Ihr Bericht zu Nebentätigkeit von Bundesrichtern

Anfrage an: Bundesrechnungshof

Ihre Abschließende Prüfungsmitteilung zur Nebentätigkeit von Bundesrichtern, welcher u.a. in einem Artikel der Legal Tribute Online erwähnt wird:
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bundesrechnungshof-bundesrichter-nebentaetigkeiten-ruege/

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    2. Dezember 2016
  • Frist
    3. Januar 2017
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ihre Abschließen…
An Bundesrechnungshof Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ihr Bericht zu Nebentätigkeit von Bundesrichtern [#19465]
Datum
2. Dezember 2016 10:30
An
Bundesrechnungshof
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ihre Abschließende Prüfungsmitteilung zur Nebentätigkeit von Bundesrichtern, welcher u.a. in einem Artikel der Legal Tribute Online erwähnt wird: http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bundesrechnungshof-bundesrichter-nebentaetigkeiten-ruege/
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Ihr Bericht zu Nebentätigkeit von Bundesrichte…
An Bundesrechnungshof Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Bericht zu Nebentätigkeit von Bundesrichtern [#19465]
Datum
3. Januar 2017 00:05
An
Bundesrechnungshof
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Ihr Bericht zu Nebentätigkeit von Bundesrichtern“ vom 02.12.2016 (#19465) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 19465 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesrechnungshof
Pr/Presse - 20 60 12 - 121/2016 Sehr geehrtAntragsteller/in ich beziehe mich auf Ihre Anfrage, die Sie uns mit …
Von
Bundesrechnungshof
Betreff
AW: Ihr Bericht zu Nebentätigkeit von Bundesrichtern [#19465]
Datum
5. Januar 2017 18:42
Status
Anfrage abgeschlossen
Pr/Presse - 20 60 12 - 121/2016 Sehr geehrtAntragsteller/in ich beziehe mich auf Ihre Anfrage, die Sie uns mit E-Mails vom 02.12.2016 sowie vom 04.01.2017 zukommen ließen. Danach bitten um Zusendung einer Abschließenden Prüfungsmitteilung bzw. Bericht zur Nebentätigkeit von Bundesrichtern. Sie berufen sich auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Mit dem Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und der Bundeshaushaltsordnung hat der Gesetzgeber in § 96 Absatz 4 Bundeshaushaltsordnung (BHO) den Zugang zu Prüfungsunterlagen des BRH spezialgesetzlich geregelt. § 96 Absatz 4 BHO trat am 19. Juli 2013 in Kraft (Bundesgesetzblatt Teil I vom 18. Juli 2013). Durch die Schaffung des neuen § 96 Absatz 4 BHO hat der Gesetzgeber von seinem Gestaltungsspielraum zum Schutz des Prüfungs- und Beratungsverfahrens des BRH Gebrauch gemacht. Dies hat zur Folge, dass Informationsbegehren auf Zugang zu Prüfungsunterlagen seit diesem Zeitpunkt auf Grundlage der Neuregelung des § 96 Absatz 4 BHO entschieden werden und das IFG insoweit nicht mehr anwendbar ist (§ 1 Absatz 3 IFG). Mit § 96 Absatz 4 BHO hat der Gesetzgeber für abschließend vom BRH festgestellte Prüfungsergebnisse (§ 96 Absatz 4 Satz 1 BHO) und für abschließend vom Parlament beratene Berichte des BRH (§ 96 Absatz 4 Satz 2 BHO) erstmalig die gesetzliche Möglichkeit eröffnet, seine Prüfungsergebnisse an Dritte herauszugeben. Einen Anspruch auf Herausgabe von Informationen aus der Prüfungs- und Beratungstätigkeit des Bundesrechnungshofes hat er jedoch ausgeschlossen. Bei der Entscheidung über die Herausgabe wägt der BRH nunmehr insbesondere ab, ob seine Entscheidung dem Transparenzgedanken und dem Interesse des Antragstellers ausreichend Rechnung trägt, und ob öffentliche oder private Interessen dem Informationsbegehren entgegenstehen. Der BRH lehnt eine Herausgabe dann ab, wenn dem Informationsbegehren schutzwürdige private oder öffentliche Belange entgegenstehen. Der Herausgabe der Abschließenden Prüfungsmitteilung über Nebentätigkeiten der Bundesrichterinnen und Bundesrichter beim Bundesgerichtshof stehen schutzwürdige Belange entgegen. Die der Abschließenden Prüfungsmitteilung zugrunde liegenden Daten sind aus den Personalakten der Richterinnen und Richter gewonnen worden. Die Verwendung der vom Dienstherrn für Zwecke der Genehmigung von Nebentätigkeiten erhobenen Daten ist nur zum Zweck der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft zulässig, § 46 DRiG i.V.m. § 106 BBG. Für diese Daten gilt insbesondere das Personalaktengeheimnis, § 46 DRiG i.V.m. § 111 BBG. Eine Weitergabe an Dritte - ohne Einwilligung der Betroffenen - ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 111 Absatz 2 BBG (Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls, Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten) zulässig. Die Einwilligung zur Weitergabe wurde nicht gegeben, und die Voraussetzungen des § 111 Absatz 2 BBG liegen nicht vor. Auch eine Schwärzung von Einzelangaben können die Bedenken gegen die Herausgabe der Abschließenden Prüfungsmitteilung nicht beseitigen. Es ist auch dabei nicht gewährleistet, dass bei dem überschaubaren Personenkreis der am BGH tätigen Richterinnen und Richter die Daten anonym bleiben. Dadurch ist es auch anderen Richterkolleginnen und -kollegen, sachkundigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Gerichts oder auch der Fachöffentlichkeit möglich, die getroffenen Feststellungen einzelnen Personen oder zumindest einem bestimmten Kreis in Betracht kommender Richterinnen und Richter zuzuordnen. Dies betrifft wesentliche Teile der Abschließenden Prüfungsmitteilung. Ihrem Informationsbegehren stehen die aufgeführten schutzwürdigen Belange entgegen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir den Bericht deshalb nicht herausgeben können. Mit freundlichen Grüßen