IFG - Antrag , Neuorganisation Lebensmittelverteilung

Im Katastrophenschutzbedarfplan der Stadt Essen 2022 findet man auf Seite 104 unter dem Punkt Ernährungssicherstellung folgendes Zitat : " Auf Weisung des Landes wurden im Vorjahr die für den Krisenfall bevorrateten Lebensmittelmarken vernichtet. Eine entsprechende Neuorganisation befindet sich derzeit im Aufbau."
Kam die ursprüngliche Anweisung dazu aus dem Bundesministerium des Innern und für Heimat ?
Ist die Neuorganisation abgeschlossen ?
Wie sieht das aktuelle Konzept dazu aus?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    11. Juni 2023
  • Frist
    14. Juli 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
IFG - Antrag , Neuorganisation Lebensmittelverteilung [#280888]
Datum
11. Juni 2023 17:44
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Katastrophenschutzbedarfplan der Stadt Essen 2022 findet man auf Seite 104 unter dem Punkt Ernährungssicherstellung folgendes Zitat : " Auf Weisung des Landes wurden im Vorjahr die für den Krisenfall bevorrateten Lebensmittelmarken vernichtet. Eine entsprechende Neuorganisation befindet sich derzeit im Aufbau." Kam die ursprüngliche Anweisung dazu aus dem Bundesministerium des Innern und für Heimat ? Ist die Neuorganisation abgeschlossen ? Wie sieht das aktuelle Konzept dazu aus?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 280888 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/280888/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr << Antragsteller:in >> in Ihrer E-Mail nehmen Sie Bezug auf den Punkt „Ernährungssicherstellung“…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: IFG - Antrag , Neuorganisation Lebensmittelverteilung [#280888]
Datum
5. Juli 2023 07:30
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> in Ihrer E-Mail nehmen Sie Bezug auf den Punkt „Ernährungssicherstellung“ (Seite 104) des Katastrophenschutzbedarfsplans der Stadt Essen 2022: "Auf Weisung des Landes wurden im Vorjahr die für den Krisenfall bevorrateten Lebensmittelmarken vernichtet. Eine entsprechende Neuorganisation befindet sich derzeit im Aufbau." Hierzu folgende Anmerkung: Lebensmittelkarten waren Berechtigungsnachweise und dienten der Versorgung der Verbraucher mit bewirtschafteten Erzeugnissen (§ 7 Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV) vom 10.01.1979). Die EBewiV wurde am 10.04.2017 durch Artikel 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts zur Sicherstellung der Ernährung in einer Versorgungskrise aufgehoben. Im Übrigen stellt das Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) in § 4 Abs. 1 IFG NRW auf in der angerufenen Behörde (in diesem Fall Innenministerium NRW) vorhandene Informationen ab. Eine Informationsbeschaffung ist nicht vorgesehen. Zu Ihren Fragen, ob die ursprüngliche Anweisung zur Vernichtung aus dem Bundesministerium des Innern und für Heimat kam, die Neuorganisation abgeschlossen ist und wie das aktuelle Konzept dazu aussieht, liegen im Ministerium des Innern des Landes Nordrhein - Westfalen keine Informationen vor. Zum Thema Ernährungssicherstellung liegt die Zuständigkeit beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und den Landwirtschaftsressorts der Länder. Da sich Ihre Frage auf die Weisung des Landes (NRW) zum Kapitel der Ernährungssicherstellung innerhalb des Katastrophenschutzbedarfsplans der Stadt Essen bezieht, rege ich an, sich mit dem zuständigen Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (https://www.mlv.nrw.de) in Verbindung zu setzen. Mit freundlichen Grüßen