IESÜG - Folgedokumente mit Bezug zur buResArb

Sämtliche Folgedokumente zum ISEÜG, die mögliche Auswirkungen auf die beorderungsunabhängige, freiwillige Reservistenarbeit haben.

Zur Erklärung / Verdeutlichung:
Während der Sitzung eines erweiterten Landesvorstands des VdRBw erwähnte der anwesende Stabsoffizier für Reservistenangelegenheiten eines Landeskommandos, dass seit 2022 ein neues „Reservistenüberprüfungsgesetz“ in Kraft sei.
Dieses Gesetz regele (laut ihm) unter anderem, dass nicht beorderte Reservisten bzw. solche Reservisten ohne gültige Sicherheitsüberprüfung Ü1 von der Teilnahme an Schießen nach dem „neuen Schießausbildungskonzept“ ausgeschlossen seien. Des weiteren sehe das Gesetz vor, das eine Ausbildung der vorbenannten Reservisten an neu einzuführenden Handwaffen (Beispiel neues Sturmgewehr) nicht erfolgen dürfe.

Eine durchgeführte Recherche zum erwähnten „Reservistenüberprüfungsgesetz“ blieb erfolglos – möglicherweise meinte der erwähnte Stabsoffizier jedoch das „IESÜG“.
Im „IESÜG“ finden sich allerdings nicht die erwähnten Einschränkungen bezüglich Schießausbildungskonzept und Ausbildung an Handwaffen.

Möglicherweise gibt es hierzu weitergehende (ggfs. nicht gesetzliche) Regelungen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    18. April 2023
  • Frist
    20. Mai 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche Folgedokumente zum ISEÜG, d…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
IESÜG - Folgedokumente mit Bezug zur buResArb [#276375]
Datum
18. April 2023 11:39
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Folgedokumente zum ISEÜG, die mögliche Auswirkungen auf die beorderungsunabhängige, freiwillige Reservistenarbeit haben. Zur Erklärung / Verdeutlichung: Während der Sitzung eines erweiterten Landesvorstands des VdRBw erwähnte der anwesende Stabsoffizier für Reservistenangelegenheiten eines Landeskommandos, dass seit 2022 ein neues „Reservistenüberprüfungsgesetz“ in Kraft sei. Dieses Gesetz regele (laut ihm) unter anderem, dass nicht beorderte Reservisten bzw. solche Reservisten ohne gültige Sicherheitsüberprüfung Ü1 von der Teilnahme an Schießen nach dem „neuen Schießausbildungskonzept“ ausgeschlossen seien. Des weiteren sehe das Gesetz vor, das eine Ausbildung der vorbenannten Reservisten an neu einzuführenden Handwaffen (Beispiel neues Sturmgewehr) nicht erfolgen dürfe. Eine durchgeführte Recherche zum erwähnten „Reservistenüberprüfungsgesetz“ blieb erfolglos – möglicherweise meinte der erwähnte Stabsoffizier jedoch das „IESÜG“. Im „IESÜG“ finden sich allerdings nicht die erwähnten Einschränkungen bezüglich Schießausbildungskonzept und Ausbildung an Handwaffen. Möglicherweise gibt es hierzu weitergehende (ggfs. nicht gesetzliche) Regelungen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 276375 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/276375/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Verteidigung
Klassifizierung: ÖFFENTLICH/PersDat Schutzbereich 1 BMVg R I 1 Az 39-22-17/A5/V469 Betreff: Informationsfreih…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
IESÜG - Folgedokumente mit Bezug zur buResArb [#276375]
Datum
2. Mai 2023 10:53
Status
Warte auf Antwort
Klassifizierung: ÖFFENTLICH/PersDat Schutzbereich 1 BMVg R I 1 Az 39-22-17/A5/V469 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 18. April 2023 (s.u.) Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer auf das IFG gestützten Anfrage vom 18. April 2023 (Bezug). Diese wird unter dem Aktenzeichen (Az) 39-22-17/A5/V469 bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „IESÜG - Folgedokumente mit Bezug zur buResArb“ vom 18.04.2023 (#27…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IESÜG - Folgedokumente mit Bezug zur buResArb [#276375]
Datum
21. Mai 2023 18:14
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „IESÜG - Folgedokumente mit Bezug zur buResArb“ vom 18.04.2023 (#276375) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Bundesministerium der Verteidigung
Klassifizierung: OFFEN – AMTS- U. DIENSTGEHEIMNIS/PersDat Schutzbereich 1 BMVg R I 1 - Az 39-22-17/A5/V469 Betr…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
IESÜG - Folgedokumente mit Bezug zur buResArb [#276375]
Datum
31. Mai 2023 11:23
Status
Anfrage abgeschlossen
Klassifizierung: OFFEN – AMTS- U. DIENSTGEHEIMNIS/PersDat Schutzbereich 1 BMVg R I 1 - Az 39-22-17/A5/V469 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 18. April 2023 Sehr << Antragsteller:in >> ich komme zurück auf Ihren auf das IFG gestützten Antrag vom 18. April 2023 (Bezug). Mit Blick auf die Überschreitung der in § 7 Abs. 5 S. 2 IFG benannten Monatsfrist bitte ich Sie um Entschuldigung. Leider ist es uns aufgrund des derzeit hohen IFG-Antragsaufkommens und der dadurch entstehenden längeren Bearbeitungszeiten nicht immer möglich, die IFG-Anfragen zeitnah zu einem Abschluss zu bringen. Aktuell stehen auch zahlreiche Personen innerhalb des Bundesministeriums der Verteidigung bedingt durch die besonderen Erfordernisse im Zusammenhang mit der Ukraine-Krise nicht in der im "Normalbetrieb" gewohnten Art und Weise für die Aufgabenerledigung zur Verfügung, so dass Verzögerungen der Bearbeitungsgänge leider nicht komplett vermieden werden können. Zudem sorgen bestehende Personalvakanzen und Urlaubsabwesenheiten für weitere Verzögerungen. Wir arbeiten mit Nachdruck daran, die Anträge schnellstmöglich zu beantworten. Aktuell befindet sich Ihr Vorgang noch in der Prüfung. Ich möchte Sie daher um etwas Geduld bitten und bedanke mich für Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Verteidigung
Klassifizierung: ÖFFENTLICH/PersDat Schutzbereich 1 BMVg Az 39-22-17/A5/V469 Betreff: Informationsfreiheitsge…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
IESÜG - Folgedokumente mit Bezug zur buResArb [#276375]
Datum
13. Juni 2023 14:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Klassifizierung: ÖFFENTLICH/PersDat Schutzbereich 1 BMVg Az 39-22-17/A5/V469 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 18. April 2023 (s.u.) Sehr << Antragsteller:in >> ich komme zurück auf Ihre auf das IFG gestützten Anfrage vom 18. April 2023 (Bezug). Hierzu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Zum 1. Oktober 2022 sind zwei Gesetzesänderungen in Kraft getreten, die die Anwendung des Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) modifizieren. Zum einen ist mit der Einführung des § 3a des Soldatengesetzes (SG) für Soldatinnen und Soldaten, die in einer Verwendung mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen eingesetzt werden sollen, eine intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü3ie) eingeführt worden, die die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü3) im Hinblick auf bereits bestehende Eingriffsmaßnahmen bei der Überprüfung intensiviert, etwa im Hinblick auf Angaben und Überprüfungsrechte im Bereich des Internets und der Nutzung sozialer Netzwerke. Aber auch der zeitliche Rahmen, in dem eine Aktualisierung oder Wiederholung einer Sicherheitsüberprüfung Ü3 erfolgen muss, ist verkürzt worden. Diese gesetzliche Regelung enthält keine weitergehenden Vorgaben für Reservedienstleistende. Jedoch müssen Reservistinnen bzw. Reservisten, wenn sie in einer Verwendung mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen üben wollen, auch die geltenden sicherheitsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Da die ergänzende Rechtsverordnung, die den Personenkreis derjenigen, mit der Ü3ie belegt werden sollen, noch nicht erlassen worden ist, wird aktuell diese Form der Sicherheitsüberprüfung noch nicht angewendet. Zum anderen ist durch die Einführung eines neuen §3a des Reservistengesetzes (ResG) die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage geschaffen worden, für beorderte oder nicht beorderte Reservistinnen/Reservisten vor Beginn der Dienstleistung im Sinne des § 60 SG eine einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü1) durchzuführen. Diese Regelung lässt im Einzelfall für die vorgesehene Verwendung im Rahmen einer Reservedienstleistung geforderte Sicherheitsüberprüfung einer höheren Art für den wahrzunehmenden Dienstposten unberührt. Die aktuell vorhandene Vorgabe, dass vor einer erstmaligen umfassenden Ausbildung an Waffen im Rahmen einer Zuziehung nach § 81 SG eine Sicherheitsüberprüfung entsprechend einer Soldateneinstellungsüberprüfung abgeschlossen sein muss, wird derzeit in der neuen Verfahrensanordnung überarbeitet. Zukünftig soll die Zuziehung im Sinne von § 81 SG von Personen, die nicht über eine abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung verfügen, zu einer erstmaligen Waffenausbildung unzulässig sein. Darüber hinausgehende amtliche Informationen im Sinne Ihrer Fragestellung liegen im BMVg nicht vor. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Frage bezog sich nicht auf eine "erstmalige umfassende Ausbildung" an Handwaffen der B…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IESÜG - Folgedokumente mit Bezug zur buResArb [#276375]
Datum
19. Juli 2023 08:56
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Frage bezog sich nicht auf eine "erstmalige umfassende Ausbildung" an Handwaffen der Bundeswehr. An der beorderungsunabhängigen freiwilligen Reservistenarbeit der Bundeswehr nehmen in der Regel Reservisten der Bundeswehr teil, die bereits die erwähnte erstmalige umfassende Ausbildung durchlaufen haben. Meine Frage bezog sich daher darauf, ob für diesen Personenkreis eine Sicherheitsüberprüfung Ü1 vorgsehen ist für weitere Ausbildungen an (auch neu eingeführten) Handwaffen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 276375 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/276375/

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Bundesministerium der Verteidigung
Klassifizierung: ÖFFENTLICH/PersDat Schutzbereich 1 BMVg R I 1 Az 39-22-17/A5/V469 Betreff: Informat…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
IESÜG - Folgedokumente mit Bezug zur buResArb [#276375]
Datum
11. August 2023 10:13
Status
Klassifizierung: ÖFFENTLICH/PersDat Schutzbereich 1 BMVg R I 1 Az 39-22-17/A5/V469 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: 1. Ihr Antrag vom 18. April 2023 2. Ihre Nachricht vom 19. Juli 2023 (s.u.) Sehr << Antragsteller:in >> ich bedanke mich für Ihre Nachricht vom 19. Juli 2023 (Bezug 2.). Hierzu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: In § 3a des Gesetzes über die Rechtsstellung der Reservisten (Reservistengesetz – ResG) wird die Beorderungs- und Heranziehungssicherheitsüberprüfung für Reservistinnen und Reservisten geregelt. Demnach ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü1) für Reservistinnen und Reservisten durchzuführen, die beordert und zu einer Dienstleistung bestimmt werden oder die (mit oder ohne vorangegangene Beorderung) zu einer Dienstleistung herangezogen werden (vgl. § 3a Abs. 1 und Abs. 2 ResG). Auf eine vorangegangene Beorderung kommt es für die Notwendigkeit der Durchführung einer Ü1 vor der Heranziehung nicht an (vgl. § 3a Abs. 2 ResG). § 3a Abs. 1 und Abs. 2 ResG nehmen nur Dienstleistungen nach § 60 Soldatengesetz (SG) in Bezug. Dies sind: · Übungen (§ 61), · besondere Auslandsverwendungen (§ 62), · Hilfeleistungen im Innern (§ 63), · Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a), · Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft (§ 63b) und · unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Die beorderungsunabhängige freiwillige Reservistenarbeit im Sinne dienstlicher Veranstaltungen (DVag) nach § 81 SG wird von § 3a ResG nicht umfasst. Eine Aus-, Fort- und Weiterbildung an Bundeswehrwaffen oder in neuen Schießausbildungskonzepten im Rahmen einer Dienstlichen Veranstaltung (DVag oder InfoDVag) im Sinne des § 81 SG würde eine Umgehung des mit § 3a ResG gesetzlich intendierten Zwecks darstellen und ist daher unzulässig. Ich hoffe, dass Ihnen diese Informationen zur Beantwortung Ihrer Frage behilflich sind. Mit freundlichen Grüßen