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IFG-Anfrage betreffend des Urkundenüberprüfungsverfahrens für kambodschanische Eheschließungsurkunden

Anfrage an: Auswärtiges Amt

Information warum für kambodschanische Eheschließungsurkunden ein Urkundenüberprüfungsverfahren durchgeführt werden muss OBWOHL zuvor:

-eine Konsularbescheinigung der deutschen Auslandsvertretung
-eine Genehmigung des kambodschanischen Außenministeriums
-eine Genehmigung des kambodschanischen Innenministeriums

eingeholt werden muss und (hier ausschlaggebend)

beide Genehmigungen auf dem DIENSTWEG an die deutsche Auslandsvertretung in Kambodscha SOWIE die kambodschanische Auslandsvertretung in Deutschland übermittelt werden.

Es erschließt sich mir daher nicht, wie an der Echtheit der Urkunde bei einer ordnungsgemäßen Eheschließung (mit beiden vorgenannten Genehmigungen) gezweifelt werden kann.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    21. Mai 2020
  • Frist
    24. Juni 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr <Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Information wa…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
IFG-Anfrage betreffend des Urkundenüberprüfungsverfahrens für kambodschanische Eheschließungsurkunden [#187137]
Datum
21. Mai 2020 04:51
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr <Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Information warum für kambodschanische Eheschließungsurkunden ein Urkundenüberprüfungsverfahren durchgeführt werden muss OBWOHL zuvor: -eine Konsularbescheinigung der deutschen Auslandsvertretung -eine Genehmigung des kambodschanischen Außenministeriums -eine Genehmigung des kambodschanischen Innenministeriums eingeholt werden muss und (hier ausschlaggebend) beide Genehmigungen auf dem DIENSTWEG an die deutsche Auslandsvertretung in Kambodscha SOWIE die kambodschanische Auslandsvertretung in Deutschland übermittelt werden. Es erschließt sich mir daher nicht, wie an der Echtheit der Urkunde bei einer ordnungsgemäßen Eheschließung (mit beiden vorgenannten Genehmigungen) gezweifelt werden kann.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 187137 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187137/ Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> <Information-entfernt> <Information-entfernt>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Auswärtiges Amt
Gz.: 507-520.42 KHM Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage wurde mir zur Bearbeitung weitergeleitet. § 438 Z…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
AW: IFG-Anfrage betreffend des Urkundenüberprüfungsverfahrens für kambodschanische Eheschließungsurkunden [#187137]
Datum
26. Mai 2020 08:40
Status
Warte auf Antwort
Gz.: 507-520.42 KHM Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage wurde mir zur Bearbeitung weitergeleitet. § 438 ZPO regelt den Umgang mit ausländischen Urkunden. Für diese gilt nicht der gleiche Wahrheitsgehalt wie für inländische öffentliche Urkunden. Gem. § 438 Abs. 1 ZPO kann jede deutsche Behörde ausländische Urkunden in freier Beweiswürdigung prüfen. Verlangt sie einen formellen Echtheitsbeweis, kann sie auf einer Legalisation bestehen, siehe § 438 Abs. 2 ZPO. Im Verhältnis zu Kambodscha war die Legalisation aufgrund des unzuverlässigen Urkundenwesens ausgesetzt. Im Amtshilfe für deutsche Behörden wurde ein Urkundenüberprüfungsverfahren durchgeführt. Die Botschaft Phnom Penh hat die Situation regelmäßig evaluiert. In Abstimmung mit dem Fachreferat wurde beschlossen, zum 1. Mai Personenstandsurkunden wieder zu legalisieren. Dies bedeutet, dass Sie die kambodschanische Heiratsurkunde zur Legalisation bei der Deutschen Botschaft einreichen können. Die Legalisation ist eine Dienstleistung der Deutschen Botschaft für Antragsteller. Die Entscheidung, ob eine Legalisation verlangt wird, liegt bei den deutschen Behörden, denen Sie die Heiratsurkunde vorlegen. Wie ausgeführt ist eine Legalisation von ausländischen öffentlichen Urkunden nicht zwingend, wird jedoch regelmäßig verlangt, da bei deutschen Behörden aus nachvollziehbaren Gründen kein Sachverstand in Bezug auf ausländische Urkunden vorliegt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr <Information-entfernt> wenn die Unterlagen bei der deutschen Botschaft in Phnom Penh vorgelegt werden …
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG-Anfrage betreffend des Urkundenüberprüfungsverfahrens für kambodschanische Eheschließungsurkunden [#187137]
Datum
27. Mai 2020 04:03
An
Auswärtiges Amt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr <Information-entfernt> wenn die Unterlagen bei der deutschen Botschaft in Phnom Penh vorgelegt werden ist keine (vorherige) Legalisation (durch die Botschaft notwendig) notwendig? Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 187137 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187137/

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Auswärtiges Amt
Sehr geehrteAntragsteller/in deutsche öffentliche Urkunden bedürfen bei deutschen Behörden keiner weiteren Bestä…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
AW: IFG-Anfrage betreffend des Urkundenüberprüfungsverfahrens für kambodschanische Eheschließungsurkunden [#187137]
Datum
27. Mai 2020 08:59
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in deutsche öffentliche Urkunden bedürfen bei deutschen Behörden keiner weiteren Bestätigung. Wie ausgeführt regelt § 438 ZPO den Umgang mit ausländischen öffentlichen Urkunden. Jede Urkunde wird dabei für sich betrachtet. Ich nehme an, es handelt sich nach wie vor um Ihre kambodschanische Heiratsurkunde. Deutsche Behörden können diese in eigener Beweiswürdigung prüfen - und dann könnten diese u.a. Überlegungen anstellen, ob die Tatsache, dass die Botschaft Ihnen eine Konsularbescheinigung ausgestellt hat - eine Rolle spielt (weil z.B. die Daten in der Konsularbescheinigung bzw. dem Ehefähigkeitszeugnis mit Eintragungen in der Heiratsurkunde wie Namen usw. übereinstimmen; dies sagt jedoch noch nichts über Datum und Ort der Eheschließung). Diese Prüfung erfolgt jedoch wie ausgeführt bei jeder deutschen Innenbehörde. Wenn diese einen formellen Echtheitsbeweis in Form der Legalisation wünschen, müssen Sie die Heiratsurkunde zur Legalisation bei der Botschaft in Phnom Penh einreichen. Auf die Anforderungspraxis von deutschen Innenbehörden hat das Auswärtige Amt keinen Einfluss. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.