Ihre ganzseitige Werbekampagne für die Corona Impfung in den regionalen Zeitungen

In den regionalen Zeitungen, Beispiel Kreiszeitung/Wochenblatt für die Region Niedersachsen/LKe Harburg und Stade gibt es derzeit in den beiden Ausgaben, die mittwochs und samstags erscheinen, regelmäßig ganzseitige Werbeanzeigen zur Corona Impfung Ihres Ministeriums und in Ihrem Namen. Nach meinen Erkenntnissen sind darin Informationen enthalten, die dem aktuellen wissenschaftlichen Stand zum Thema Nutzen und Schaden der Impfungen nicht entsprechen.

Ihnen ist doch sicher bekannt, dass im Oktober Landtagswahlen in Niedersachsen sind. Dort spielt natürlich auch das Thema Corona und Corona-Maßnahmen inklusive Impfungen eine Rolle. Ich halte es für sehr bedenklich, dass Sie trotz dieses Wissens mit dieser Werbeaktion in den Wahlkampf eingreifen und damit eine ausgewogene und sachliche Berichterstattung der regional sehr wichtigen Zeitungen verhindern. Hier sind meine Fragen, zu denen ich von Ihnen alle aussagekräftigen Unterlagen und Belege anfordere:

1. Wieviel Geld haben Sie der Kreiszeitung Wochenblatt für die Landkreise Harburg und Stade jeweils für die ganzseitige Werbekampagne gezahlt?

2. Aus welchen Quellen stammt dieses Geld?

3. Welche Unterlagen haben Sie für Ihre Behauptung, dass die von Ihnen empfohlene Corona-Impfung wirksam ist und sicher vor einer Coronainfektion schützt?

4. Welche Unterlagen haben Sie für Ihre Behauptung, dass es durch eine Coronainfektion zu Hirnschäden kommen kann?

5. Welche Unterlagen führen Sie zu der Empfehlung, dass auch bei Kindern ab 5 Jahren die Impfung uneingeschränkt empfohlen wird?

6. Welche Erkenntnisse und Unterlagen gibt es Ihrerseits zu den bisher bekannt gewordenen Nebenwirkungen der Coronaimpfung?

7. Welche Erkenntnisse und Unterlagen gibt es Ihrerseits zu einer in der deutschen Bevölkerung in Bezug auf das SarsCov2-Virus bestehende Herdenimmunität?

Für Ihre zeitnahe Antwort noch vor der Landtagswahl am 09.10.2022 danke ich Ihnen bereits jetzt herzlich im Voraus.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    8. September 2022
  • Frist
    11. Oktober 2022
  • Kosten dieser Information:
    5000,00 Euro
  • 0 Follower:innen
Marie Fragenschaftwissen
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In den regionalen…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Marie Fragenschaftwissen
Betreff
Ihre ganzseitige Werbekampagne für die Corona Impfung in den regionalen Zeitungen [#258659]
Datum
8. September 2022 10:52
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In den regionalen Zeitungen, Beispiel Kreiszeitung/Wochenblatt für die Region Niedersachsen/LKe Harburg und Stade gibt es derzeit in den beiden Ausgaben, die mittwochs und samstags erscheinen, regelmäßig ganzseitige Werbeanzeigen zur Corona Impfung Ihres Ministeriums und in Ihrem Namen. Nach meinen Erkenntnissen sind darin Informationen enthalten, die dem aktuellen wissenschaftlichen Stand zum Thema Nutzen und Schaden der Impfungen nicht entsprechen. Ihnen ist doch sicher bekannt, dass im Oktober Landtagswahlen in Niedersachsen sind. Dort spielt natürlich auch das Thema Corona und Corona-Maßnahmen inklusive Impfungen eine Rolle. Ich halte es für sehr bedenklich, dass Sie trotz dieses Wissens mit dieser Werbeaktion in den Wahlkampf eingreifen und damit eine ausgewogene und sachliche Berichterstattung der regional sehr wichtigen Zeitungen verhindern. Hier sind meine Fragen, zu denen ich von Ihnen alle aussagekräftigen Unterlagen und Belege anfordere: 1. Wieviel Geld haben Sie der Kreiszeitung Wochenblatt für die Landkreise Harburg und Stade jeweils für die ganzseitige Werbekampagne gezahlt? 2. Aus welchen Quellen stammt dieses Geld? 3. Welche Unterlagen haben Sie für Ihre Behauptung, dass die von Ihnen empfohlene Corona-Impfung wirksam ist und sicher vor einer Coronainfektion schützt? 4. Welche Unterlagen haben Sie für Ihre Behauptung, dass es durch eine Coronainfektion zu Hirnschäden kommen kann? 5. Welche Unterlagen führen Sie zu der Empfehlung, dass auch bei Kindern ab 5 Jahren die Impfung uneingeschränkt empfohlen wird? 6. Welche Erkenntnisse und Unterlagen gibt es Ihrerseits zu den bisher bekannt gewordenen Nebenwirkungen der Coronaimpfung? 7. Welche Erkenntnisse und Unterlagen gibt es Ihrerseits zu einer in der deutschen Bevölkerung in Bezug auf das SarsCov2-Virus bestehende Herdenimmunität? Für Ihre zeitnahe Antwort noch vor der Landtagswahl am 09.10.2022 danke ich Ihnen bereits jetzt herzlich im Voraus.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Marie Fragenschaftwissen Anfragenr: 258659 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/258659/
Mit freundlichen Grüßen Marie Fragenschaftwissen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, Bezug nehmend auf Ihre E-Mail vom 08.09.2022 muss ich Ihnen leider mittei…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Ihre ganzseitige Werbekampagne für die Corona Impfung in den regionalen Zeitungen [#258659]
Datum
12. September 2022 07:14
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, Bezug nehmend auf Ihre E-Mail vom 08.09.2022 muss ich Ihnen leider mitteilen, dass die Bearbeitung Ihres Antrages unter dem von Ihnen genannten Namen „Marie Fragenschaftswissen“ nicht möglich ist. Die Nennung eines Pseudonyms ist für eine ordnungsgemäße Antragstellung nicht ausreichend, da so Ihre Identität nicht festgestellt werden kann. Aus diesem Grunde kann das von Ihnen nach § 7 Absatz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) eingeleitete Verwaltungsverfahren nicht in rechtmäßiger Weise durchgeführt werden. Dies möchte ich Ihnen gerne näher erläutern. Die Erforderlichkeit der Feststellung Ihrer Identität ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 7 IFG, den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens und dem Sinn und Zweck des Antragserfordernisses (vgl. VG Köln, Urteil vom 18.03.2021 – 13 K 1189/20). Eine anonyme bzw. pseudonyme Antragstellung ist im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes nicht vorgesehen. Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass eine Identitätsfeststellung möglich sein muss (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 14). Außerdem kann das durch die Antragstellung eingeleitete Verwaltungsverfahren nur dann ordnungsgemäß nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und dem IFG bearbeitet und der Antragsteller am Ende rechtmäßig beschieden werden, wenn standardmäßige Kontaktdaten vorliegen. Zudem kann die Behörde bei Anträgen unter einem Pseudonym nicht erkennen, ob es sich um einen ernsthaften Antrag handelt, zu dem der Antragsteller auch steht. Die Nennung des richtigen Namens ergibt sich auch aus § 9 Absatz 3 IFG. Danach kann die informationspflichtige Stelle einen Informationsantrag ablehnen, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Hierdurch finden die individuellen Umstände des Antragstellers Berücksichtigung. Wäre es der informationspflichtigen Stelle nicht möglich, weitere personenbezogene Daten über die Identität des Antragstellers zu fordern, fände § 9 Absatz 3 Satz 1 IFG keine Anwendung, da die informationspflichtige Stelle nicht weiß, um wen es sich handelt und ob die Informationen schon vorliegen. Letztlich kann die Behörde auch nur beurteilen, ob ein Fall des Rechtsmissbrauchs vorliegt, wenn die antragstellende Person sich zu erkennen gibt. Ich bitte um Ihr Verständnis, Ihren Antrag nicht bearbeiten zu können. Mit freundlichen Grüßen