IFG-Anfrage: Prüfung Auffrischimpfung unter 18 jährige

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Antrag nach dem IFG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchte ich Sie bitten mir folgende Informationen zukommen zu lassen:

1. Prüft das Robert-Koch-Institut bzw. die Ständige Impfkomission derzeit eine Empfehlung für die Auffrischimpfung von unter 18 Jährigen (insb. unter Anbetracht der neuen Erkenntnisse bzgl. der Omikron Variante)?
1.1 Falls ja: Wann ist diesbezüglich mit einer Entscheidung zu rechnen?
1.1.1 Falls Sie dazu keineswegs Auskunft geben können: Wie lange dauert ein solcher Prozess üblicherweise?
1.2 Falls ja: Seit wann läuft die Prüfung/Debatte o.Ä.?
1.3 Falls nein: Ist bereits ein Treffen/eine Besprechung o.Ä. geplant bzw. vorgesehen, um mit der Prüfung/Debatte o.Ä. zu beginnen?

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. Dezember 2021
  • Frist
    15. Januar 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit möchte ich Sie bitten mir folgende Informationen …
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
IFG-Anfrage: Prüfung Auffrischimpfung unter 18 jährige [#235591]
Datum
13. Dezember 2021 17:17
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit möchte ich Sie bitten mir folgende Informationen zukommen zu lassen: 1. Prüft das Robert-Koch-Institut bzw. die Ständige Impfkomission derzeit eine Empfehlung für die Auffrischimpfung von unter 18 Jährigen (insb. unter Anbetracht der neuen Erkenntnisse bzgl. der Omikron Variante)? 1.1 Falls ja: Wann ist diesbezüglich mit einer Entscheidung zu rechnen? 1.1.1 Falls Sie dazu keineswegs Auskunft geben können: Wie lange dauert ein solcher Prozess üblicherweise? 1.2 Falls ja: Seit wann läuft die Prüfung/Debatte o.Ä.? 1.3 Falls nein: Ist bereits ein Treffen/eine Besprechung o.Ä. geplant bzw. vorgesehen, um mit der Prüfung/Debatte o.Ä. zu beginnen? Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 235591 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235591/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 13.12.2021 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 13.12.2021
Datum
15. Dezember 2021 14:30
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0529. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 13.12.2021 - Az. 2.13.04/0003#0529 Sehr Antragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 13.12.2021 - Az. 2.13.04/0003#0529
Datum
29. Dezember 2021 10:16
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 13.12.2021 (Az. 2.13.04/0003#0529), zu welcher wir Ihnen Folgendes mitteilen: Bitte beachten Sie, dass das IFG keinen Anspruch Beantwortung konkreter Fragestellungen gewährt. Derartige Fragen können nur im Rahmen einer Bürgeranfrage beantwortet werden. Wir legen Ihre Anfrage daher dahingehend aus, dass Sie diejenigen amtlichen Informationen wünschen, welche dem RKI hinsichtlich der folgenden Fragen vorliegen: 1. Prüft das Robert-Koch-Institut bzw. die Ständige Impfkommission (STIKO) derzeit eine Empfehlung für die Auffrischimpfung von unter 18 Jährigen (insb. unter Anbetracht der neuen Erkenntnisse bzgl. der Omikron Variante)? 1.1 Falls ja: Wann ist diesbezüglich mit einer Entscheidung zu rechnen? 1.1.1 Falls Sie dazu keineswegs Auskunft geben können: Wie lange dauert ein solcher Prozess üblicherweise? 1.2 Falls ja: Seit wann läuft die Prüfung/Debatte o.Ä.? 1.3 Falls nein: Ist bereits ein Treffen/eine Besprechung o.Ä. geplant bzw. vorgesehen, um mit der Prüfung/Debatte o.Ä. zu beginnen? Soweit die von Ihnen verlangten amtlichen Informationen dem RKI vorliegen, wurden sie teilweise bereits veröffentlicht. Wir bitten Sie, diese insoweit selbstständig abzurufen. Im Einzelnen: Zu Frage 1, 1.1 und 1.2: Die Zuständigkeit der STIKO richtet sich nach ihrem gesetzlichen Mandat nach §20 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Hiernach spricht die STIKO nur zu solchen Impfstoffen Impfempfehlungen aus, hinsichtlich welcher eine Zulassung vorliegt ("Schutzimpfungen"). Für die Auffrischimpfung gegen COVID-19 von unter 18-Jährigen ist das bislang (noch) nicht der Fall. Die Zulassung ist derzeit avisiert für das erste Quartal 2022. Sobald die Zulassung tatsächlich erteilt worden ist, wird sich die STIKO zeitnah hierzu äußern. Unabhängig von einer Zulassung sichtet die STIKO alle vorliegenden Daten zu den Impfstoffen laufend, somit beobachtet sie auch die Studienlage hinsichtlich Auffrischimpfungen für unter 18-Jährige. Bislang gibt es jedoch keine Studien zur Auffrischimpfung bei Jugendlichen. Die in der EU zugelassenen Impfstoffe sind erst für die Auffrischimpfung ab dem Alter von 18 Jahren zugelassen. Die Zulassungsstudien für die Auffrischungsimpfung betrachteten entsprechend nur Personen ab dem Alter von 18 Jahren. Ausführliche Informationen rund um die Impfung, deren Zulassung und die Arbeit der STIKO finden Sie in den FAQ zum Thema Impfung und dem Internetauftritt der STIKO auf der RKI-Internetseite, abrufbar unter: * https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV... * https://www.rki.de/DE/Content/Kommiss... Die neueste Aktualisierung zur Impfempfehlung, veröffentlicht im Epidemiologischen Bulletin 02/2022 auf der RKI-Internetseite, können Sie abrufen unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/... Zu Frage 1.1.1: Darüber, wie lange die Erarbeitung einer STIKO-Empfehlung üblicher Weise dauert, kann aufgrund der dynamischen Daten-, Zulassungs- und Pandemielage keine Auskunft erteilt werden. Seit Dezember 2020 hat die STIKO die Empfehlung zur Impfung gegen COVID-19 selbst sowie 16 Aktualisierungen dieser Empfehlung in unterschiedlichen zeitlichen Abständen erarbeitet. Die Aktualisierungen zur Impfempfehlung können Sie abrufen unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/... Zu Frage 1.3: Nicht einschlägig - Frage 1 wurde nicht mit "Nein" beantwortet. Eine darüberhinausgehende Aufarbeitung liegt dem RKI nicht als amtliche Information im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen