Pr/Presse - 20 60 12 - 121/2016
Sehr geehrtAntragsteller/in
ich beziehe mich auf Ihre Anfrage, die Sie uns mit E-Mails vom 02.12.2016 sowie vom 04.01.2017 zukommen ließen. Danach bitten um Zusendung einer Abschließenden Prüfungsmitteilung bzw. Bericht zur Nebentätigkeit von Bundesrichtern. Sie berufen sich auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG).
Mit dem Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und der Bundeshaushaltsordnung hat der Gesetzgeber in § 96 Absatz 4 Bundeshaushaltsordnung (BHO) den Zugang zu Prüfungsunterlagen des BRH spezialgesetzlich geregelt. § 96 Absatz 4 BHO trat am 19. Juli 2013 in Kraft (Bundesgesetzblatt Teil I vom 18. Juli 2013). Durch die Schaffung des neuen § 96 Absatz 4 BHO hat der Gesetzgeber von seinem Gestaltungsspielraum zum Schutz des Prüfungs- und Beratungsverfahrens des BRH Gebrauch gemacht. Dies hat zur Folge, dass Informationsbegehren auf Zugang zu Prüfungsunterlagen seit diesem Zeitpunkt auf Grundlage der Neuregelung des § 96 Absatz 4 BHO entschieden werden und das IFG insoweit nicht mehr anwendbar ist (§ 1 Absatz 3 IFG).
Mit § 96 Absatz 4 BHO hat der Gesetzgeber für abschließend vom BRH festgestellte Prüfungsergebnisse (§ 96 Absatz 4 Satz 1 BHO) und für abschließend vom Parlament beratene Berichte des BRH (§ 96 Absatz 4 Satz 2 BHO) erstmalig die gesetzliche Möglichkeit eröffnet, seine Prüfungsergebnisse an Dritte herauszugeben.
Einen Anspruch auf Herausgabe von Informationen aus der Prüfungs- und Beratungstätigkeit des Bundesrechnungshofes hat er jedoch ausgeschlossen.
Bei der Entscheidung über die Herausgabe wägt der BRH nunmehr insbesondere ab, ob seine Entscheidung dem Transparenzgedanken und dem Interesse des Antragstellers ausreichend Rechnung trägt, und ob öffentliche oder private Interessen dem Informationsbegehren entgegenstehen. Der BRH lehnt eine Herausgabe dann ab, wenn dem Informationsbegehren schutzwürdige private oder öffentliche Belange entgegenstehen.
Der Herausgabe der Abschließenden Prüfungsmitteilung über Nebentätigkeiten der Bundesrichterinnen und Bundesrichter beim Bundesgerichtshof stehen schutzwürdige Belange entgegen. Die der Abschließenden Prüfungsmitteilung zugrunde liegenden Daten sind aus den Personalakten der Richterinnen und Richter gewonnen worden. Die Verwendung der vom Dienstherrn für Zwecke der Genehmigung von Nebentätigkeiten erhobenen Daten ist nur zum Zweck der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft zulässig, § 46 DRiG i.V.m. § 106 BBG. Für diese Daten gilt insbesondere das Personalaktengeheimnis, § 46 DRiG i.V.m. § 111 BBG. Eine Weitergabe an Dritte - ohne Einwilligung der Betroffenen - ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 111 Absatz 2 BBG (Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls, Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten) zulässig. Die Einwilligung zur Weitergabe wurde nicht gegeben, und die Voraussetzungen des § 111 Absatz 2 BBG liegen nicht vor.
Auch eine Schwärzung von Einzelangaben können die Bedenken gegen die Herausgabe der Abschließenden Prüfungsmitteilung nicht beseitigen. Es ist auch dabei nicht gewährleistet, dass bei dem überschaubaren Personenkreis der am BGH tätigen Richterinnen und Richter die Daten anonym bleiben. Dadurch ist es auch anderen Richterkolleginnen und -kollegen, sachkundigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Gerichts oder auch der Fachöffentlichkeit möglich, die getroffenen Feststellungen einzelnen Personen oder zumindest einem bestimmten Kreis in Betracht kommender Richterinnen und Richter zuzuordnen. Dies betrifft wesentliche Teile der Abschließenden Prüfungsmitteilung.
Ihrem Informationsbegehren stehen die aufgeführten schutzwürdigen Belange entgegen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir den Bericht deshalb nicht herausgeben können.
Mit freundlichen Grüßen