontrollen [#16010]
Datum
15. März 2016 14:48
An
Stadt Baden-Baden
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Scheck- in Center Baden Baden Gewerbepark Cite 7 76532 Baden Baden zu dem folgendem Vorgang: Ergebnisse der Hygienekontrolle; Einhaltung lebensmittelrechtlicher Bestimmungen; Einhaltung der Hygienevorschriften; Richtige Lagerung von Lebensmitteln; Verbraucherbeschwerden; Bisherige behördlichen Tätigkeiten; ggf. bisherige Beanstandungen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadt Baden-Baden
Sehr geehrtAntragsteller/in wir bestätigen den Erhalt Ihrer E-Mail vom 09.04.2016. Derzeit prüfen wir Ihren Antr…
Von
Stadt Baden-Baden
Betreff
Hygienekontrollen
Datum
15. April 2016 17:27
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in wir bestätigen den Erhalt Ihrer E-Mail vom 09.04.2016. Derzeit prüfen wir Ihren Antrag - auch die Gebührenfrage - und kommen zu gegebener Zeit wieder auf Sie zurück. Bis dahin bitten wir um Geduld. Mit freundlichen Grüßen

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Stadt Baden-Baden
Sehr geehrtAntragsteller/in wir kommen auf Ihre Anfrage vom 09.04.2016 zurück, die am 14.04.2016 an uns weiterg…
Von
Stadt Baden-Baden
Betreff
Hygienekontrollen
Datum
10. Mai 2016 17:44
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in wir kommen auf Ihre Anfrage vom 09.04.2016 zurück, die am 14.04.2016 an uns weitergeleitet wurde. Ebenso nehmen wir Bezug auf unsere Zwischennachricht vom 15.04.2016. Ihre Anfrage haben wir nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG/Bundesgesetz) als Spezialgesetz bearbeitet. Das Landsinformationsfreiheitsgesetz (LIFG/ Landesgesetz) wird nur angewendet, wenn der Zugang zu amtlichen Informationen in anderen Rechtsvorschriften nicht abschließend geregelt ist. Das VIG regelt die Verbraucherinformation im Lebensmittelbereich jedoch abschließend, so dass das LIFG bei Ihrer Anfrage nicht anwendbar ist. Auf der Grundlage des VIGs teilen wir mit, dass in den vergangenen Jahren Kontrollen in dem von Ihnen genannten Betrieb im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, wie in allen anderen Betrieben auch, stattfanden. Zusätzlich wurden in dem Betrieb Rückrufaktionen von Erzeugnissen durchgeführt, die sich jedoch auf das gesamte Bundesgebiet bezogen. Hier war der Betrieb jedoch nicht Erzeuger, sondern nur Vertreiber des Erzeugnisses, das vom Rückruf betroffen war. Mit freundlichen Grüßen