IFG Anfrage: maschinenlesbare Liste DVen, DV ausstellende Stellen

1. eine maschinenlesbare Liste aller DV, die durch Ihre Behörde ausgestellt wurden. Die Liste soll folgende Informationen enthalten:
- Kürzel/Nummer der DV
- Titel der DV
- Inhaltsverzeichnis
- organisatorischer Geltungsbereich
- Veröffentlichungsdatum
- Gültigkeitszeitraum
- ggf. ablösende DV/anderer Grund zur Beendigung der Gültigkeit
2. eine maschinenlesbare Liste aller weiteren Stellen, die berechtigt sind, für die Landespolizei Dienstverordnungen zu erlassen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    4. August 2019
  • Frist
    3. September 2019
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Folke Gleumes
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. eine m…
An Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg Details
Von
Folke Gleumes
Betreff
IFG Anfrage: maschinenlesbare Liste DVen, DV ausstellende Stellen [#162743]
Datum
4. August 2019 23:40
An
Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. eine maschinenlesbare Liste aller DV, die durch Ihre Behörde ausgestellt wurden. Die Liste soll folgende Informationen enthalten: - Kürzel/Nummer der DV - Titel der DV - Inhaltsverzeichnis - organisatorischer Geltungsbereich - Veröffentlichungsdatum - Gültigkeitszeitraum - ggf. ablösende DV/anderer Grund zur Beendigung der Gültigkeit 2. eine maschinenlesbare Liste aller weiteren Stellen, die berechtigt sind, für die Landespolizei Dienstverordnungen zu erlassen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Folke Gleumes <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Folke Gleumes << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Folke Gleumes
Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg
Sehr geehrter Herr Gleumes, Ihre LIFG-Anfrage vom 4. August 2019 haben wir erhalten und hausintern an die zuständ…
Von
Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg
Betreff
WG: IFG Anfrage: maschinenlesbare Liste DVen, DV ausstellende Stellen [#162743]
Datum
9. August 2019 13:08
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Gleumes, Ihre LIFG-Anfrage vom 4. August 2019 haben wir erhalten und hausintern an die zuständige Stelle zur Beantwortung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg
Sehr geehrter Herr Gleumes, hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres Antrags auf Informationszugang vom 4. …
Von
Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg
Betreff
IFG Anfrage: maschinenlesbare Liste DVen, DV ausstellende Stellen [#162743]
Datum
9. August 2019 14:15
Status
Sehr geehrter Herr Gleumes, hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres Antrags auf Informationszugang vom 4. August 2019. Unter Ziffer 1 Ihres Antrages baten Sie uns um Zusendung einer „maschinenlesbaren Liste aller DV“, die durch unsere Behörde ausgestellt wurden sowie unter Ziffer 2 um eine maschinenlesbare Liste aller weiteren Stellen, die berechtigt sind, für die Landespolizei Dienstverordnungen zu erlassen. Bei Ihrem Antrag handelt es sich um einen Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg (LIFG). Da Ihr Antrag bezüglich der Abkürzung „DV“ sowie des Begriffs „Dienstverordnung“ nicht eindeutig bestimmbar ist, bitten wir Sie gemäß § 7 Absatz 2 LIFG diese Begrifflichkeiten zu präzisieren, damit Ihr Antrag bearbeitet werden kann. Des Weiteren gehen wir davon aus, dass sich Ihre Anfrage ausschließlich auf die Landespolizei bezieht. Sollte dies nicht so sein, bitten wir um einen kurzen Hinweis. Gemäß § 7 Absatz 2 Satz 3 LIFG beginnt der Lauf der Monatsfrist zur Beantwortung Ihres Antrages erneut, sobald Sie unserer Aufforderung zur Präzisierung nachgekommen sind. Ob für die Bearbeitung Ihres Antrags Gebühren erhoben werden, ist nach Ihrer Präzisierung anhand des anfallenden Verwaltungsaufwandes zu beurteilen. Mit freundlichen Grüßen

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Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg
Ihre LIFG-Anfrage vom 04. August 2019 Sehr geehrter Herr Gleumes, auf Ihre Anfrage vom 4. August 2019 ergeht folg…
Von
Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg
Betreff
Ihre LIFG-Anfrage vom 04. August 2019
Datum
26. November 2019 10:17
Status
Sehr geehrter Herr Gleumes, auf Ihre Anfrage vom 4. August 2019 ergeht folgende Entscheidung: 1) Ihr Antrag wird abgelehnt. 2) Kosten werden keine erhoben. Begründung: Der Zugang zu den von Ihnen erbetenen Informationen richtet sich nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg (LIFG). Die weiteren von Ihnen genannten Anspruchsgrundlagen des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG) und des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind im Falle der angefragten Informationen nicht einschlägig, da es sich dabei weder um Umweltinformationen noch um Verbraucherinformationen im Sinne dieser Gesetze handelt. Zweck des LIFG ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern (§ 1 Absatz 1 LIFG). Antragsberechtigte haben nach Maßgabe der Vorschriften des LIFG gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (§ 1 Absatz 2 LIFG). Mit Ihrem Antrag vom 4. August 2019 begehren Sie die "Zusendung einer maschinenlesbaren Liste aller DV, die durch unsere Behörde ausgestellt wurden" sowie eine "maschinenlesbare Liste aller weiteren Stellen, die berechtigt sind, für die Landespolizei Dienstverordnungen zu erlassen". Da Ihr Antrag bezüglich der Abkürzung "DV" und der Verwendung des Begriffs "Dienstverordnung" nicht eindeutig bestimmbar ist, haben wir Sie gemäß § 7 Absatz 2 LIFG per E-Mail vom 9. August 2019 gebeten, diese Begrifflichkeiten zu präzisieren, damit Ihr Antrag bearbeitet werden kann. Da Sie jedoch unserer Aufforderung Ihren Antrag zu präzisieren innerhalb einer Frist von drei Monaten nicht nachgekommen sind, wird Ihr Antrag hiermit abgelehnt, § 9 Abs. 3 Nr. 2 LIFG i. V. m. § 7 Abs. 2 Satz 2 LIFG. Die Dreimonatsfrist beginnt mit der Aufforderung zur Präzisierung und damit in Ihrem Fall am 9. August 2019. Gemäß § 9 Absatz 2 LIFG wird mitgeteilt, dass der Informationszugang ggf. zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein könnte, wenn der Antrag eindeutig bestimmbar ist und keine sonstigen Ablehnungsgründe vorliegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 Absatz 3 Satz 1 LIFG i. V. m. § 9 Absatz 1 Nr. 5 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, diese Entscheidung soll beigefügt werden. Mit freundlichen Grüßen