[per OCR]
Sehr geehrter Herr Semsrott,
in der o.g. E-Mail beantragen Sie nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) eine Übersicht aller "kriminalitätsbelasteten Orte" Berlins zum Zeitpunkt 1. Januar 2010.
Auf Grund Ihres Antrages ergeht der nachfolgende
Bescheid
Der Antrag wird abgelehnt.
Begründung
Die zum Zeitpunkt 1. Januar 2010 als "gefährlicher Ort" gemäß § 21 Abs. 1 ASOG bestimmten Bereiche sind zum Teil mit den Bereichen identisch, die auch aktuell als "gefährliche Orte" gemäߧ 21 Abs. 2 ASOG geführt werden.
Soweit eine Identität vorliegt, verweise ich für die Ablehnung einer Akteneinsicht auf die Begründung aus meinem Bescheid vom 26. Januar 2016. Danach besteht gemäß § 9 Abs. 1 IFG das Recht auf Akteneinsicht nicht, soweit und solange durch das vorzeitige Bekanntwerden des Akteninhalts der Erfolg bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt wird.
Auf Grund des Aufenthalts an einem "gefährlichen Ort" gemäß § 21 Abs. 2 ASOG können Identitätsfeststellung durchgeführt werden, die sowohl der Strafverfolgung als auch der Gefahrenabwehr dienen. Würde durch eine Akteneinsicht vorzeitig bekannt gemacht, dass ein Bereich als "gefährlicher Ort" gilt, so können die dort bevorstehenden Identitätsfeststellungen ins Leere laufen. Der Erfolg dieser polizeilichen Maßnahmen wäre somit nicht mehr gegeben.
Die Ablehnung gilt aber auch für die als "gefährliche Orte" geführten Bereiche, die aktuell nicht mehr als solche geführt werden.
Gemäß § 11 IFG kann die Akteneinsicht versagt werden, wenn die Veröffentlichung schwerwiegende Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes oder eine schwerwiegende Gefährdung für das Allgemeinwohl nach sich ziehen würde. Hierunter fallen Informationen, bei deren Offenbarung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Bestand sowie die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen gefährdet werden.
Staatliches Handeln, insbesondere polizeiliches Handeln darf nicht kalkulierbar oder voraussehbar sein, da sonst die gesetzlich übertragene Aufgabe der Polizei zur Gefahrenabwehr und der vorbeugenden Strafverfolgung nicht mehr erfüllt werden kann.
Die Veröffentlichung der Information, welche Bereiche als "gefährliche Orte" gemäߧ 21 Abs. 1 ASOG bestimmt waren, gibt Aufschluss über die Arbeitsweise der Polizei und lässt Rückschlüsse auf die Kriterien zu, nach denen die Polizei Berlin eine Einordnung als "gefährlicher Ort" vornimmt, was wiederum Schlüsse auf die aktuelle Einordnung ermöglicht. Zudem könnte bei Nennung diese Bereiche im Umkehrschluss gefolgert werden, dass aktuell keine Einordnung als gefährlicher Ort vorliegt, sodass sich potentielle Störer darauf einstellen können.
Wenn in Gefährdungslagen die Polizei eines Landes auf Grund von Störmaßnahmen diesen nicht mehr oder nur teilweise begegnen könnte, ist auch eine Gefährdung von von Menschen zu erwarten.
[Rechtsbehelfsbelehrung]
MfG