Ihr Umgang mit Bürgerdaten

Anfrage an: Polizei Berlin

1. Welche Speicherfristen gelten für die Daten von Anzeigenden?

2. Wie viele Datensätze von Bürgern haben Sie (über Jahre) als Anzeigen gespeichert, die diese Anzeigen dann konkret gar nicht/doch nicht gestellt haben?

3. Auf welcher Rechtsgrundlage sind Datensätze, zu (angeblich) gestellten Anzeigen, die dem Bürger als gelöscht bestätigt wurden, noch in Ihrem System abrufbar?

4. Auf welcher Rechtsgrundlage vergeben Sie für getrennt gestellte Anzeigen, die voneinander unabhängige Tatbestände zum Inhalt haben, keine eigenen Vorgangskennnummern, so dass diese nicht getrennt abrufbar sind?

5. Wie ist Ihre Praxis verschiedene Anzeigen nicht mit getrennten Vorgangsnummern zu speichern mit dem Datenschutz der Anzeigenden, dem Datenschutz der Beschuldigten und mit § 483 StPO zu vereinbaren?

6. Wie ist es aus Ihrer Sicht mit dem Bundesdatenschutzgesetz, dem Gendiagnostikgesetz und dem BlnDSG zu vereinbaren, einen „Ermittlungsbericht“, in dem Namen, Anschrift, Geburtsdatum vertraulichste Gesundheitsdaten, Personalausweisdaten (Personalausweisnummer), Schwerbehindertendaten (Schwerbehindertennummer, Grad der Behinderung, Merkzeichen) genannt sind, (per Email) an Dritte zu versenden?

7. Auf welcher Rechtsgrundlage speichern Sie Ermittlungsakten, parallel zur Staatsanwaltschaft?

8. Wie ist es aus Ihrer Sicht mit dem Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderung (Landesgleichberechtigungsgesetz – LGBG) und mit § 483 StPO in Einklang zu bringen, dass Schwerbehindertendaten vom LKA Berlin, ohne Einverständnis der Betroffenen gespeichert und weiter versendet wurden, ohne (auf mehrfache Rückfrage) zu benennen für welchen Tatbestand diese (mit welcher Begründung) relevant sein sollen?

9. Bitte senden Sie folgende Geschäftsanweisungen: GA PPrStab Nr. 01/2010 über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutz), GA LKA Nr. 03/2015 über die Anlage und Führung von Strafermittlungsakten und GA IR Nr. 01/2015 über die Bearbeitung von Beschwerden.

Ich gehe davon aus, dass die Zusendung für mich kostenlos erfolgt. Sollten aus Ihrer Sicht daran Zweifel bestehen, teilen Sie mir dies bitte vorab mit. So kann bei Bedarf auch mein berechtigtes Interesse klar belegt werden.
Sicher verstehen Sie, dass ich an dieser Stelle auf meinen Datenschutz wert lege. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    12. Oktober 2017
  • Frist
    14. November 2017
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Polizei Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ihr Umgang mit Bürgerdaten [#24896]
Datum
12. Oktober 2017 18:30
An
Polizei Berlin
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Welche Speicherfristen gelten für die Daten von Anzeigenden? 2. Wie viele Datensätze von Bürgern haben Sie (über Jahre) als Anzeigen gespeichert, die diese Anzeigen dann konkret gar nicht/doch nicht gestellt haben? 3. Auf welcher Rechtsgrundlage sind Datensätze, zu (angeblich) gestellten Anzeigen, die dem Bürger als gelöscht bestätigt wurden, noch in Ihrem System abrufbar? 4. Auf welcher Rechtsgrundlage vergeben Sie für getrennt gestellte Anzeigen, die voneinander unabhängige Tatbestände zum Inhalt haben, keine eigenen Vorgangskennnummern, so dass diese nicht getrennt abrufbar sind? 5. Wie ist Ihre Praxis verschiedene Anzeigen nicht mit getrennten Vorgangsnummern zu speichern mit dem Datenschutz der Anzeigenden, dem Datenschutz der Beschuldigten und mit § 483 StPO zu vereinbaren? 6. Wie ist es aus Ihrer Sicht mit dem Bundesdatenschutzgesetz, dem Gendiagnostikgesetz und dem BlnDSG zu vereinbaren, einen „Ermittlungsbericht“, in dem Namen, Anschrift, Geburtsdatum vertraulichste Gesundheitsdaten, Personalausweisdaten (Personalausweisnummer), Schwerbehindertendaten (Schwerbehindertennummer, Grad der Behinderung, Merkzeichen) genannt sind, (per Email) an Dritte zu versenden? 7. Auf welcher Rechtsgrundlage speichern Sie Ermittlungsakten, parallel zur Staatsanwaltschaft? 8. Wie ist es aus Ihrer Sicht mit dem Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderung (Landesgleichberechtigungsgesetz – LGBG) und mit § 483 StPO in Einklang zu bringen, dass Schwerbehindertendaten vom LKA Berlin, ohne Einverständnis der Betroffenen gespeichert und weiter versendet wurden, ohne (auf mehrfache Rückfrage) zu benennen für welchen Tatbestand diese (mit welcher Begründung) relevant sein sollen? 9. Bitte senden Sie folgende Geschäftsanweisungen: GA PPrStab Nr. 01/2010 über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutz), GA LKA Nr. 03/2015 über die Anlage und Führung von Strafermittlungsakten und GA IR Nr. 01/2015 über die Bearbeitung von Beschwerden. Ich gehe davon aus, dass die Zusendung für mich kostenlos erfolgt. Sollten aus Ihrer Sicht daran Zweifel bestehen, teilen Sie mir dies bitte vorab mit. So kann bei Bedarf auch mein berechtigtes Interesse klar belegt werden. Sicher verstehen Sie, dass ich an dieser Stelle auf meinen Datenschutz wert lege. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizei Berlin
Sehr geehrte Anfragende, mit E-Mail vom 12. Oktober 2017 beantragen Sie Akteneinsicht nach dem Berliner Informati…
Von
Polizei Berlin
Betreff
Ihre Anfrage: Ihr Umgang mit Bürgerdaten [#24896]
Datum
20. Oktober 2017 16:30
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Anfragende, mit E-Mail vom 12. Oktober 2017 beantragen Sie Akteneinsicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG), in dem Sie acht Fragen allgemeiner Natur zu Anzeigenden, der Rechtsgrundlage der Speicherung, die Praxis der Anzeigenbearbeitung sowie zur Rechtsauffassung der Behörde stellen. Diese Fragen weisen keinen konkreten Aktenbezug auf und sind somit keine Fragen, die im Sinne des § 1 IFG zu beantworten sind. Ihren Antrag lehne ich insoweit hinsichtlich der Fragen 1 bis 8 ab. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift beim Polizeipräsidenten in Berlin, Justiziariat, Keibelstraße 36, 10178 Berlin, zu erheben. Es wird darauf hin-gewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb der Frist eingegangen ist. Zur Frage 9 teile ich Ihnen mit, dass Ihnen die - Geschäftsanweisung PPr Stab Nr. 1 /2010 über die Bearbeitung von Beschwerden - Geschäftsanweisung LKA Nr. 03/2015 über die Anlage und Führung von Strafermittlungsakten - Geschäftsanweisung PPr Stab Nr. 1 /2010 über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutz) zur Akteneinsicht übersandt werden können (insgesamt 63 Seiten). Kosteninformation Antragsteller/in Wahrnehmung Ihres Informationsrechts ist nach § 16 IFG gebührenpflichtig. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge in Verbindung mit § 5 der Verwaltungsgebührenordnung Berlin (VGebO) in der Fassung vom 24. November 2009 (GVBl. S. 707) sowie der Anlage zur VGebO (Gebührenverzeichnis) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 07.07.2016 (GVBl. S. 430, 432), betragen die Kosten nach Tarifstelle 1004 b) Nr. 1 für eine einfache schriftliche Akteneinsicht 5,- bis 100,- Euro und gemäß Tarifstelle 1004 d) je Fotokopie 0,15 €. Antragsteller/in erbetene Akteneinsicht, die die drei Geschäftsanweisungen betrifft, hat bei den mit dieser Amtshandlung betrauten Beamten bei der Prüfung, inwieweit Ausschlussgründe für ein Informationsrecht nach dem IFG vorliegen, einen Verwaltungsaufwand von 0,5 Stunden verursacht. Hierfür würde eine Verwaltungsgebühr von 23,95 Euro erhoben werden. Als Kalkulationsbasis für die Gebührenermittlung nach dem Zeitaufwand werden die Stundensätze für den gehobenen Dienst gemäß des Rundschreibens der Senatsverwaltung für Finanzen vom 8. Februar 2016 angesetzt. Darüber hinaus betragen die Kosten für 63 Kopien zu je 0,15 Euro insgesamt 9,45 Euro. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie Ihren Antrag weiter verfolgen. Mit freundlichen Grüßen
Polizei Berlin
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin bis einschließlich 31. Oktober 2017 nicht im Dienst. Ihre Nachrichten werd…
Von
Polizei Berlin
Betreff
Automatische Antwort: Ihre Anfrage: Ihr Umgang mit Bürgerdaten [#24896]
Datum
20. Oktober 2017 22:43
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin bis einschließlich 31. Oktober 2017 nicht im Dienst. Ihre Nachrichten werden nicht weitergeleitet. Bitte wenden Sie sich in dringenden Fällen an die Geschäftsstelle des Justiziariats <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrte Damen und Herren, auf welchem Weg soll der Bürger Antworten auf die Fragen 1-8 erhalten, wenn Sie al…
An Polizei Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage: Ihr Umgang mit Bürgerdaten [#24896]
Datum
20. Oktober 2017 22:46
An
Polizei Berlin
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, auf welchem Weg soll der Bürger Antworten auf die Fragen 1-8 erhalten, wenn Sie als Datenschutzbeauftragte der Polizei das nicht beantworten? Es sollte doch in Ihrem Interesse sein, für Bürger sicherzustellen, dass Daten nicht ohne Rechtsgrundlage gespeichert und verwendet werden. Antragsteller/in Rechtsgrundlagen für die Speicherung und Verwendung von Daten in der Polizeibehörde und die Fristen dafür, müssen doch bekannt sein. Was spricht aus Ihrer Sicht gegen eine Beantwortung? Vielen Dank für die Antwort! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 24896 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in