IFG-Anfrage zu Übersichten gemäß § 101b Abs. 1 StPO

Anfrage an: Bundesamt für Justiz

Die Übersichten der bundesweit angeordneten Maßnahmen nach den §§ 100a, 100b, 100g und 100k Abs. 1 und 2 StPO für das Jahr 2021, die den Anforderungen des § 101b Abs. 2-6 StPO entsprechen.

Gemäß § 101b Abs. 1 S. 2 StPO erstellt das Bundesamt für Justiz eine Übersicht zu den im Berichtsjahr bundesweit angeordneten Maßnahmen nach den §§ 100a, 100b, 100c, 100g und 100k Abs. 1 und 2 StPO und veröffentlicht diese im Internet. Auf der Website des BMJ finden sich die entsprechenden Statistiken der letzten Jahre nur bis zum Jahr 2020. Lediglich die Wohnraumüberwachungsstatistik ist auch für das Jahr 2021 vorhanden.
Da das BMJ nach § 101b Abs. 1 S. 1 StPO jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über die Maßnahmen informiert werden muss, ist davon auszugehen, dass die notwendigen Daten, um die Statistik der anderen Maßnahmen für das Jahr 2021 zu erstellen, dem BMJ schon länger vorliegen. Ich bitte daher um Übersendung der entsprechenden Übersichten.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    31. Mai 2023
  • Frist
    4. Juli 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Übersichten der bundesweit angeor…
An Bundesamt für Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
IFG-Anfrage zu Übersichten gemäß § 101b Abs. 1 StPO [#280154]
Datum
31. Mai 2023 18:02
An
Bundesamt für Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Übersichten der bundesweit angeordneten Maßnahmen nach den §§ 100a, 100b, 100g und 100k Abs. 1 und 2 StPO für das Jahr 2021, die den Anforderungen des § 101b Abs. 2-6 StPO entsprechen. Gemäß § 101b Abs. 1 S. 2 StPO erstellt das Bundesamt für Justiz eine Übersicht zu den im Berichtsjahr bundesweit angeordneten Maßnahmen nach den §§ 100a, 100b, 100c, 100g und 100k Abs. 1 und 2 StPO und veröffentlicht diese im Internet. Auf der Website des BMJ finden sich die entsprechenden Statistiken der letzten Jahre nur bis zum Jahr 2020. Lediglich die Wohnraumüberwachungsstatistik ist auch für das Jahr 2021 vorhanden. Da das BMJ nach § 101b Abs. 1 S. 1 StPO jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über die Maßnahmen informiert werden muss, ist davon auszugehen, dass die notwendigen Daten, um die Statistik der anderen Maßnahmen für das Jahr 2021 zu erstellen, dem BMJ schon länger vorliegen. Ich bitte daher um Übersendung der entsprechenden Übersichten.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 280154 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/280154/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesamt für Justiz
Az.: I 5 -1530/2 - A 2 635/2023 Sehr << Antragsteller:in >> in Beantwortung Ihres Antrages auf Zugan…
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
IFG-Anfrage zu Übersichten gemäß § 101b Abs. 1 StPO [#280154]
Datum
26. Juni 2023 11:28
Status
Warte auf Antwort
Az.: I 5 -1530/2 - A 2 635/2023 Sehr << Antragsteller:in >> in Beantwortung Ihres Antrages auf Zugang zu amtlichen Informationen gemäß § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 31. Mai 2023 teile ich Ihnen mit, dass die Beantwortung derzeit noch nicht erfolgen kann. Die Übersichten über die Telekommunikationsüberwachung gemäß den §§ 100a, 100b und 100g StPO sind für das Jahr 2021 fertig gestellt und befinden sich mit den Landesjustizverwaltungen und dem Generalbundesanwalt in der finalen Abstimmung. Leider kann noch kein genauer Zeitpunkt genannt werden, wann die Statistik veröffentlicht wird. Das Bundesamt für Justiz ist sehr bemüht, dass die Veröffentlichung zeitnah erfolgt. Die Statistiken können Ihnen nach der Veröffentlichung gerne unaufgefordert übersandt werden. Dieser nach dem Informationsfreiheitsgesetz erteilte Bescheid ergeht gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Wenn ich Sie richtig verstehe, sind die Statistiken f…
An Bundesamt für Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG-Anfrage zu Übersichten gemäß § 101b Abs. 1 StPO [#280154]
Datum
26. Juni 2023 18:35
An
Bundesamt für Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Wenn ich Sie richtig verstehe, sind die Statistiken für das Jahr 2021 fertiggestellt, die Informationen also vorhanden. Ich erkenne keinen Grund, warum Sie mir nicht bereits jetzt übersendet werden können. Sollten sich Änderungen durch die finale Abstimmung ergeben, könnte ich diese Änderungen selbst anhand der (dann) veröffentlichten Statistik nachvollziehen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 280154 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/280154/
Bundesamt für Justiz
Az.: I 5 -1530/2 - A 2 635/2023 Sehr << Antragsteller:in >> unter Bezugnahme auf Ihre E-Mail vom 26.…
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
IFG-Anfrage zu Übersichten gemäß § 101b Abs. 1 StPO [#280154]
Datum
6. Juli 2023 08:29
Status
Warte auf Antwort
Az.: I 5 -1530/2 - A 2 635/2023 Sehr << Antragsteller:in >> unter Bezugnahme auf Ihre E-Mail vom 26. Juni 2023 teile ich Ihnen mit, dass es richtig ist, dass die Daten im Entwurf hier vorliegen. Es steht noch die Abstimmung mit den Landesjustizverwaltungen und dem Bundesministerium der Justiz aus. Diese dient insbesondere der Überprüfung auf Fehler bei der Meldung der Daten oder bei deren Übertragung; aber auch der Abstimmung hinsichtlich erforderlicher Anmerkungen in Fußnoten. Es wird um Verständnis gebeten, dass die Daten nicht herausgeben können, bevor diese Abstimmung erfolgt ist bzw. die Fehlerfreiheit festgestellt wurde. Da es sich bei der Erstellung dieser Statistiken um eine gesetzliche Verpflichtung handelt, genießen die Daten großes politisches Interesse und werden immer wieder von verschiedenen Stellen angefragt. Vor diesem Hintergrund ist es in jedem Fall zu vermeiden, dass nicht abgestimmte und möglicherweise fehlerhafte Daten herausgegeben werden, weshalb bereits auch verschiedene Anfragen wie die Ihre beantwortet wurden. Ihre Zusicherung die Daten bei Bedarf nachträglich zu korrigieren, kann daran auch nichts ändern. So hat das Bundesamt für Justiz keinen Einfluss darauf, ob und wie Sie die Daten in der Zwischenzeit verwenden oder weiteren Personen Einsicht gewähren. All dies wäre selbstverständlich Ihr gutes Recht und es ist vom Bundesamt für Justiz auch nicht beabsichtigt, dieses einzuschränken, da die Nutzung und Verbreitung der Statistiken deren Sinn und Zweck ist. Dafür ist es aber entscheidend, dass die Statistik auch zuverlässig ist. Wir dürfen Sie daher noch um ein wenig Geduld bitten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). …
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „IFG-Anfrage zu Übersichten gemäß § 101b Abs. 1 StPO“ [#280154]
Datum
14. Juli 2023 14:28
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/280154/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht abgelehnt wurde, weil keine Ablehnungsgründe bestehen. Das Bundesamt für Justiz meinte zunächst, dass die Statistiken für das Jahr 2021 fertiggestellt seien und sich in der finalen Abstimmung mit dem Generalbundesanwalt und den Landesjustizverwaltungen befinden. In der zweiten Mail meinte es dann, dass die Daten nur im Entwurf vorliegen, weil die finale Abstimmung noch aussteht. Entwürfe i.S.d. § 2 Nr. 1 S. 2 IFG sind vorläufige Gedankenverkörperungen, die nach der Vorstellung des Verfassers noch weiterer Bearbeitung bedürfen und noch nicht als endgültige Entscheidung verstanden werden können, weil noch keine endgültige Festlegung des Behördenwillens stattgefunden hat. Zweck des § 2 Nr. 1 S. 2 IFG ist es, den Behördenbediensteten einen Freifraum zum Denken und zum Konzipieren von Entscheidungen einzuräumen. Maßgebend für die Beurteilung, ob ein Entwurf vorliegt, ist eine objektive Betrachtungsweise (VG Berlin, Urt. v. 26.6.2019 - 2 K 179.18, juris Rn. 18 m.w.N.). Bei objektiver Betrachungsweise haben die Landesjustizverwaltungen sowie der Generalbundesanwalt die ihnen nach § 101b Abs. 1 StPO obliegende Pflicht erfüllt, indem sie die Daten an das Bundesamt für Justiz übermittelt haben. Mit der Datenübermittlung, die sich auf einen Zeitraum in der Vergangenheit bezieht, wollten sie ihre Pflicht endgültig erfüllen. Die Daten werden nicht als bloßer Entwurf übermittelt, vielmehr sind sie als fertiges Arbeitsprodukt an das Bundesamt für Justiz übermittelt worden. Auch wenn nachträglich Änderungsbedarf eintritt, etwa weil Fehler auffallen, lässt dies die Eigenschaft als amtliche Information i.S.d. § 2 Nr. 1 IFG nicht nachträglich entfallen (für vergleichbare Fälle vgl. VG Berlin, Urt. v. 25.11.2022 - 2 K 195/21, juris Rn. 170 f.; Urt. v. 26.6.2019, 2 K 179.18, juris Rn. 19 f.). Ein Ablehnungsgrund ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 1 IFG. Die Daten dienen keiner behörlichen Entscheidung oder Maßnahme. Schließlich ist der Informationsanspruch nicht (vorläufig) nach § 3 Nr. 3 lit b) IFG ausgeschlossen. Dass sich die Behörden möglicherweise erneut abstimmen, genügt hierfür nicht. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 280154.pdf Anfragenr: 280154 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/280154/
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
17. Juli 2023 09:13
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Bundesamt für Justiz
Ihre Anfrage zu Übersichten gemäß § 101b Absatz 1 StPO vom 31. Mai 2023 Az.: I 5 - 1530/2 - A2 635/2023 Sehr <…
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
Ihre Anfrage zu Übersichten gemäß § 101b Absatz 1 StPO vom 31. Mai 2023
Datum
22. August 2023 08:10
Status
Anfrage abgeschlossen
Az.: I 5 - 1530/2 - A2 635/2023 Sehr << Antragsteller:in >> unter Bezugnahme auf die bisherige Korrespondenz und unter weiterer Bezugnahme auf die Vermittlung durch den BfDI teile ich Ihnen mit, dass die Statistiken zu §§ 100a, 100b und 100g StPO betreffend das Berichtsjahr 2021 freigegeben und veröffentlich sind. Diese können unter https://www.bundesjustizamt.de/DE/Service/Justizstatistiken/Justizstatistiken_node.html#AnkerDokument44152 eingesehen werden. Im Anhang habe ich Ihnen die Statistiken beigefügt. Daten zu § 100k Absatz 1 und 2 StPO für das Jahr 2021 werden nicht erhoben. Gemäß Artikel 17 des Gesetzes zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020 (BGBI. 2021 l S. 448) wird § 100k StPO erstmalig für das Jahr 2022 evaluiert. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. IFG-726/006 II#0203 Sehr << Antr…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „IFG-Anfrage zu Übersichten gemäß § 101b Abs. 1 StPO“ [#280154] # IFG-726/006 II#0203
Datum
24. August 2023 09:55
Status
geschwärzt
1,7 MB
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. IFG-726/006 II#0203 Sehr << Antragsteller:in >> in oben genannter Angelegenheit erhalten Sie beiliegendes Schreiben. Mit freundlichen Grüßen

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