IFG / - Traininungsunterlagen Freizügigkeit von Familienangehörigen

Traininungsunterlagen/Schulungsunterlagen zum Thema Freizügigkeit von Familienangehörigen

darunter inbesondere - aber nicht ausschließlich - die Unterlagen:
-zur Einreise
-zur Durchreise
-zu Rückkehrfällen

Gerne auch einfach per E-mail (siehe unten).

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    1. August 2023
  • Frist
    5. September 2023
  • 0 Follower:innen
Daniel Lautenbacher
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Traininungsunterlagen/Schulungsunterl…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
Daniel Lautenbacher
Betreff
IFG / - Traininungsunterlagen Freizügigkeit von Familienangehörigen [#285239]
Datum
1. August 2023 15:05
An
Bundespolizeipräsidium
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Traininungsunterlagen/Schulungsunterlagen zum Thema Freizügigkeit von Familienangehörigen darunter inbesondere - aber nicht ausschließlich - die Unterlagen: -zur Einreise -zur Durchreise -zu Rückkehrfällen Gerne auch einfach per E-mail (siehe unten).
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 285239 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/285239/ Postanschrift << Adresse entfernt >> E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Daniel Lautenbacher
Bundespolizeipräsidium
Traininungsunterlagen Freizügigkeit von Familienangehörigen ich komme zurück auf Ihren Antrag vom 1. August 2023. …
Von
Bundespolizeipräsidium
Via
Briefpost
Betreff
Traininungsunterlagen Freizügigkeit von Familienangehörigen
Datum
9. August 2023
Status
Warte auf Antwort
ich komme zurück auf Ihren Antrag vom 1. August 2023. Ihrem Auskunftsersuchen gebe ich statt. Die angefragte „Präsentation Freizügigkeitsrecht“ können Sie im Bundespolizeipräsidium oder einer anderen Dienststelle der Bundespolizei gerne einsehen. Zur Terminvereinbarung bitte ich höflich um Kontaktaufnahme. Hintergrund ist, dass dem Bundespolizeipräsidium das Urheberrecht an der in Rede stehen- den Präsentation zusteht. Um Ihnen - insbesondere im Lichte von § 6 IFG - den Zugang im Sinne von § 1 IFG zu gewähren, besteht die erwähnte Möglichkeit der Einsichtnahme. Kostenentscheidung: Die Auskunft ergeht kostenfrei.
Daniel Lautenbacher
wenn das Bundespolizeipräsidium - wie von Ihnen ausgeführt - das Urheberrecht an diesen Unterlagen hat, steht eine…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
Daniel Lautenbacher
Via
Briefpost
Betreff
Datum
9. August 2023
An
Bundespolizeipräsidium
Status
wenn das Bundespolizeipräsidium - wie von Ihnen ausgeführt - das Urheberrecht an diesen Unterlagen hat, steht einer Übermittlung nichts im Wege. Auch wenn die angefragten Unterlagen urheberrechtlich geschützt sind, führt das nicht dazu, dass die Behörde sie nicht herausgeben muss. § 6 IFG verlangt, dass der Schutz des geistigen Eigentums dem Informationszugang „entgegenstehen“ muss. Bitte übermitteln Sie die Dokumente, gerne auch per E-Mail.
Daniel Lautenbacher
bitte übersenden Sie mir die Unterlagen per E-Mail bis zum 16.08.2023. Bei Unklarheiten können Sie sich an den Bu…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
Daniel Lautenbacher
Via
Briefpost
Betreff
Datum
14. August 2023
An
Bundespolizeipräsidium
Status
bitte übersenden Sie mir die Unterlagen per E-Mail bis zum 16.08.2023. Bei Unklarheiten können Sie sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden. Vielen Dank.
Daniel Lautenbacher
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). …
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Daniel Lautenbacher
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „IFG / - Traininungsunterlagen Freizügigkeit von Familienangehörigen“ [#285239]
Datum
20. August 2023 17:31
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/285239/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil das Bundespolizeipräsidium die Unterlagen nicht herausgeben möchte, weil das Bundespolizeipräsidium selbst ein Urheberrecht an den Unterlagen hat. Wenn die Behörde jedoch wie selbst ausgeführt Inhaberin des Urheberrechts ist steht einer Herausgabe und Übermittlung der Unterlagen rein gar nichts im Weg. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anhänge: - 285239.pdf Anfragenr: 285239 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/285239/
Daniel Lautenbacher
Guten Tag, Ihre Nachricht vom 9. August (P-100011_P-Ref_71_00003#0083#0006) ist kein Bescheid und beinhaltet kein…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
Daniel Lautenbacher
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „IFG / - Traininungsunterlagen Freizügigkeit von Familienangehörigen“ [#285239]
Datum
20. August 2023 17:40
An
Bundespolizeipräsidium
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Ihre Nachricht vom 9. August (P-100011_P-Ref_71_00003#0083#0006) ist kein Bescheid und beinhaltet keine Rechtsbehelfsbelehrung. Die Unterlagen sind gemäß meiner Nachricht vom 9. August in jedem Fall herauszugeben. Da das Bundespolizeipräsidum - wie von Ihnen ausgeführt - selbst Urheberin ist, kann die Nichtherausgabe nicht auf § 6 IFG gestützt werden. Bitte übermitteln Sie die angeforderten Unterlagen - gerne auch per direkter E-Mail (siehe unten). Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 285239 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/285239/ Postanschrift << Adresse entfernt >> E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
22. August 2023 13:29
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
24. August 2023 09:23
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,9 MB

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Daniel Lautenbacher
Guten Tag, bezugnehmend auf Ihr Schreiben gebe ich zu bedenken, dass nach § 1 Abs. 2 S. 2 IFG die Art des von mir…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Daniel Lautenbacher
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „IFG / - Traininungsunterlagen Freizügigkeit von Familienangehörigen“ [#285239] # IFG-725/007 II#0758 [#285239]
Datum
24. August 2023 12:11
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, bezugnehmend auf Ihr Schreiben gebe ich zu bedenken, dass nach § 1 Abs. 2 S. 2 IFG die Art des von mir begehrten Informationszugangs nur aus wichtigem Grund geändert werden darf. Um die Inhalte der Trainungsunterlagen ausreichend prüfen zu können ist eine kurze Einsichtnahme nicht ausreichend. Ich hatte daher ausdrücklich um eine Übermittlung der Unterlagen - vorzugsweise per E-Mail - gebeten. Das Urheberrecht das Bundespolizeipräsidiums an seinen - ich betone - eigenen Dokumenten rechtfertigt keinesfalls die Nichtübermittlung der angefragten Dokumente. Ein etwaiges Urheberrecht der Mitarbeiter - welche die Unterlagen erstellt haben - geht automatisch auf das Bundespolizeipräsidium über. Daher kann ein entgegenstehendes Urheberrecht der Beschäftigten nicht bestehen. Bei den Trainingsunterlagen dürfte es sich indes um eine Zusammenfassung gesetzlicher Fakten handeln. Daher dürften die Unterlagen bereits mangels persönlicher geistiger Schöpfung keinen urheberrechtlichen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG genießen. Gerade in Bezug auf amtliche Informationen ist wichtig, dass das Urheberrecht nicht die Sachinformation schützt, die in einem Schriftstück oder sonstigen Werk enthalten ist. Soweit nicht Urheberrechte außenstehender Dritter betroffen sind, ist es der Behörde jedoch in aller Regel versagt, sich unter Berufung auf § 6 S. 1 gegen Informationszugangsansprüche zu wenden, auch wenn die amtlichen Informationen geschützte Werke iSd § 2 UrhG sind und unter das (Erst-)Veröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG fallen (BVerwG NJW 2015, 3258 (3261 f.)) [BeckOK InfoMedienR/Guckelberger, 40. Ed. 1.5.2023, IFG § 6 Rn. 5.]. Sollten Sie sich nunmehr auf den urheberrechtlichen Schutz diverser verwendeter Cliparts oder Grafiken innerhalb der Trainungsunterlagen beziehen wollen, so gebe ich zu bedenken, dass reine Computergrafiken grundsätzlich keinen urheberrechtlichen Schutz genießen und derartige Inhalte auch einfach überdeckt bzw. gelöscht werden könnten. Die Anfertigung und Bereitstellung von Kopien von in Akten befindlicher Fachliteratur wird durch § 6 IFG benefalls nicht ausgeschlossen (s. a. Anwendungshinweise des BMI vom 21. November 2005, Pkt. III. Nr. 9 Buchst. f), s. Anlage 12.5). Abschließend weise ich darauf hin, dass das Erstveröffentlichungsrecht durch eine Übermittlung der Unterlagen im Rahmen des IFG nicht grundsätzlich torpediert wird. Ich biete Ihnen daher an Unterlagen - welche zur "Nichtveröffentlichung" gekennzeichnet werden und tatsächlich urheberrechtlichen Schutz genießen - auch nicht zu veröffentlichen. Mithin gebe ich zu Bedenken, dass die die Darlegungs- und Beweislast, weshalb eine Information nicht herauszugeben ist, dem Bundespolizeipräsidium obliegt und die Dokumente daher spätestens in einem gerichtlichen Verfahren - zur Beurteilung der Schutzfähigkeit nach dem UrhG - Verfahrensgegenstand werden würden. Ich bitte daher weiterhin um Übermittlung der angeforderten Unterlagen. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 285239 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/285239/ Postanschrift << Adresse entfernt >> E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundespolizeipräsidium
Widerspruchsbescheid Widerspruchsbescheid
Von
Bundespolizeipräsidium
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruchsbescheid
Datum
28. August 2023
Status
Anfrage abgeschlossen
Widerspruchsbescheid
Daniel Lautenbacher
AW: Fachaufsichtsbeschwerde [#285239] Guten Tag, leider hat das BPP bereits einen Widerspruchsbescheid erlassen. …
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Daniel Lautenbacher
Betreff
AW: Fachaufsichtsbeschwerde [#285239]
Datum
29. August 2023 09:52
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
geschwärzt
2,6 MB
Guten Tag, leider hat das BPP bereits einen Widerspruchsbescheid erlassen. Ich habe daher eine Fachaufsichtsbeschwerde erhoben. Bitte teilen Sie mir mit, ob der BfDi meine Rechtsauffassung teilt oder die des BP und intervenieren Sie ggf. beim BP. Vielen Dank. In der Anlage erhalten Sie beide Schreiben. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anhänge: - bppfabbfdi.pdf Anfragenr: 285239 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/285239/ Postanschrift << Adresse entfernt >> E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Daniel Lautenbacher
Fachaufsichtsbeschwerde Sehr geehrte Damen und Herren, hinsichtlich des mir erst am 29. August 2023 per E-Mail zu…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
Daniel Lautenbacher
Via
Briefpost
Betreff
Fachaufsichtsbeschwerde
Datum
29. August 2023
An
Bundespolizeipräsidium
Status
geschwärzt
1,9 MB
Sehr geehrte Damen und Herren, hinsichtlich des mir erst am 29. August 2023 per E-Mail zugegangen Widerspruchs-bescheids vom 22. August 2023 erhebe ich hiermit Fachaufsichtsbeschwerde, da Ihre Entscheidung fachlich mit Fehlern behaftet ist. Sie sind dazu verpflichtet sich sachlich mit meiner Beschwerde auseinanderzusetzen, geeignete Maßnahmen zu treffen und einen Bescheid zu erlassen, welcher eine sachliche Prüfung erkennen lässt. Laut Ihres Widerspruchsbescheids haben Sie meine Einlassungen nach dem 9. August 2023 nicht weiter beachtet. Hierbei insbesondere auch meine Nachricht vom 24. August 2023. Auch mein Vermittlungsersuchen über den BfDi haben Sie unbeachtet gelassen. Bezugnehmend auf Ihr letztes Schreiben gebe ich zu bedenken, dass nach § 1 Abs. 2 S. 2 IFG die Art des von mir begehrten Informationszugangs nur aus wichtigem Grund geändert werden darf. Um die Inhalte der Trainingsunterlagen ausreichend prüfen zu können ist eine kurze Einsichtnahme nicht ausreichend. Ich hatte daher ausdrücklich um eine Übermittlung der Unterlagen - vorzugsweise per E-Mail - gebeten. Das Urheberrecht das Bundespolizeipräsidiums an seinen - ich betone - eigenen Dokumenten rechtfertigt keinesfalls die Nichtübermittlung der angefragten Dokumente. Ein etwaiges Urheberrecht der Mitarbeiter - welche die Unterlagen erstellt haben - geht automatisch auf das Bundespolizeipräsidium über. Daher kann ein entgegenstehendes Urheberrecht der Beschäftigten nicht bestehen. Bei den Trainingsunterlagen dürfte es sich indes um eine Zusammenfassung gesetzlicher Fakten handeln. Daher dürften die Unterlagen bereits mangels persönlicher geistiger Schöpfung keinen urheberrechtlichen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG genießen. Gerade in Bezug auf amtliche Informationen ist wichtig, dass das Urheberrecht nicht die Sachinformation schützt, die in einem Schriftstück oder sonstigen Werk enthalten ist. Soweit nicht Urheberrechte außenstehender Dritter betroffen sind, ist es der Behörde jedoch in aller Regel versagt, sich unter Berufung auf § 6 S. 1 gegen Informationszugangsansprüche zu wenden, auch wenn die amtlichen Informationen geschützte Werke iSd § 2 UrhG sind und unter das (Erst-)Veröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG fallen (BVerwG NJW 2015, 3258 (3261 f.)) [BeckOK InfoMedienR/Guckelberger, 40. Ed. 1.5.2023, IFG § 6 Rn. 5.]. Sollten Sie sich nunmehr auf den urheberrechtlichen Schutz diverser verwendeter Cliparts oder Grafiken innerhalb der Trainingsunterlagen beziehen wollen, so gebe ich zu bedenken, dass reine Computergrafiken grundsätzlich keinen urheberrechtlichen Schutz genießen und derartige Inhalte auch einfach überdeckt bzw. gelöscht werden könnten. Die Anfertigung und Bereitstellung von Kopien von in Akten befindlicher Fachliteratur wird durch § 6 IFG ebenfalls nicht ausgeschlossen (s. a. Anwendungshinweise des BMI vom 21. November 2005, Pkt. III. Nr. 9 Buchst. f), s. Anlage 12.5). Abschließend weise ich darauf hin, dass das Erstveröffentlichungsrecht durch eine Übermittlung der Unterlagen im Rahmen des IFG nicht grundsätzlich torpediert wird. Ich biete Ihnen daher an Unterlagen - welche zur "Nichtveröffentlichung" gekennzeichnet werden und tatsächlich urheberrechtlichen Schutz genießen - auch nicht zu veröffentlichen. Mithin gebe ich zu Bedenken, dass die die Darlegungs- und Beweislast, weshalb eine Information nicht herauszugeben ist, dem Bundespolizeipräsidium obliegt und die Dokumente daher spätestens in einem gerichtlichen Verfahren - zur Beurteilung der Schutzfähigkeit nach dem UrhG - Verfahrensgegenstand werden würden. Der zuletzt ergangene Verwaltungsakt in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist daher aufzuheben. Schwärzen Sie bitte alle urheberrechtlich geschützten Inhalte (oder machen Sie diese auf andere Weise unkenntlich) und übermitteln Sie mir die angefragten Informationen. Weiter erlaube ich mir anzumerken, dass die Informationen für die Vorbereitung einer wissenschaftlichen Arbeit benötigt werden. Ich beantrage daher Gebührenbefreiung. Höchst hilfsweise fordere ich Sie i. S. d. § 25 VwVfG auf mir mitzuteilen, wie ein aus Ihrer Sicht erfolgreicher Antrag in dieser Sache gestellt werden könnte.
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
25. September 2023 08:09
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
729,0 KB

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
9. November 2023 13:05
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
100472-2023.pdf
230,9 KB

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.