IFG-Antrag Strategiekonzept für Abt. 2

Anfrage an: Robert Koch-Institut

das Strategiekonzept für die RKI-Abteilung 2 einschließlich des Konzepts für das RKI-Panel in der Fassung, wie es im Frühjahr - nach meiner Kenntnis März - 2022 nach Befassung des Wissenschaftlichen Beirats und Zustimmung der Hausleitung vorlag. Personenbezogene Daten können geschwärzt werden.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. Januar 2024
  • Frist
    7. Februar 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: das Strategiekonzept für die RKI-Abte…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
IFG-Antrag Strategiekonzept für Abt. 2 [#296347]
Datum
5. Januar 2024 15:05
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
das Strategiekonzept für die RKI-Abteilung 2 einschließlich des Konzepts für das RKI-Panel in der Fassung, wie es im Frühjahr - nach meiner Kenntnis März - 2022 nach Befassung des Wissenschaftlichen Beirats und Zustimmung der Hausleitung vorlag. Personenbezogene Daten können geschwärzt werden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 296347 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/296347/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 05.01.2024 [#296347] Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätigen wir Ihnen den Ei…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 05.01.2024 [#296347]
Datum
8. Januar 2024 17:00
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage vom 05.01.2024, die hier unter dem Aktenzeichen 2.13.04/0006#0001 bearbeitet wird. Rückfragen zu Ihrer Anfrage richten Sie bitte unter Angabe des oben genannten Aktenzeichens ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>>. Mit freundlichen Grüßen
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 05.01.2024 [#296347] - Az: 2.13.04/0006#0001 Sehr << Antragsteller:in >> bezüglich I…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 05.01.2024 [#296347] - Az: 2.13.04/0006#0001
Datum
31. Januar 2024 11:49
Status
Sehr << Antragsteller:in >> bezüglich Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu o.g. Aktenzeichen möchten wir Ihnen mitteilen, dass für die Gewährung von Informationszugang nach § 10 Absatz 1 IFG – die Erteilung einfacher Auskünfte ausgenommen – Gebühren anfallen. Diese bestimmen sich nach § 10 Absatz 3 IFG i.V.m. der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung – IFGGebV). Für die Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen, ist nach Teil A Nr. 2.2 der Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV eine Gebühr zwischen EUR 30,- und 500,- zu erheben. Da die konkrete Gebührenhöhe vom tatsächlichen Verwaltungsaufwand abhängt, ist eine genaue Bezifferung vorab leider nicht möglich. Wir bitten Sie daher um Mitteilung, ob Sie vor dem Hintergrund der dargestellten Kostenfolge an Ihrem Antrag festhalten möchten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 05.01.2024 [#296347] - Az: 2.13.04/0006#0001 [#296347] Sehr geehrte/r Herr/Frau Reupke, viel…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 05.01.2024 [#296347] - Az: 2.13.04/0006#0001 [#296347]
Datum
31. Januar 2024 13:20
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte/r Herr/Frau Reupke, vielen Dank für Ihre Nachricht, deren Zeitpunkt mich jedoch verwundert. Ich gehe davon aus, dass eine Auskunft innerhalb der vorgesehenen Frist von einem Monat erfolgt, mithin spätestens am 5.2.2024. An dem Antrag halte ich fest. Ihre Rückmeldung ist allgemeiner Natur und geht optional auch von Annahmen aus, die hier nicht zutreffend sind. Die erbetene Auskunft über etwaige zu erwartende Gebühren erfordert eine Befassung mit dem Antragsgegenstand; leider kann ich Ihrer Nachricht nicht entnehmen, dass diese bereits erfolgt ist. Mein Antrag zielt auf die Weiterleitung eines einzelnen Dokuments ab. Daher gehe ich weiterhin davon aus, dass Gebühren nicht rechtmäßig wären, was ich für den Fall eines Gebührenbescheids auch entsprechend rechtlich prüfen lassen würde. Vorsorglich wiederhole ich, was ich bereits im Antrag geschrieben habe: "Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren." Ich freue mich auf die fristgerechte Übersendung der Informationen und danke Ihnen für IHre Mühe. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 296347 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/296347/

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Robert Koch-Institut
AW: Ihre Anfrage vom 05.01.2024 [#296347] - Az: 2.13.04/0006#0001 [#296347] Sehr << Antragsteller:in >>…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 05.01.2024 [#296347] - Az: 2.13.04/0006#0001 [#296347]
Datum
8. Februar 2024 13:50
Status
Sehr << Antragsteller:in >> entsprechend Ihres Antrags vom 05.01.2024 erhalten Sie anbei das Planungs- und Umsetzungskonzept der Abteilung 2 des RKI (Stand: 31.03.2022) einschl. des Konzeptes für das RKI Panel (siehe S. 44 ff.). Mit freundlichen Grüßen

Dokumente