Empfangsbestätigung
Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.
Sehr
<< Antragsteller:in >>
Sie haben einen Antrag auf Auskunft nach dem Hamburgischen
Transparenzgesetz (HmbTG) gestellt. Sie beantragen die Quartalszahlen seit
Einführung der Kodierungen bis zum heutigen aktuellsten Quartal für
Hamburg für folgende (Verdachts-) Diagnosen:
- U09.9 (Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet)
- G93.3 (Chronisches Fatigue-Syndrom)
- U12.9 (Unerwünschte Nebenwirkungen bei der Anwendung von
COVID-19-Impfstoffen, nicht näher bezeichnet)
sowie die Quartalszahlen für die Kodierung T88.1 (Sonstige Komplikationen
nach Impfung [Immunisierung], anderenorts nicht klassifiziert) seit 2019
bis heute.
Gemäß § 285 Abs. 1 SGB V dürfen die Kassenärztlichen Vereinigungen
Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Ärzte
nur erheben und speichern, soweit dies zur Erfüllung der folgenden
Aufgaben erforderlich ist:
1. Führung des Arztregisters (§ 95),
2. Sicherstellung und Vergütung der vertragsärztlichen Versorgung
einschließlich der Überprüfung der Zulässigkeit und Richtigkeit der
Abrechnung,
3. Vergütung der ambulanten Krankenhausleistungen (§ 120),
4. Vergütung der belegärztlichen Leistungen (§ 121),
5. Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen (§ 106 bis § 106c),
6. Durchführung von Qualitätsprüfungen (§ 135b).
Insofern ist es den Kassenärztlichen Vereinigungen untersagt,
Versichertendaten zu erheben und zu speichern. Für die gesetzlich
vorgesehene Aufgabe der Überprüfung der Zulässigkeit und Richtigkeit der
Abrechnung ist dies auch nicht erforderlich. Die KV Hamburg kann daher
keine Versichertendaten auswerten bzw. filtern, sodass die von Ihnen
begehrten Informationen von der KV Hamburg nicht zur Verfügung gestellt
werden können. Versichertendaten liegen nur den Krankenkassen vor und
müssten dort abgefragt werden.
Gemäß § 13 Abs. 4 HmbTG werden für Amtshandlungen nach dem HmbTG
Verwaltungsgebühren entsprechend der Gebührenordnung für Amtshandlungen
nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTGGebO) erhoben. Für das
Zugänglichmachen von Informationen mit gewöhnlichem Prüfungsaufwand fallen
Gebühren zwischen 30 und 250 ? an, für die Zugänglichmachung von
Informationen mit besonderem Prüfungsaufwand fallen Gebühren zwischen 60
und 500 ? an. Für schwarz-weiß Fotokopien werden ab der elften Kopie 0,15
? fällig.
Haben Sie noch Fragen? Wir helfen Ihnen unter der u.g. Telefonnummer gern
weiter!
Kassenärztliche Vereinigung Hamburg
Rechtsabteilung
Humboldtstraße 56
22083 Hamburg
Tel.: 040/22 80 2-0
Fax: 040/22 80 2-420
E-Mail:
<<E-Mail-Adresse>>
www.kvhh.de
Diese E-Mail enthält vertrauliche und/oder rechtlich geschützte
Informationen. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind oder diese E-Mail
irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und
Von:
<< Antragsteller:in >>
<<Name und E-Mail-Adresse>>
An:
<<E-Mail-Adresse>>
Datum: 21.10.2023 20:08
Betreff: ICD10-Kodierungen [#290716]
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG
Guten Tag,
ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Die Quartalszahlen seit Einführung der Kodierungen bis zum heutigen
aktuellsten Quartal für Hamburg für folgende (Verdachts-) Diagnosen:
- U09.9 (Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet)
- G93.3 (Chronisches Fatigue-Syndrom)
- U12.9 (Unerwünschte Nebenwirkungen bei der Anwendung von
COVID-19-Impfstoffen, nicht näher bezeichnet)
sowie die Quartalszahlen für die Kodierung T88.1 (Sonstige Komplikationen
nach Impfung [Immunisierung], anderenorts nicht klassifiziert) seit 2019
bis heute.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches
Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen
betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der
Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die
nicht geschützten Teile zugänglich zu machen.
Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf
elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft
Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie
bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten
anzugeben.
Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen
Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf
eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an
die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und
bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen