IFG/UIG Anfrage zu Klimaschutzaspekten der Außenwirtschaftsförderung
I. Zum 1,5° Test im Rahmen der Sektorleitlinien für Exportkreditgarantien und Investitionsgarantien
Die konkrete Ausgestaltung des in den Sektorleitlinien für Fossile Energie in Einzelfällen vorgesehene 1,5°-Kompatibilität/Lock-in-Effekt-Vermeidung evidenzbasierte Test muss verschiedenen völkerrechtlichen, verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Anforderungen gerecht werden. Bitte senden Sie mir daher zu:
- Alle Unterlagen, aus denen sich ergibt, auf Grundlage welcher konkreten Prüfmethodik (u.a. einzelne Prüfschritte, Gewichtung von Elementen) Projekte auf ihre Förderungswürdigkeit untersucht wurden bzw. werden.
- Alle Unterlagen zu den Transitionsszenarien, die zur Bestimmung einer “1,5°C Kompatibilität” herangezogen oder eigens entwickelt wurden.
II. Zur Prüfung vorliegender Deckungsanträge
Aus der am 25.09.2023 ergangenen Antwort auf Schriftliche Frage an die Bundesregierung Nr. 9/311 (https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Parlamentarische-Anfragen/2023/09/9-311.pdf?__blob=publicationFile&v=4) ging hervor, dass zu diesem Zeitpunkt vier Deckungsanträge für Exportkreditgarantien mit Bezug zu fossilen Energieprojekten vorlagen. Bitte senden sie mir angesichts dessen Folgendes zu:
- Die Unterlagen zu den in Frage stehenden Deckungsanträgen, insbesondere in Bezug auf die (wenn schon ergangen) letztlich getroffene Entscheidung zur Deckungsübernahme oder Antragsablehnung.
- Alle Unterlagen zu der angewandten Prüfmethodik mit Hinblick auf die in I. erwähnten Fragestellungen.
Dies kann falls nötig zur Wahrung von Unternehmens- und Geschäftsgeheimnissen und zur Verhinderung von negativen Effekten auf bilaterale Beziehungen mit den Partnerländern gerne anonymisiert und mit Schwärzungen geschehen.
III. Zur strategischen Unterstützung bei Auslandsprojekten
Ende 2023 hat die Bundesregierung das Strategiepapier zu Strategischen Auslandsprojekten weiterentwickelt. Neben der so erfolgten Erweiterung des Anwendungsbereichs sei wohl so auch ein “transparenter” Kriterienkatalog für die Auswahl von förderungswürdigen Projekten festgelegt worden (https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Publikationen/Schlaglichter-der-Wirtschaftspolitik/2024/schlaglichter-der-wirtschaftspolitik-2024-02.pdf?__blob=publicationFile&v=10):
“Zugleich hat der Bund einen transparenten Kriterienkatalog für die Auswahl der Projekte festgelegt. Dieser umfasst im Wesentlichen fünf Maßgaben:
1. Durch das Projekt
• entstehen großvolumige und langfristige Geschäftschancen für deutsche Unternehmen auf dem Auslandsmarkt (deutsche Wirtschaft „schreibt sich in die DNA des Bestellerlandes ein“) oder
• werden (Rohstoff-/Energie-)Abhängigkeiten verringert oder
• wird der Klimaschutz oder die nachhaltige Entwicklung des Anlagelandes umfangreich gestärkt.
(...)
3. Das Vorhaben trägt zur nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung des Landes bei, in dem es umgesetzt wird.
(...)”
Angesichts dessen bitte ich Sie um Zustellung aller Unterlagen (insbesondere Prüfvermerke, Email-Kommunikation) in denen die folgenden Fragen behandelt werden:
- Sind alle Außenwirtschaftsförderinstrumente von dieser Projektauswahlmethodik betroffen?
- Wie ist der Kriterienkatalog, insbesondere in Bezug auf die Maßgaben 1. und 3., im Detail ausformuliert?
- Sind die Ende 2023 in Kraft getretenen Sektorleitlinien für Exportkreditgarantien Teil dieses Kriterienkatalogs und schränken insofern das Ermessen des Einstufungs-Ausschusses ein? Falls nicht, welche Beziehung besteht zwischen den Sektorleitlinien und dem Kriterienkatalog?
- Wie werden fossile Energieprojekte anhand dieser Prüfung im Allgemeinen bewertet? In diesem Rahmen: kommen derartige Projekte für eine Auswahl grundsätzlich in Frage?
Die vorliegend angefragten Informationen und Unterlagen sind insbesondere als Umweltinformationen iSd UIG von dessen Anwendungsbereich erfasst (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 und 5 UIG). Dabei genügt hinsichtlich der Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG bereits die Möglichkeit, dass eine hoheitliche Maßnahme oder Tätigkeit mittelbar auf umweltwirksame Vorhaben oder Projekte von Dritten einwirkt (VGH Mannheim, Urteil v. 29.06.2017, 10 S 436/15; BVerwG, Urteil v. 22.03.2022, 10 C 2.21). Die zwecks potenzieller (Außenwirtschafts-)Förderung durch den Bund durchgeführte Projektauswahl mit ihrer konkreten Prüfmethodik, ihrer Kriterienkataloge und etwaigen Transitionsszenarien kann klare Auswirkungen auf die Atmosphäre haben, wenn letztendlich fossile und emissionsintensive Energieprojekte als förderungswürdig eingestuft und somit unterstützt bzw. vielleicht sogar erst ermöglicht werden. Die Prüfmethodik, Kriterienkataloge, Transitionsszenarien sowie Unterlagen zur finalen Förderungsentscheidung stellen mithin Umweltinformationen iSd UIG dar, es besteht somit ein Anspruch auf freien Zugang zu den angefragten Unterlagen und Informationen nach § 3 Abs. 1 UIG.
Antwort verspätet
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Datum9. Februar 2024
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12. März 2024
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