IFG-Anfrage: "Kriminalitätsbelastete Orte" in Berlin

Anfrage an: Polizei Berlin

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Eine Liste der Orte, die die Polizei Berlin derzeit als "kriminalitätsbelastete Orte" führt.

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG bitten.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    19. Januar 2016
  • Frist
    20. Februar 2016
  • 4 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgen…
An Polizei Berlin Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
IFG-Anfrage: "Kriminalitätsbelastete Orte" in Berlin [#12557]
Datum
19. Januar 2016 01:04
An
Polizei Berlin
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Eine Liste der Orte, die die Polizei Berlin derzeit als "kriminalitätsbelastete Orte" führt. Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Polizei Berlin
Anfrage nach dem Berliner IFG [...] Sehr geehrter Herr Semsrott, in der o.g. E-Mail beantragen Sie nach dem Berli…
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem Berliner IFG
Datum
26. Januar 2016
Status
Warte auf Antwort
[...] Sehr geehrter Herr Semsrott, in der o.g. E-Mail beantragen Sie nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Übersendung einer Liste der Orte, die die Polizei Berlin derzeit als "kriminalitätsbelastete Orte" führt. Auf Grund Ihres Antrages ergeht der nachfolgende Bescheid: Der Antrag wird abgelehnt. Nach § 9 Abs. 1 IFG besteht das Recht auf Akteneinsicht nicht, soweit und solange durch das vorzeitige Bekanntwerden des Akteninhalts der Erfolg bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt wird. An einem "gefährlichen Ort" gemäß § 21 Abs. 2 ASOG können Identitätsfeststellung durchgeführt werden. Diese auf Grund des Aufenthalts an einem "gefährlichen Ort" zugelassenen Identitätsfeststellungen dienen sowohl der repressiven Strafverfolgung als auch der präventiven Gefahrenabwehr. Die Einordnung als "gefährlicher Ort" ist nicht statisch, sondern kann sich aufgrund unterschiedlicher Gründe ändern. Würde durch eine Akteneinsicht vorzeitig bekannt gemacht, dass ein Bereich in Berlin als "gefährlicher Ort" gilt, so können die dort bevorstehenden Identitätsfeststellungen ins Leere laufen. Der Erfolg dieser Identitätsfeststellungen wäre somit nicht mehr gegeben. [Rechtbehelfsbelehrung] Mit freundlichen Grüßen
Polizei Berlin
"Kriminalitätsbelastete Orte" in Berlin [#12557] Sehr geehrter Antragsteller, die Antwort auf Ihre Anfr…
Von
Polizei Berlin
Betreff
"Kriminalitätsbelastete Orte" in Berlin [#12557]
Datum
26. Januar 2016 14:17
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Antragsteller, die Antwort auf Ihre Anfrage geht Ihnen auf dem Postwege zu. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: "Kriminalitätsbelastete Orte" in Berlin [#12557] Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank fü…
An Polizei Berlin Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: "Kriminalitätsbelastete Orte" in Berlin [#12557]
Datum
3. Februar 2016 12:46
An
Polizei Berlin
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Da Sie meinen Antrag auf Übersicht aller aktuellen "kriminalitätsbelasteter Orte" in Berlin abgelehnt habe, beantrage ich nunmehr eine Übersicht aller "kriminalitätsbelasteter Orte" Berlins zum Zeitpunkt 01.01.2010. Da die Einordnung als "gefährlicher Ort", wie Sie ausgeführt haben, nicht statisch ist, sondern sich ändert, gehe ich davon aus, dass eine Auskunft über eine fünf Jahre zurückliegende Situation den Erfolg aktueller polizeilicher Maßnahmen nicht beeinträchtigen kann. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 12557 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Polizei Berlin
Automatische Antwort: "Kriminalitätsbelastete Orte" in Berlin [#12557] Sehr geehrte Damen und Herren, …
Von
Polizei Berlin
Betreff
Automatische Antwort: "Kriminalitätsbelastete Orte" in Berlin [#12557]
Datum
3. Februar 2016 12:46
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, Ich bin bis 7. Februar 2016 nicht im Dienst. Ihre Nachrichten werden nicht weitergeleitet. In dringenden Fällen wenden Sie sich an meinen Vertreter, Herrn Fechner, unter 906410. Mit freundlichen Grüßen
Polizei Berlin
Anfrage nach dem Berliner IFG [per OCR] Sehr geehrter Herr Semsrott, in der o.g. E-Mail beantragen Sie nach dem …
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem Berliner IFG
Datum
3. März 2016
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
2,3 MB
[per OCR] Sehr geehrter Herr Semsrott, in der o.g. E-Mail beantragen Sie nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) eine Übersicht aller "kriminalitätsbelasteten Orte" Berlins zum Zeitpunkt 1. Januar 2010. Auf Grund Ihres Antrages ergeht der nachfolgende Bescheid Der Antrag wird abgelehnt. Begründung Die zum Zeitpunkt 1. Januar 2010 als "gefährlicher Ort" gemäß § 21 Abs. 1 ASOG bestimmten Bereiche sind zum Teil mit den Bereichen identisch, die auch aktuell als "gefährliche Orte" gemäߧ 21 Abs. 2 ASOG geführt werden. Soweit eine Identität vorliegt, verweise ich für die Ablehnung einer Akteneinsicht auf die Begründung aus meinem Bescheid vom 26. Januar 2016. Danach besteht gemäß § 9 Abs. 1 IFG das Recht auf Akteneinsicht nicht, soweit und solange durch das vorzeitige Bekanntwerden des Akteninhalts der Erfolg bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt wird. Auf Grund des Aufenthalts an einem "gefährlichen Ort" gemäß § 21 Abs. 2 ASOG können Identitätsfeststellung durchgeführt werden, die sowohl der Strafverfolgung als auch der Gefahrenabwehr dienen. Würde durch eine Akteneinsicht vorzeitig bekannt gemacht, dass ein Bereich als "gefährlicher Ort" gilt, so können die dort bevorstehenden Identitätsfeststellungen ins Leere laufen. Der Erfolg dieser polizeilichen Maßnahmen wäre somit nicht mehr gegeben. Die Ablehnung gilt aber auch für die als "gefährliche Orte" geführten Bereiche, die aktuell nicht mehr als solche geführt werden. Gemäß § 11 IFG kann die Akteneinsicht versagt werden, wenn die Veröffentlichung schwerwiegende Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes oder eine schwerwiegende Gefährdung für das Allgemeinwohl nach sich ziehen würde. Hierunter fallen Informationen, bei deren Offenbarung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Bestand sowie die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen gefährdet werden. Staatliches Handeln, insbesondere polizeiliches Handeln darf nicht kalkulierbar oder voraussehbar sein, da sonst die gesetzlich übertragene Aufgabe der Polizei zur Gefahrenabwehr und der vorbeugenden Strafverfolgung nicht mehr erfüllt werden kann. Die Veröffentlichung der Information, welche Bereiche als "gefährliche Orte" gemäߧ 21 Abs. 1 ASOG bestimmt waren, gibt Aufschluss über die Arbeitsweise der Polizei und lässt Rückschlüsse auf die Kriterien zu, nach denen die Polizei Berlin eine Einordnung als "gefährlicher Ort" vornimmt, was wiederum Schlüsse auf die aktuelle Einordnung ermöglicht. Zudem könnte bei Nennung diese Bereiche im Umkehrschluss gefolgert werden, dass aktuell keine Einordnung als gefährlicher Ort vorliegt, sodass sich potentielle Störer darauf einstellen können. Wenn in Gefährdungslagen die Polizei eines Landes auf Grund von Störmaßnahmen diesen nicht mehr oder nur teilweise begegnen könnte, ist auch eine Gefährdung von von Menschen zu erwarten. [Rechtsbehelfsbelehrung] MfG

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Polizei Berlin
"Kriminalitätsbelastete Orte" in Berlin [#12557] Sehr geehrter Antragsteller, die Antwort auf Ihre Anfr…
Von
Polizei Berlin
Betreff
"Kriminalitätsbelastete Orte" in Berlin [#12557]
Datum
3. März 2016 14:48
Status
Sehr geehrter Antragsteller, die Antwort auf Ihre Anfrage geht Ihnen auf dem Postwege zu. Mit freundlichen Grüßen