Sehr
<< Antragsteller:in >>
mit Ihrer nachfolgenden Mail vom 26.11.2022 beantragen Sie nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Übersendung der "letzten drei Sachstände/Vermerke/Leitungsvorlagen o.ä. mit Bezug zu Ungarn, insbesondere zu Gleichberechtigung und LGBTQIA-Rechten".
Nach derzeitigem Bearbeitungsstand möchte ich Sie auf Nachfolgendes hinweisen:
1. Ihr Antrag ist nach § 7 Abs. 1 S. 1 IFG nicht hinreichend bestimmt. Es werden an die Bestimmtheit eines Antrags auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 7 Abs. 1 S. 1 IFG inhaltliche Mindestanforderungen gestellt, die den Zweck haben, dass die öffentliche Stelle, hier das Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend (BMFSFJ), den Antrag bearbeiten kann.
Der in Ihrem Antrag benannte Antragsgegenstand ist nicht hinreichend bestimmt, denn die letzten drei Sachstände/Vermerke/Leitungsvorlagen "o.ä. mit Bezug zu Ungarn"
können ohne Sachbezug so nicht recherchiert werden. Ebenso wenig ist eine Recherche möglich mit Bezug zu Ungarn "insbesondere" zu Gleichberechtigung und LGBTQIA-Rechten.
Deshalb kann ich inhaltlich Ihren Antrag in der vorliegenden Fassung noch nicht bearbeiten.
Im BMFSFJ werden Informationen, sofern sie für die inhaltliche Bearbeitung eines Verwaltungsvorgangs relevant sind, in geeigneter Form entsprechend der Registraturrichtlinie veraktet. Mithilfe der Registraturmittel des BMFSFJ ist lediglich eine sachthemenbezogene Recherche möglich. Für eine weitere Bearbeitung Ihres Antrags bitten wir Sie daher, Ihr Antragsbegehren konkreter zu benennen.
2. Des Weiteren können, unabhängig davon, ob Sie Ihren Antrag konkretisieren, dem von Ihnen begehrten Informationszugang Versagungsgründe entgegenstehen. Es kann insbesondere der Schutz behördlicher Beratungen (§ 3 Nr. 3 b IFG) sowie der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betroffen sein. Dieser stellt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als anerkannter ungeschriebener Ausschlussgrund ein berechtigtes schutzwürdiges Interesse an einem geschützten Willensbildung- und Entscheidungsprozess dar, der auch einen nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt.
Darüber hinaus könnte u.a. der Schutz behördlicher Entscheidungsprozesse (§ 4 Abs. 1 IFG) sowie der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 6 Satz 2 IFG) betroffen sein und einem Informationszugang entgegenstehen.
3. Zudem weise ich darauf hin, dass je nach Arbeitsaufwand für die Bearbeitung Ihrer IFG-Anfrage Kosten entstehen können. Hinsichtlich der grundsätzlichen Erhebung von Gebühren ist unerheblich, ob sich Ihr Antrag auf die Herausgabe von Dokumenten richtet oder es sich „nur“ noch um eine einfache Auskunft handeln soll, ob und ggf. wie viele Dokumente vorhanden sind.
Einfache Anfragen sind vor allem mündliche Auskünfte ohne Rechercheaufwand oder auch einfache schriftliche Auskünfte. Für das Merkmal „einfach“ ist allein der notwendige Verwaltungsaufwand entscheidend, jedoch nicht der Umfang der Auskunft. Im vorliegenden Fall dürfte der zeitliche Aufwand erheblich über dem einer einfachen Anfrage von bis zu 30 Minuten liegen (Teil A Nr. 1.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der IFGGebV), sodass grundsätzlich der Gebührenrahmen gemäß Teil A Nr. 2 der IFGGebV von 15 EUR bis 500 EUR eröffnet wäre. Die konkreten Kosten können allerdings erst mit Abschluss des Verfahrens berechnet werden. Einzelheiten regelt hier die Informationsgebührenverordnung (IFGGebV), die Sie im Internet unter
https://www.gesetze-im-internet.de/ifggebv/BJNR000600006.html einsehen können und nach der die Übersendung von Dokumenten keine gebührenfreie einfache Auskunft darstellt.
Sofern Sie Ihren Antrag aufrechterhalten wollen und durch die Recherche ein erhöhter Verwaltungsaufwand entsteht, erhalten Sie einen rechtsmittelfähigen Gebührenbescheid an die von Ihnen genannte Postanschrift.
Bitte teilen Sie uns bis zum 09.12.2022 mit, ob und mit welchem Inhalt Sie Ihren Antrag trotz ggfs. anfallender Gebühren aufrecht halten möchten.
Mit freundlichen Grüßen