Ihr Schreiben vom 15.04.2021 / erhalten am 24.04.2021

Anfrage an: Landgericht Arnsberg

in Ihrem Schreiben vom 15.04.2021 teilten Sie mir mit das die Geschäftsverteilungspläne des Jahres 2005 - 2010 bei Landgericht Arnsberg vorhanden sind . Die zweite Frage wofür diese noch benötigt werden haben Sie leider noch nicht beantwortet .

Das Landgericht Wuppertal ( Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf ) sagt nun das nach Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz und Justizverwaltung des Landes Nordrhein - Westfalen ( AufbewahrungsVO NRW ) und beträgt 10 Jahre . Betreffend der Geschäftsverteilungspläne für die Jahre 2005 - 2010 ist die Aufbewahrungsfrist mithin bereits abgelaufen . Nach dem Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentliches Archivgutes im Lande Nordrhein - Westfalen ( ArchivG NRW ) sind sämtliche Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist dem Landesarchiv anzubieten . Deshalb nun meine IFG NRW Anfrage liegen amtliche Informationen vor wann die Anbietung zum Landesarchiv erfolgt ist oder warum die Anbietung noch nicht erfolgt ist , also Einwände dagegensprechen .

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    26. April 2021
  • Frist
    28. Mai 2021
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Stefan Erdtel
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Landgericht Arnsberg Details
Von
Stefan Erdtel
Betreff
Ihr Schreiben vom 15.04.2021 / erhalten am 24.04.2021 [#219256]
Datum
26. April 2021 12:09
An
Landgericht Arnsberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
in Ihrem Schreiben vom 15.04.2021 teilten Sie mir mit das die Geschäftsverteilungspläne des Jahres 2005 - 2010 bei Landgericht Arnsberg vorhanden sind . Die zweite Frage wofür diese noch benötigt werden haben Sie leider noch nicht beantwortet . Das Landgericht Wuppertal ( Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf ) sagt nun das nach Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz und Justizverwaltung des Landes Nordrhein - Westfalen ( AufbewahrungsVO NRW ) und beträgt 10 Jahre . Betreffend der Geschäftsverteilungspläne für die Jahre 2005 - 2010 ist die Aufbewahrungsfrist mithin bereits abgelaufen . Nach dem Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentliches Archivgutes im Lande Nordrhein - Westfalen ( ArchivG NRW ) sind sämtliche Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist dem Landesarchiv anzubieten . Deshalb nun meine IFG NRW Anfrage liegen amtliche Informationen vor wann die Anbietung zum Landesarchiv erfolgt ist oder warum die Anbietung noch nicht erfolgt ist , also Einwände dagegensprechen .
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Stefan Erdtel Anfragenr: 219256 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219256/ Postanschrift Stefan Erdtel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Stefan Erdtel

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Landgericht Arnsberg
Information Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese automatisch erzeugte Antwort erhalt…
Von
Landgericht Arnsberg
Betreff
Information
Datum
26. April 2021 12:09
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese automatisch erzeugte Antwort erhalten Sie, weil Sie soeben eine E-Mail an das Landgericht Arnsberg gesendet haben. Bitte nehmen Sie folgende wichtige Hinweise zur Kenntnis: In Rechtssachen entspricht der Übermittlungsweg per E-Mail nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie müssen daher davon ausgehen, dass Ihre Eingabe rechtlich nicht wirksam ist. Bitte benutzen Sie deshalb in Ihrem eigenen Interesse die zugelassenen Übermittlungswege (per Post, Fax oder Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr). Auf der Internetseite der Justiz Nordrhein-Westfalen<https://www.justiz.nrw/JM/schwerpunkte/erv/index.php> erfahren Sie, wie Sie am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen können. Diese E-Mail dient allein Ihrer Information. Bitte antworten Sie nicht auf diese Nachricht. Mit freundlichen Grüßen