IFG Gebührenbemessung

Antrag nach gem. § 1 Abs. 1 IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

Das OVG Berlin-Brandenburg hat mit seinem Urteil vom 14. September 2017 (OVG 12 B 11.16) verlangt, Bemessungskriterien aufzustellen. In Drucksache 19/11312 hat das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat dargelegt, dass Ihr Ministerium entsprechende Kriterien erstellt hat.
Bitte senden Sie mir diese Übersicht zur.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. Juli 2019
  • Frist
    24. August 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach gem. § 1 Abs. 1 IFG Sehr geehrteAntragsteller/in Das OVG Berlin-Brandenburg hat mit seinem Urteil vo…
An Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
IFG Gebührenbemessung [#159208]
Datum
20. Juli 2019 12:57
An
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach gem. § 1 Abs. 1 IFG Sehr geehrteAntragsteller/in Das OVG Berlin-Brandenburg hat mit seinem Urteil vom 14. September 2017 (OVG 12 B 11.16) verlangt, Bemessungskriterien aufzustellen. In Drucksache 19/11312 hat das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat dargelegt, dass Ihr Ministerium entsprechende Kriterien erstellt hat. Bitte senden Sie mir diese Übersicht zur. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>

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Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrer E-Mail vom 20. Juli 2019 beantragten Sie auf Grundlage des Informationsfre…
Von
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Betreff
IFG Gebührenbemessung [#159208]
Datum
21. August 2019 12:11
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrer E-Mail vom 20. Juli 2019 beantragten Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) unsere Bemessungskriterien für die Gebührenerhebung nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Ihrem Antrag wird stattgegeben. Gern möchten wir Ihnen nachfolgend Ihre Anfrage beantworten. Im BMFSFJ erfolgen die Bearbeitung von IFG-Anträgen und die Entscheidung über die Kosten nach dem IFG zentral in einer Arbeitseinheit. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass das BMFSFJ – wie Sie auch an der IFG-Statistik der Bundesregierung (zu finden unter: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/open-government/informationsfreiheitsgesetz/informationsfreiheitsgesetz-node.html ) ersehen können – nur in wenigen Fällen eine Gebührenentscheidung zu Anträgen nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu treffen hat. 2019 ergingen bisher alle IFG-Bescheide des BMFSFJ gebührenfrei. Bei den wenigen Fällen, in denen Gebühren erhoben werden, handelt es sich um Anträge, die einen – im Vergleich zum Durchschnittsfall – außergewöhnlich hohen Verwaltungsaufwand verursachen. Es wird bei diesen Anträgen jeweils einzelfallbezogen über die Höhe der Gebühren unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Rechtsprechung entschieden. Bei der Bestimmung der konkreten Gebührenhöhe wird zunächst auf Basis der aufgrund der Anfrage erforderlichen Amtshandlungen der tatsächliche Verwaltungsaufwand ermittelt und mit den Verwaltungsaufwänden zur Beantwortung bisheriger gebührenpflichtiger IFG-Anträge verglichen. Je nachdem ob es sich um ein – im Vergleich zu anderen gebührenpflichtigen Anträgen – besonders aufwändiges, durchschnittlich aufwändiges oder weniger aufwändiges IFG-Verfahren handelt, erfolgt die Zuordnung zu einer Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens im oberen, mittleren oder unteren Bereich. Dabei wird insbesondere auch die Vorgabe des § 10 Abs. 2 IFG, wonach die Gebühren auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands so zu bemessen sind, dass der Informationsanspruch wirksam in Anspruch genommen werden kann, beachtet. Soweit eine ausstehende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ggfs. ergänzende Anpassungsschritte erfordert, werden diese in die jeweilige Einzelfallentscheidung ebenfalls mit einbezogen. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Glinkastraße 24, 10117 Berlin erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen