IFG Antrag: Akten des Bundesnachrichtendienstes


- eine Liste aller amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen des Bundesnachrichtendienstes, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, auf die ganz oder in Teilen der Anspruch auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetzes besteht.

Zusätzlich bitte ich um eine Angabe, in welchen allgemein zugänglichen Verzeichnissen nach § 11 IFG sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke der Aufzeichnungen ihrer Behörde erkennen lassen.

Sollte diese Auskunft nicht im Rahmen einer einfachen
Auskunft möglich sein, bitte ich vorab um Auskunft über den Umfang des
Materials und eine möglichst genaue Abschätzung der möglicherweise
anfallenden Gebühren. Dabei sollte eine Ermäßigung oder Befreiung von
Gebühren aufgrund des öffentlichen Interesses geprüft werden ( vgl § 2
IFGGebV ).

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    22. Oktober 2014
  • Frist
    25. November 2014
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Markus Drenger
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - eine Liste al…
An Bundesnachrichtendienst Details
Von
Markus Drenger
Betreff
IFG Antrag: Akten des Bundesnachrichtendienstes [#7842]
Datum
22. Oktober 2014 22:46
An
Bundesnachrichtendienst
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- eine Liste aller amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen des Bundesnachrichtendienstes, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, auf die ganz oder in Teilen der Anspruch auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetzes besteht. Zusätzlich bitte ich um eine Angabe, in welchen allgemein zugänglichen Verzeichnissen nach § 11 IFG sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke der Aufzeichnungen ihrer Behörde erkennen lassen. Sollte diese Auskunft nicht im Rahmen einer einfachen Auskunft möglich sein, bitte ich vorab um Auskunft über den Umfang des Materials und eine möglichst genaue Abschätzung der möglicherweise anfallenden Gebühren. Dabei sollte eine Ermäßigung oder Befreiung von Gebühren aufgrund des öffentlichen Interesses geprüft werden ( vgl § 2 IFGGebV ).
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, << Adresse entfernt >> <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Markus Drenger

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Bundesnachrichtendienst
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG, hier: Antrag Hr. Drenger Sehr geehrter Herr Drenger, ein Auskunftsanspruch nach § 1 …
Von
Bundesnachrichtendienst
Betreff
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG, hier: Antrag Hr. Drenger
Datum
23. Oktober 2014 08:58
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Drenger, ein Auskunftsanspruch nach § 1 IFG (Informationsfreiheitsgesetz) muss bereits aus Rechtsgründen abgelehnt werden. Für den Bundesnachrichtendienst gilt die Bereichsausnahme des § 3 Nr. 8 IFG. Nach dieser Vorschrift besteht gegenüber den Nachrichtendiensten des Bundes kein Anspruch auf Informationszugang. Ein Sachverhalt, der den Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetz (VIG) eröffnet, oder auch zum Umweltinformationsgesetz (UIG) wurde von Ihnen nicht vorgetragen. Die von Ihnen gewünschte Auskunft kann Ihnen deshalb nicht erteilt werden.