IFG - Antrag , Neuorganisation Lebensmittelverteilung

Im Katastrophenschutzbedarfplan der Stadt Essen 2022 findet man auf Seite 104 unter dem Punkt Ernährungssicherstellung folgendes Zitat : " Auf Weisung des Landes wurden im Vorjahr die für den Krisenfall bevorrateten Lebensmittelmarken vernichtet. Eine entsprechende Neuorganisation befindet sich derzeit im Aufbau."
Wieso wurden die Marken vernichtet obwohl es noch kein neues Konzept gab / gibt ?
Ist die Neuorganisation abgeschlossen ?
Wie sieht das aktuelle Konzept dazu aus?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. Juli 2023
  • Frist
    15. August 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im…
An Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
IFG - Antrag , Neuorganisation Lebensmittelverteilung [#283620]
Datum
10. Juli 2023 22:24
An
Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Katastrophenschutzbedarfplan der Stadt Essen 2022 findet man auf Seite 104 unter dem Punkt Ernährungssicherstellung folgendes Zitat : " Auf Weisung des Landes wurden im Vorjahr die für den Krisenfall bevorrateten Lebensmittelmarken vernichtet. Eine entsprechende Neuorganisation befindet sich derzeit im Aufbau." Wieso wurden die Marken vernichtet obwohl es noch kein neues Konzept gab / gibt ? Ist die Neuorganisation abgeschlossen ? Wie sieht das aktuelle Konzept dazu aus?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 283620 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/283620/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „IFG - Antrag , Neuorganisation Lebensmittelverteilung“ vom 10.07.2…
An Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG - Antrag , Neuorganisation Lebensmittelverteilung [#283620]
Datum
28. August 2023 13:53
An
Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „IFG - Antrag , Neuorganisation Lebensmittelverteilung“ vom 10.07.2023 (#283620) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 14 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne geben wir Ihnen Auskunft zum Hintergr…
Von
Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
IFG - Antrag , Neuorganisation Lebensmittelverteilung [#283620]
Datum
4. September 2023 11:40
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne geben wir Ihnen Auskunft zum Hintergrund und aktuellen Stand in Bezug auf die Organisation einer Lebensmittelverteilung im Rahmen der Ernährungsnotfallvorsorge. Die (Grund-) Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln war bis zum 10.04.2017 geregelt • im Ernährungssicherstellungsgesetz (ESG), • im Ernährungsvorsorgegesetz (EVG), • in der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung (EWMV) und • in der Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV). Das ESG umfasste Regelungen zur Sicherstellung insbesondere zur Versorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft (Erzeugnisse) im Verteidigungs- und Spannungsfall (Art. 115a, 80a GG). Das EVG hatte die Sicherung einer ausreichenden Versorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft für den Fall einer Versorgungskrise zum Ziel. Als Versorgungskrise galt, wenn die Deckung des Bedarfs an lebenswichtigen Erzeugnissen in wesentlichen Teilen des Bundesgebietes ernsthaft gefährdet und diese Gefährdung durch marktgerechte Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zu beheben waren. Auf Grundlage der im ESG und im EVG enthaltenen Ermächtigungen wurden u. a. die EWMV und die EBewiV erlassen. Die EWMV verpflichtete Betriebe der Ernährungswirtschaft, Meldung u. a. zu ihren Produktions- und Lagerkapazitäten sowie zu Herstellungsmengen zu machen. Nach der EBewiV war – nur bei Fällen nach dem ESG – eine öffentliche Bewirtschaftung bestimmter Erzeugnisse möglich, welche Verfügungsbeschränkungen und Abgabepflichten unterlagen (Stichwort: Lebensmittelkarten). Mit dem Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz (ESVG) vom 11.04.2017 wurden das ESG und das EVG zu einem Gesetz zusammengefasst. Das ESVG kommt gemäß § 1 zur Anwendung, wenn durch die Bundesregierung eine Versorgungskrise festgestellt wird. Diese liegt vor, wenn 1. die Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs an Lebensmitteln in wesentlichen Teilen des Bundesgebietes ernsthaft gefährdet ist a) im Spannungsfall nach Art. 80a GG oder im Verteidigungsfall nach Art. 115a GG oder b) infolge einer Naturkatastrophe, eines besonders schweren Unglücksfalles, einer Sabotagehandlung, einer wirtschaftlichen Krisenlage oder eines sonstigen vergleichbaren Ereignisses und 2. diese Gefährdung ohne hoheitliche Eingriffe in den Markt nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zu beheben ist. Das ESVG sowie die Rechtsverordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, werden von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt. Soweit die Regelungen Zwecken der Verteidigung dienen, werden sie im Auftrag des Bundes durchgeführt. Die Zuständigkeit für die Ausführung des ESVG sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen richtet sich nach Landesrecht. Mit der Zuständigkeitsverordnung Agrar NRW wurden die entsprechenden Zuständigkeiten an das Ministerium für Landwirtschaft und Ernährung (MLV) sowie der nachgeordneten Behörde dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) übertragen. Mit Schreiben vom 27.05.2019 hat das LANUV den Bezirksregierungen, Städten und Kreisen mitgeteilt, dass nach derzeitigem Kenntnisstand davon auszugehen ist, dass die Lebensmittelkarten nicht mehr benötigt werden und insofern einer Vernichtung nichts entgegensteht. Vorangegangen waren Anfragen von Kreisen, wie mit den vorhandenen Lebensmittelkarten umzugehen ist. Neben der fehlenden gesetzlichen Grundlage wurde u.a. auf den Umstand hingewiesen, dass die Lebensmittelkarten aufgrund des technischen Fortschritts nicht mehr fälschungssicher seien. Die Erarbeitung einer Neukonzeption zur Lebensmittelverteilung ist ein komplexer Prozess, welcher mit zahlreichen Themen wie z.B. der Ernährungsnotfallvorsorge insgesamt, der zivilen Alarmplanung oder dem KRITIS Dachgesetz verknüpft ist. Um diese Faktoren miteinzubeziehen wird das Thema sowohl in verschiedenen Bund-Länder-Arbeitsgruppen bearbeitet wie auch NRW intern. So ist zurzeit u.a. eine Leitlinie zur hoheitlichen Verteilung von Lebensmitteln in einer Versorgungskrise, welche mit dem Lebensmitteleinzelhandel erarbeitet wurde, in Abstimmung. Auch wurde mit der Veröffentlichung der ESVG Datenübermittlungsverordnung im März 2023 eine wichtige Grundlage geschaffen ein Konzept zur Ernährungsnotfallvorsorge auszugestalten. Neben diesen Vorbereitungen ist ergänzend anzumerken, dass das wirksamste Mittel zur Vorsorge für eine Versorgungskrise die dezentrale Vorratshaltung durch die einzelnen Privathaushalte ist. Staatliche Ernährungsvorsorge trägt dazu bei, kurzfristige Versorgungsengpässe in Krisensituation zu überbrücken, sie bedarf jedoch einer ergänzenden privaten Ernährungsvorsorge. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort, daraus ergeben sich für m…
An Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG - Antrag , Neuorganisation Lebensmittelverteilung [#283620]
Datum
4. September 2023 22:43
An
Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort, daraus ergeben sich für mich noch die folgenden Fragen. Wie sieht der Zeitplan für die Erarbeitung der Neukonzeption aus ? Kann man noch in diesem Jahr mit der Fertigstellung der von Ihnen erwähnten Leitlinie zur hoheitlichen Verteilung von Lebensmitteln in einer Versorgungskrise rechnen ? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 283620 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/283620/

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Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr << Antragsteller:in >> die Erstellung der Leitlinie zur hoheitlichen Verteilung von Lebensmittel…
Von
Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: IFG - Antrag , Neuorganisation Lebensmittelverteilung [#283620]
Datum
12. September 2023 09:23
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> die Erstellung der Leitlinie zur hoheitlichen Verteilung von Lebensmitteln in einer Versorgungskrise unterliegt der Federführung des Bundesministeriums für Landwirtschaft und Ernährung. Nach endgültiger Abstimmung der Leitlinie durch den Bund und dem Lebensmitteleinzelhandel werden die Bundesländer prüfen wie die Leitlinie vor Ort umgesetzt werden kann und welche weiteren Schritte dazu notwendig sind. Dies stellt einen Teil der gesamten Neukonzeption der Ernährungsnotfallvorsorge dar. Viele Grüße,