IFG-Anfrage: Kommunikation zu CS3D

Sämtliche Handy-Kommunikation von Bundesminister Buschmann zur EU-Lieferkettenrichtlinie (auch bekannt als CS3D oder CSDDD) von 1.4.2023 bis 5.2.2024. Dies betrifft sowohl SMS als auch Vermerke zu Telefonaten oder schriftliche Kommunikation über Messenger-Dienste (etwa X, Whatsapp, Signal oder Telegram).

Außerdem: Sämtliche Informationen über die Handy-Kommunikation von Bundesminister Lindner zur EU-Lieferkettenrichtlinie (auch bekannt als CS3D oder CSDDD) von 1.4.2023 bis 5.2.2024. Etwa Aktenvermerke, Mail-Kommunikation oder anderen Kommunikation.

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  • Datum
    5. Februar 2024
  • Frist
    7. März 2024
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche Handy-Kommunikation von Bun…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
IFG-Anfrage: Kommunikation zu CS3D [#299289]
Datum
5. Februar 2024 15:07
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Handy-Kommunikation von Bundesminister Buschmann zur EU-Lieferkettenrichtlinie (auch bekannt als CS3D oder CSDDD) von 1.4.2023 bis 5.2.2024. Dies betrifft sowohl SMS als auch Vermerke zu Telefonaten oder schriftliche Kommunikation über Messenger-Dienste (etwa X, Whatsapp, Signal oder Telegram). Außerdem: Sämtliche Informationen über die Handy-Kommunikation von Bundesminister Lindner zur EU-Lieferkettenrichtlinie (auch bekannt als CS3D oder CSDDD) von 1.4.2023 bis 5.2.2024. Etwa Aktenvermerke, Mail-Kommunikation oder anderen Kommunikation.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 299289 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/299289/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz Z B 6 – zu: 145101#00002#0446 Sehr << Antragsteller:in >> nach § 1 Abs…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihre E-Mail vom 5. Februar 2024 - IFG-Anfrage: Kommunikation zu CS3D [#299289]
Datum
20. Februar 2024 14:41
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium der Justiz Z B 6 – zu: 145101#00002#0446 Sehr << Antragsteller:in >> nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Nach § 2 Nummer 1 Satz 1 IFG ist amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Eine Voraussetzung für den Zugangsanspruch ist das Vorhandensein der Information bei der Behörde (Schoch, IFG, 2. Aufl., § 1 Rn. 398, § 2 Rn. 35 ff.). Danach liegen zu Ihrem Antrag vom 5. Februar 2024 im Bundesministerium der Justiz (BMJ) keine amtlichen Informationen vor. Mit freundlichen Grüßen