IFG-Antrag: VkBl. 2005 S.301 Notliegeplätze

Bund-Länder-Vereinbarung über die Zuweisung von Notliegeplätzen auf See mit komplexer Schadenslage, in Kraft getreten am 11. März 2005 (VkBl. 2005 S.301)

Ergebnis der Anfrage

Der Antragsteller ist mit Schreiben vom 16.02.2024, das am 19.02.2024 zugegangen ist, angehört worden unter Fristsetzung zum 15.03.2024.
Die Sache ist anderweitig erledigt.
Der Inhalt kann abgerufen werden unter: BAnz 2005 Nr. 68 S. 5809

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    29. Januar 2024
  • Frist
    1. März 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bund-Länder-Vereinbarung über die Zuw…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
IFG-Antrag: VkBl. 2005 S.301 Notliegeplätze [#298633]
Datum
29. Januar 2024 01:34
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bund-Länder-Vereinbarung über die Zuweisung von Notliegeplätzen auf See mit komplexer Schadenslage, in Kraft getreten am 11. März 2005 (VkBl. 2005 S.301)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 298633 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298633/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
2051IFG - VkBl. 2005 S.301 Notliegeplätze [#298633] Sehr << Antragsteller:in >> bzgl. ihres Antrages …
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
2051IFG - VkBl. 2005 S.301 Notliegeplätze [#298633]
Datum
19. Februar 2024 09:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> bzgl. ihres Antrages übersende ich Ihnen anliegendes Antwortschreiben mit der Bitte um Beachtung. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
AW: 2051IFG - VkBl. 2005 S.301 Notliegeplätze [#298633] Sehr << Anrede >> ich bedanke mich für die An…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 2051IFG - VkBl. 2005 S.301 Notliegeplätze [#298633]
Datum
19. Februar 2024 21:24
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bedanke mich für die Anhörung im Verwaltungsverfahren auf meinen Antrag vom 29.01.2024 unter meinem Az. 298633, dass Sie unter dem Az. Z25/286.2/1- 2051 IFG führen, vom 16.02.2024, die hier am 19.02.2024 zugegangen ist. Die Sache ist erledigt. Das Verfahren kann eingestellt werden. Tatsächlich war das VkBl 2005 in der Universitätsbibliothek meiner Alma mater nicht verfügbar, der wohl (der zitierte Link ist nicht permanent aufrufbar, sondern auf Ihre nunmehr abgelaufene Sitzung bezogen) von ihnen verlinkte Eintrag im Katalog verweist ausschleißlich auf eine Online-Ressource der Jahrgänge ab 2014. Zufällig bin ich heute bei der Recherche für die Stellungnahme auf Ihre Anhörung auf die Bekanntmachung der Vereinbarung im BAnz 2005 Nr. 68 S. 5809 gestoßen. Damit hat sich die Sach- und Rechtslage geändert, ein Informationsinteresse besteht hier nicht mehr; eine gebundene Entscheidung liegt nun nicht mehr vor. Auf weitere Erklärungen zur hiesigen Rechtsauffassung wird verzichtet. Da sicher auch bei anderen Interessenten eine höhere Verfügbarkeit des BAnz als des VkBl vorliegt, rege ich an, auf der Webseite Ihres Hauses https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/WS/maritime-notfallvorsorge.html unter "Notliegeplätze" neben der Bekanntmachung im VkBl auch auf die Bekanntmachung im Bundesanzeiger hinzuweisen. Ich bedanke mich für die Bearbeitung meines Antrags und verbleibe mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 298633 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298633/