ICD-10 Diagnose

Die aggregierten Fallzahlen für ICD-10 Diagnose P95 (Fetaltod nicht näher bezeichneter Ursache) und die ICD-10 Diagnosen Z37.0 bis Z37.9, seit dem Jahr 2015 bis zum 1. Quartal 2023, gruppiert, nach Monat im Format CSV.
Bitte teilen Sie mir auch die Gesamtzahl der Patienten mit, aus der die o.g Abfrage selektiert wurde.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    14. Mai 2023
  • Frist
    17. Juni 2023
  • Ein:e Follower:in
georg heiß
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die aggregierten Fallzahlen für IC…
An Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg Details
Von
georg heiß
Betreff
ICD-10 Diagnose [#278842]
Datum
14. Mai 2023 09:27
An
Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die aggregierten Fallzahlen für ICD-10 Diagnose P95 (Fetaltod nicht näher bezeichneter Ursache) und die ICD-10 Diagnosen Z37.0 bis Z37.9, seit dem Jahr 2015 bis zum 1. Quartal 2023, gruppiert, nach Monat im Format CSV. Bitte teilen Sie mir auch die Gesamtzahl der Patienten mit, aus der die o.g Abfrage selektiert wurde.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen georg heiß Anfragenr: 278842 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/278842/ Postanschrift georg heiß << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen georg heiß
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Behörde
Betreff
Betreff versteckt
Datum
14. Mai 2023 13:27
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
unknown
5,2 KB

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Behörde
Betreff
Betreff versteckt
Datum
15. Mai 2023 09:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
unknown
5,2 KB

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg
Eingangsbestätigung - Vorgangsnummer [#20230515-0544] Guten Tag und vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Anfrage wur…
Von
Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg
Betreff
Eingangsbestätigung - Vorgangsnummer [#20230515-0544]
Datum
15. Mai 2023 09:53
Status
Guten Tag und vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Anfrage wurde entgegengenommen und befindet sich unter der im Betreff genannten Vorgangsnummer in Bearbeitung. Mit freundlichen Grüßen

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Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg
Sehr geehrter Herr Heiß, Ihre Anfrage/Ihren Antrag müssen wir zurückweisen. Das Landesinformationsfreiheitsgeset…
Von
Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg
Betreff
Anfrage zu ICD-10 Diagnose P95
Datum
23. Mai 2023 11:45
Status

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrter Herr Heiß, Ihre Anfrage/Ihren Antrag müssen wir zurückweisen. Das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) ist nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 und Abs. 3 auf die Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen anzuwenden, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (§ 2 Abs. 1). Außerdem gilt das LIFG nach § 2 Abs. 4 auch für natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge, wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und dabei der Kontrolle einer informationspflichtigen Stelle unterliegen. Deshalb wäre es naheliegend, wenn Sie eine Anfrage nach dem LiFG an die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) als landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts richten. Aber - das LiFG gilt nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 LiFG gerade nicht für die KVBW - wir sind eine Selbstverwaltungskörperschaft der Freien Berufe bzw. der Krankenversicherung. https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=InfFrG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-InfFrGBWpP2 Deshalb war Ihre Anfrage zurückzuweisen. Mit freundlichen Grüßen