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IFG-Anfrage betreffend der Härtefallklausel beim Ehegattennachzug zu deutschen Staatsbürgern

-Anzahl der Fälle 2018 und 2019 nach Jahren aufgeschlüsselt, in dennen aufgrund der Härtefallklausel vom Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse beim Nachzug von ausländischen Ehegatten, zu deutschen Ehegatten abgesehen wurde.

Sollte die Anzahl 0 betragen so wird um eine entsprechende Auskunft mit der Zahl 0 gebeten.

Bitte beachten Sie explizit die Voraussetzungen:
-Nachzug ausländischer Ehegatten (respektive Drittstaatsangehörige von dennen der Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse erbracht werden muss)
-zu deutschen Ehegatten
-bezgl. Nachweis einfacher Deutschkenntnisse
-Anwendung der Härtefallklausel bezgl. Deutschkenntnisse
-Im Hinblick auf das AufenthG

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    24. Juni 2020
  • Frist
    28. Juli 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr <Information-entfernt> bitte senden Sie mi…
An Landesamt für Einwanderung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
IFG-Anfrage betreffend der Härtefallklausel beim Ehegattennachzug zu deutschen Staatsbürgern [#189653]
Datum
24. Juni 2020 03:58
An
Landesamt für Einwanderung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr <Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
-Anzahl der Fälle 2018 und 2019 nach Jahren aufgeschlüsselt, in dennen aufgrund der Härtefallklausel vom Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse beim Nachzug von ausländischen Ehegatten, zu deutschen Ehegatten abgesehen wurde. Sollte die Anzahl 0 betragen so wird um eine entsprechende Auskunft mit der Zahl 0 gebeten. Bitte beachten Sie explizit die Voraussetzungen: -Nachzug ausländischer Ehegatten (respektive Drittstaatsangehörige von dennen der Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse erbracht werden muss) -zu deutschen Ehegatten -bezgl. Nachweis einfacher Deutschkenntnisse -Anwendung der Härtefallklausel bezgl. Deutschkenntnisse -Im Hinblick auf das AufenthG
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 189653 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189653/ Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> Grimmstr. 1 86343 Königsbrunn
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesamt für Einwanderung
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Landesamt für Einwanderung
Betreff
Betreff versteckt
Datum
24. Juni 2020 03:58
Status
Anfrage abgeschlossen

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Landesamt für Einwanderung
Sehr geehrteAntragsteller/in es wird keine Statistik darüber geführt, ob Aufenthaltserlaubnisse unter Anwendung d…
Von
Landesamt für Einwanderung
Betreff
AW: IFG-Anfrage betreffend der Härtefallklausel beim Ehegattennachzug zu deutschen Staatsbürgern [#189653]
Datum
25. Juni 2020 10:53
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in es wird keine Statistik darüber geführt, ob Aufenthaltserlaubnisse unter Anwendung der Härteklausel erteilt wurden. Unterschieden wird nach der Erteilungsgrundlage. Da die Härteklausel keine eigene Erteilungsgrundlage darstellt, gibt es auch kein Unterscheidungsmerkmal. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr <Information-entfernt> können Sie einen Schätzwert angeben wie viel Prozent der Fälle erfolgreich die …
An Landesamt für Einwanderung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG-Anfrage betreffend der Härtefallklausel beim Ehegattennachzug zu deutschen Staatsbürgern [#189653]
Datum
27. Juni 2020 17:02
An
Landesamt für Einwanderung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr <Information-entfernt> können Sie einen Schätzwert angeben wie viel Prozent der Fälle erfolgreich die Härtefallregelung in Anspruch nehmen können? Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 189653 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189653/
Landesamt für Einwanderung
Sehr geehrteAntragsteller/in da die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug (um die es hier geht) in insgesamt d…
Von
Landesamt für Einwanderung
Betreff
AW: IFG-Anfrage betreffend der Härtefallklausel beim Ehegattennachzug zu deutschen Staatsbürgern [#189653]
Datum
29. Juni 2020 09:11
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in da die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug (um die es hier geht) in insgesamt dreizehn Referaten erteilt werden könnte, ist eine qualitative Schätzung nicht möglich. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr <Information-entfernt> ich korrigiere meine Anfrage aufgrund meiner Antwort wie folgt: Bitte senden S…
An Landesamt für Einwanderung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG-Anfrage betreffend der Härtefallklausel beim Ehegattennachzug zu deutschen Staatsbürgern [#189653]
Datum
17. August 2020 13:04
An
Landesamt für Einwanderung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr <Information-entfernt> ich korrigiere meine Anfrage aufgrund meiner Antwort wie folgt: Bitte senden Sie mir Folgendes zu: -Anzahl der Fälle 2018 und 2019 nach Jahren aufgeschlüsselt beim Nachzug von ausländischen Ehegatten, zu deutschen Ehegatten die in unter 4 Monaten bereits beim Erstantrag positiv beschieden werden konnten. Sollte die Anzahl 0 betragen so wird um eine entsprechende Auskunft mit der Zahl 0 gebeten. Bitte beachten Sie explizit die Voraussetzungen: -Nachzug ausländischer Ehegatten (respektive Drittstaatsangehörige von dennen der Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse erbracht werden muss) -zu deutschen Ehegatten -bezgl. Nachweis einfacher Deutschkenntnisse -Im Hinblick auf das AufenthG Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 189653 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189653/

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Landesamt für Einwanderung
Sehr geehrteAntragsteller/in da die Zeit zwischen Antragstellung und Entscheidung nicht erfasst wird, kann ich ke…
Von
Landesamt für Einwanderung
Betreff
AW: IFG-Anfrage betreffend der Härtefallklausel beim Ehegattennachzug zu deutschen Staatsbürgern [#189653]
Datum
17. August 2020 14:35
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in da die Zeit zwischen Antragstellung und Entscheidung nicht erfasst wird, kann ich keine Aussage dazu treffen, in wie vielen Fällen der Nachzug zu deutschen Ehegatten innerhalb von vier Monaten beschieden wurde. Jedoch erfolgt in den weit überwiegenden Fällen die Einreise mit einem Visum zur Familienzusammenführung, so dass die Entscheidung bereits vor der Einreise gefallen ist. Das Beteiligungsverfahren zur Visumerteilung dauert in Berlin, vom Tag der Antragsübermittlung durch die Auslandsvertretung bis zur Stellungnahme zur Visumerteilung durch die Einreisestelle, im Durchschnitt drei Monate. Die letzte Entscheidung trifft die Vertretung. Bei der ersten Vorsprache nach der Einreise wird, sofern keine Hinderungsgründe anderer Art (Straftaten etc.) vorliegen, der Aufenthaltstitel erteilt. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.