IFG-Anfrage Ungarn

Die letzten drei Sachstände/Vermerke/Leitungsvorlagen o.ä. mit Bezug zu Ungarn, insbesondere zu Gleichberechtigung und LGBTQIA-Rechten

Personenbezogene Daten können, sofern erforderlich, gerne geschwärzt werden!

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    26. November 2022
  • Frist
    30. Dezember 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die letzten drei …
An Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
IFG-Anfrage Ungarn [#264179]
Datum
26. November 2022 22:05
An
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die letzten drei Sachstände/Vermerke/Leitungsvorlagen o.ä. mit Bezug zu Ungarn, insbesondere zu Gleichberechtigung und LGBTQIA-Rechten Personenbezogene Daten können, sofern erforderlich, gerne geschwärzt werden!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 264179 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264179/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Sehr << Antragsteller:in >> mit Ihrer nachfolgenden Mail vom 26.11.2022 beantragen Sie nach dem Infor…
Von
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Betreff
Betr.: IFG-Anfrage Ungarn [#264179]
Datum
28. November 2022 16:05
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> mit Ihrer nachfolgenden Mail vom 26.11.2022 beantragen Sie nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Übersendung der "letzten drei Sachstände/Vermerke/Leitungsvorlagen o.ä. mit Bezug zu Ungarn, insbesondere zu Gleichberechtigung und LGBTQIA-Rechten". Nach derzeitigem Bearbeitungsstand möchte ich Sie auf Nachfolgendes hinweisen: 1. Ihr Antrag ist nach § 7 Abs. 1 S. 1 IFG nicht hinreichend bestimmt. Es werden an die Bestimmtheit eines Antrags auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 7 Abs. 1 S. 1 IFG inhaltliche Mindestanforderungen gestellt, die den Zweck haben, dass die öffentliche Stelle, hier das Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend (BMFSFJ), den Antrag bearbeiten kann. Der in Ihrem Antrag benannte Antragsgegenstand ist nicht hinreichend bestimmt, denn die letzten drei Sachstände/Vermerke/Leitungsvorlagen "o.ä. mit Bezug zu Ungarn" können ohne Sachbezug so nicht recherchiert werden. Ebenso wenig ist eine Recherche möglich mit Bezug zu Ungarn "insbesondere" zu Gleichberechtigung und LGBTQIA-Rechten. Deshalb kann ich inhaltlich Ihren Antrag in der vorliegenden Fassung noch nicht bearbeiten. Im BMFSFJ werden Informationen, sofern sie für die inhaltliche Bearbeitung eines Verwaltungsvorgangs relevant sind, in geeigneter Form entsprechend der Registraturrichtlinie veraktet. Mithilfe der Registraturmittel des BMFSFJ ist lediglich eine sachthemenbezogene Recherche möglich. Für eine weitere Bearbeitung Ihres Antrags bitten wir Sie daher, Ihr Antragsbegehren konkreter zu benennen. 2. Des Weiteren können, unabhängig davon, ob Sie Ihren Antrag konkretisieren, dem von Ihnen begehrten Informationszugang Versagungsgründe entgegenstehen. Es kann insbesondere der Schutz behördlicher Beratungen (§ 3 Nr. 3 b IFG) sowie der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betroffen sein. Dieser stellt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als anerkannter ungeschriebener Ausschlussgrund ein berechtigtes schutzwürdiges Interesse an einem geschützten Willensbildung- und Entscheidungsprozess dar, der auch einen nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt. Darüber hinaus könnte u.a. der Schutz behördlicher Entscheidungsprozesse (§ 4 Abs. 1 IFG) sowie der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 6 Satz 2 IFG) betroffen sein und einem Informationszugang entgegenstehen. 3. Zudem weise ich darauf hin, dass je nach Arbeitsaufwand für die Bearbeitung Ihrer IFG-Anfrage Kosten entstehen können. Hinsichtlich der grundsätzlichen Erhebung von Gebühren ist unerheblich, ob sich Ihr Antrag auf die Herausgabe von Dokumenten richtet oder es sich „nur“ noch um eine einfache Auskunft handeln soll, ob und ggf. wie viele Dokumente vorhanden sind. Einfache Anfragen sind vor allem mündliche Auskünfte ohne Rechercheaufwand oder auch einfache schriftliche Auskünfte. Für das Merkmal „einfach“ ist allein der notwendige Verwaltungsaufwand entscheidend, jedoch nicht der Umfang der Auskunft. Im vorliegenden Fall dürfte der zeitliche Aufwand erheblich über dem einer einfachen Anfrage von bis zu 30 Minuten liegen (Teil A Nr. 1.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der IFGGebV), sodass grundsätzlich der Gebührenrahmen gemäß Teil A Nr. 2 der IFGGebV von 15 EUR bis 500 EUR eröffnet wäre. Die konkreten Kosten können allerdings erst mit Abschluss des Verfahrens berechnet werden. Einzelheiten regelt hier die Informationsgebührenverordnung (IFGGebV), die Sie im Internet unter https://www.gesetze-im-internet.de/ifggebv/BJNR000600006.html einsehen können und nach der die Übersendung von Dokumenten keine gebührenfreie einfache Auskunft darstellt. Sofern Sie Ihren Antrag aufrechterhalten wollen und durch die Recherche ein erhöhter Verwaltungsaufwand entsteht, erhalten Sie einen rechtsmittelfähigen Gebührenbescheid an die von Ihnen genannte Postanschrift. Bitte teilen Sie uns bis zum 09.12.2022 mit, ob und mit welchem Inhalt Sie Ihren Antrag trotz ggfs. anfallender Gebühren aufrecht halten möchten. Mit freundlichen Grüßen