Sehr geehrte
<< Anrede >>
vielen Dank für Ihre rechtsstaatlich in vielerlei Hinsicht zitierwürdige Antwort und Hochschwelligkeitsdarstellung, nicht nur gegen den Wortlaut des IFG NRW, sondern nicht zuletzt auch in Verbindung mit der UN-Kinderrechtskonvention. Bitte orientieren Sie sich an gesetzeskonformen sowie kinderfreundlichen informationsfreiheitsgesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einfachen Informationen.
Nun materiell zu Ihrem "Bescheid" und Verständnis vom Rechtsstaat. Die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil das Gesetz ausdrücklich die pseudo- bzw. anonyme Antragsstellung ermöglicht. Ein Antrag nach dem IFG Bund kann gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 IFG Bund schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Der Gesetzgeber hat somit ausdrücklich zwei Antragsarten (mündlich und elektronisch) zugelassen, bei denen es eine sichere Identifizierbarkeit des/der Antragstellers/in eventuell nicht gegeben sein kann.
"Die Formlosigkeit der Antragstellung, die vom Gesetzgeber so entschieden worden ist, ist zu respektieren." Schoch, Informationsfreiheitsgesetz: IFG, Kommentar, 2016, § 7, Rn. 19.
Und: "Der Antragsteller entscheidet über die Form der Antragstellung. Verbreitet ist die Antragstellung per E-Mail; auf diese Vorgehensweise des Antragstellers wird gerichtlich verschiedentlich ausdrücklich hingewiesen." [Ebd., Rn. 17]
Mein Name ist Rainer Zufall und ich habe rein zufällig meinen Antrag per email gestellt. Dies reicht für Ihre Aufgabenerfüllung im Rahmen der Erteilung der einfachen Antwort und der klar eingegrenzten Information vollkommen aus.
Was Sie mit Ihren Transparenzverständnissen generell und mit der Ausforschung von Namen von Antragstellenden, Strohleuten und potenziell auch von Kindern, die nach der UN-Kinderrechtskonvention auch gleichberechtigt das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen haben, andeuten wollen, entzieht sich meiner Kenntnis. Für alle Fälle: Ich bin bereit, über meinen Strohmann (s. Rechtssprechung), mich identifizieren zu lassen und Kosten nach Voranschlag ggf. zu begleichen, falls Sie der Öffentlichkeit die Informationen im arkanen Bereich der Bundestagsverwaltung vorenthalten wollen.
Da der freie Zugang zu Informationen als wesentlicher Bestandteil des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip gesehen wird (s. Gesetzesbegründung, analog auch auf Länderebenen, z. B. für IFG NRW LT-Drs. 13/1311) und die Ausübung von Kontrollmöglichkeiten gegenüber dem Staat durch die Bürgerinnen und Bürger gestärkt werden sollte, hat der Gesetzgeber jedoch ganz bewusst geringe Anforderungen an die Antragstellung gestellt. Auch muss die Möglichkeit anonymer oder pseudonymer Antragstellungen allein schon deshalb gewährleistet sein, um eventuellen negativen Folgen für die Antragenden vorzubeugen. Die einzige durch den Gesetzgeber vorgesehene materielle Antragsvoraussetzung ist, dass der Antrag erkennen lassen muss, auf welche Information er gerichtet ist.
Zu der Frage, ob ein elektronisch gestellter Antrag auf Informationszugang nach dem IFG zulässig ist, wurde neben Bundesebene auch für einzelne Bundesländer die Frage hinreichend geklärt, so z. B. für IFG NRW im 22. Datenschutz und Informationsfreiheitsbericht auf Seite 100 Stellung bezogen. Hierbei handelt es sich um Anträge, die über die Internetplattform
fragdenstaat.de gestellt wurden (zu finden unter:
https://www.ldi.nrw.de). Zudem wurde am 30.06.2016 in der 86. Innenausschusssitzung des Landtags der elektronische Zugang von Anträgen auf Informationszugang nach dem IFG NRW erörtert. Im Ausschuss stellte die Landesregierung ausdrücklich klar, dass Anträge, die über die Internetplattform Fragenstaat gestellt werden, grundsätzlich beantwortet werden (ich verweise hierzu auf das Protokoll, Seite 17, zu finden unter:
https://www.landtag.nrw.de).
Vertreten Sie im Auftrag eine andere Rechtsauffassung als der Gesetzgeber?
Mit freundlichen Grüßen
Anfragenr: 149387
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