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Ihre Marke auf Verwaltungsakten

ihre Marken, z.B. EU-Marke "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice", sind auf Verwaltungsakten "Festsetzungsbescheid" und "Widerspruchsbescheid" angebracht.

Nach Markengesetz dienen Marken dazu, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von konkurrierenden Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Bitte geben Sie Informationen über ihre Konkurrenten, die in Konkurrenz zu ihnen stehen und die ebenfalls Verwaltungsakte "Festsetzungsbescheid" und "Widerspruchsbescheid" erstellen. Schließlich werden nicht ohne Grund ihre Marken auf Verwaltungsakten angebracht, damit jeder erkennt, dass Verwaltungsakten von ihnen und nicht von der Konkurrenz stammen.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    14. Februar 2018
  • Frist
    20. März 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: ihre Ma…
An Zweites Deutsches Fernsehen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ihre Marke auf Verwaltungsakten [#26581]
Datum
14. Februar 2018 10:59
An
Zweites Deutsches Fernsehen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ihre Marken, z.B. EU-Marke "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice", sind auf Verwaltungsakten "Festsetzungsbescheid" und "Widerspruchsbescheid" angebracht. Nach Markengesetz dienen Marken dazu, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von konkurrierenden Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Bitte geben Sie Informationen über ihre Konkurrenten, die in Konkurrenz zu ihnen stehen und die ebenfalls Verwaltungsakte "Festsetzungsbescheid" und "Widerspruchsbescheid" erstellen. Schließlich werden nicht ohne Grund ihre Marken auf Verwaltungsakten angebracht, damit jeder erkennt, dass Verwaltungsakten von ihnen und nicht von der Konkurrenz stammen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Zweites Deutsches Fernsehen
Marke auf Verwaltungsakten Sehr geehrtAntragsteller/in wir möchten zunächst festhalten, dass das IFG d…
Von
Zweites Deutsches Fernsehen
Betreff
Marke auf Verwaltungsakten
Datum
6. März 2018 09:24
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in wir möchten zunächst festhalten, dass das IFG des Bundes auf das ZDF keine Anwendung findet. Auch aus dem Anwendungsbereich des IFG des Landes Rheinland-Pfalz sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ausdrücklich ausgenommen. Ebenso besteht kein weiterer Auskunftsanspruch aus den sonstigen von Ihnen vorgebrachten Gesetzen wie dem UIG oder VIG. Gleichwohl können wir Ihnen aber mitteilen, dass sich die Darstellung "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" aus den Logos der beteiligten Sender zusammensetzt. Demzufolge dient der Markenschutz primär dieser Darstellung, eben auch in dieser spezifischen Zusammensetzung. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Marke auf Verwaltungsakten [#26581] Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Antwort. S…
An Zweites Deutsches Fernsehen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Marke auf Verwaltungsakten [#26581]
Datum
6. März 2018 09:45
An
Zweites Deutsches Fernsehen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Antwort. Sie schreiben, dass "die Darstellung "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" aus den Logos der beteiligten Sender zusammensetzt". Ich habe aber nicht über die Darstellung "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" gefragt, sondern um ganz konkrete EU-Marke "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice". Außerdem wurde von mir auf ganz konkrete Verwendung dieser Marke auf Verwaltungsakten "Festsetzungsbescheid" und "Widerspruchsbescheid" eingegangen. Ich bitte um Erklärung, warum ihre EU-Marke auf oben genannten Verwaltungsakten angebracht wird und von welchen Unternehmen als Konkurrenten ZDF ihre Produkte / Dienstleistungen in Verwaltungsakten schützt. Nach Markengesetz dienen Marken dazu, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von konkurrierenden Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 26581 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.